Category: Verkehrsrecht / OWi

Fahrverbot bei Handyverstoß? Bußgeldbehörde schießt über das Ziel hinaus

Unserem Mandanten wurde zur Last gelegt, in Schonungen während der Fahrt ein Mobiltelefon genutzt zu haben. Die Regelgeldbuße beträgt hier aktuell 100 € und es wird ein Punkt im FAER (Fahreignungsregister) eingetragen. Der Bußgeldbehörde ging dies jedoch nicht weit genug. Aufgrund von 3 Voreintragungen verhängte sie ein Bußgeld in Höhe von 200 € und ordnete

Einstellung des Bußgeldverfahrens – Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung

Unserem Mandanten wurde zur Last gelegt, auf einer Autobahn in Thüringen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 18 km/h überschritten zu haben. Wie üblich haben wir zunächst umfassende Akteneinsicht beantragt, was unter anderem die Messdaten umfasst. Dem kam die Behörde jedoch nur teilweise nach, sodass wir hinsichtlich der Messreihe einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt haben. Diesen

Vorwurf: Verursachung eines Verkehrsunfalls durch nicht angepasste Geschwindigkeit

Eine kleine Unachtsamkeit und schnell ist es passiert – man kommt aufs Bankett und beschädigt einen Leitpfosten oder rutscht bei Nässe aus der Kurve. Meist entsteht in diesen Situationen nur geringer Fremdschaden, der Schaden am eigenen Fahrzeug ist jedoch ungleich höher. Wer sodann pflichtschuldig die Polizei ruft, wird zumeist mit dem Vorwurf der nicht angepassten

Abstandsverstoß – Einstellung wegen vorherigem Abbremsen

Unserem Mandanten wurde im Bußgeldbescheid vorgeworfen, den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Der Abstand habe weniger als 3/10 des halben Tachowertes betragen. Die Regelfolge ist ein Bußgeld in Höhe von 160,00 € sowie 1 Monat Fahrverbot. Es wurde sodann ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Abstandsmessung in Auftrag gegeben. Nachdem dies erfolgt

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung der Herausgabe von angeforderten Messdaten und weiterer Unterlagen

In einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung konnten wir für unseren Mandanten eine Aufhebung des entsprechenden Beschlusses des OLG Bamberg sowie des Urteils des AG Schweinfurt erreichen. Nach der damalig gefestigten Rechtsprechung des OLG Bamberg war dieses der Ansicht, dem Betroffenen müssten nichteinmal die der Geschwindigkeitsmessung zugrunde liegenden Messdaten sowie weitere vorhandene Unterlagen zu Messung und