Einstellung des Bußgeldverfahrens – Vorwurf des Rotlichtverstoßes

Unserem Mandanten, einem Berufskraftfahrer, wurde mit Bußgeldbescheid der Stadt Heilbronn zur Last gelegt, mit einem LKW in Heilbronn das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet zu haben. Die Rotphase habe bereits länger als 1 Sekunde angedauert, sodass als Rechtsfolgen eine Geldbuße von 200,00 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt wurden.

Wie üblich haben wir zunächst umfassende Akteneinsicht beantragt, was unter anderem die Lebensakte sowie die Wartungs- und Reparaturnachweise des Messgeräts umfasst. Dem kam die Behörde jedoch nicht nach, sodass wir einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt haben.

Dieser Antrag wurde jedoch – soweit bekannt – nicht an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Die Akte blieb vielmehr über Monate unbearbeitet.

Zwar konnte letztlich auch hier nicht gänzlich geklärt werden, ob der Tatvorwurf zutreffend war. Uns lag jedoch bereits als zweite Verteidigungslinie ein Gutachten vor, das eine vorwerfbare Rotzeit von weniger als 1,0 s explizit nicht ausschließen konnte.

Nachdem die Angelegenheit jedoch nicht fristgerecht bearbeitet wurde, ist zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten und das Verfahren wurde dementsprechend eingestellt.

Unser Mandant muss daher keine Geldbuße zahlen und kein Fahrverbot ableisten. Damit steht im Ergebnis der vollumfängliche Erfolg unserer Tätigkeit.




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Günter Grüne
Rechtsanwalt | Partner

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

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