Vorwurf: Verursachung eines Verkehrsunfalls durch nicht angepasste Geschwindigkeit
Eine kleine Unachtsamkeit und schnell ist es passiert – man kommt aufs Bankett und beschädigt einen Leitpfosten oder rutscht bei Nässe aus der Kurve.
Meist entsteht in diesen Situationen nur geringer Fremdschaden, der Schaden am eigenen Fahrzeug ist jedoch ungleich höher. Wer sodann pflichtschuldig die Polizei ruft, wird zumeist mit dem Vorwurf der nicht angepassten Geschwindigkeit konfrontiert – macht z.B. 145 € Bußgeld und einen Punkt im Fahreignungsregister (FAER).
Als wäre der Schaden am eigenen Fahrzeug nicht schon ärgerlich genug muss man also auch noch mit einer Strafe rechnen, wobei der Fahrzeugschaden sich regelmäßig auf ein Vielfaches beläuft.
Diese „Doppelbestrafung“ sehen jedoch auch viele Gerichte kritisch, wie im hiesigen Fall das Amtsgericht Schweinfurt. Aufgrund eines Eigenschadens vom über 5.000 € konnten wir für unseren Mandanten erreichen, dass die Geldbuße unter die Eintragungsgrenze auf 55 € verringert wurde. Unser Mandant erhält daher zumindest keinen Eintrag im FAER. Die Verhandlung konnte dabei in Abwesenheit unseres Mandanten erfolgen – er musste also nicht einmal vor Gericht erscheinen.
Er muss daher lediglich eine Geldbuße in Höhe von 55,00 € bezahlen – die Verfahrenskosten trägt der Rechtsschutzversicherer: Ein gutes Beispiel, warum wir den Abschluss derartiger Versicherungen ohne Selbstbeteiligung – zumindest im Verkehrsbereich – vorbehaltslos empfehlen.
Ihr Ansprechpartner
Günter Grüne
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV