Selbstverschuldeter Unfall in der Probezeit – mögliche Konsequenzen

Wird von einem Fahranfänger in der Probezeit ein Verkehrsunfall ohne Personenschaden verursacht, kommt es in der Regel zu einem Bußgeldverfahren. Dann ist genau zu prüfen, ob es sich um einen sogenannten A- oder um einen B-Verstoß handelt.

Liegt nämlich ein A-Verstoß vor und wird dieser als solcher in das FAER (Fahreignungsregister) eingetragen, erfolgt schon bei einem erstmaligen derartigen Verstoß zwingend die Anordnung eines kostenintensiven Aufbauseminars und die Probezeit verlängert sich auf vier Jahre.

Bei A-Verstößen handelt es sich gem. Anlage 12 FeV beispielsweise um Verstöße gegen die Vorschriften der StVO über

  • die Vorfahrt
  • das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
  • das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten

Hier ist sodann besondere Vorsicht notwendig, um nicht aus einem „einfachen“ Bußgeldbescheid eine Verlängerung der Probezeit sowie ein Aufbauseminar entstehen zu lassen. Handelt es sich um einen A-Verstoß, muss sodann alles getan werden, um eine derartige Eintragung zu verhindern.

Dies konnten wir beispielsweise zuletzt erreichen, als einer 17-jährigen Rollerfahrerin ein Vorfahrtsverstoß zur Last gelegt wurde. Letztlich konnte der Richter davon überzeugt werden, dass es sich um eine Ausnahmesituation gehandelt hat und der Mandantin durch eigene Verletzungen und Beschädigungen am Roller der Fehler schon ausreichend vor Augen geführt worden ist.

Letztlich wurde das Verfahren ohne Geldauflage eingestellt, sodass eine Eintragung im FAER unterblieben ist und die oben dargestellten Folgen trotz eines formellen A-Verstoßes nicht eingetreten sind.




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Günter Grüne
Rechtsanwalt | Partner

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

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