Löschungsanspruch der an einen Prüfdienstleister und an die HIS-Datenbank weitergegebenen Daten nach erfolgter Reparatur

Nach der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall werden die persönlichen Daten des Geschädigten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung regelmäßig an Prüfdienstleister und das HIS-System weitergegeben. In einem Verfahren vor dem Landgericht Schweinfurt haben wir für unseren Mandanten die Löschung dieser Daten geltend gemacht. Im dazugehörigen (rechtskräftigen) Urteil vom 12.04.2021, Az. 23 O 899/20, hat das Landgericht Schweinfurt diese Löschungsansprüche bei Prüfdienstleistern nach abgeschlossener Prüfung und Regulierung sowie bezüglich dem HIS-System bejaht, die grundsätzliche Weitergabe der Daten jedoch als nicht zu beanstanden angesehen:

Verantwortlichkeit für die Löschung an Dritte weitergegebener Daten:

Gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese nicht mehr für die Zwecke notwendig sind, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet worden sind. Dies ist namentlich dort der Fall, wo ein der Datenerhebung bzw. -speicherung zu Grunde liegendes Prüfverfahren hinsichtlich der aufgenommenen Daten endgültig abgeschlossen worden ist (EuGH, NJW 2018 767 [769]). Die Löschung als solche hat dabei der „Verantwortliche“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO vorzunehmen, wobei allerdings im Falle der Veranlassung der (fortlaufenden) Speicherung bei einem Verantwortlichen durch einen Dritten, dieser Dritte zur Einwirkung auf den Verantwortlichen im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs verpflichtet ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR 2018, 1283 [1285]).

Löschungsanspruch der durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers an einen Prüfdienstleister weitergegebenen Daten nach abgeschlossener Prüfung und Regulierung:

Bzgl. der bei der Prüfinstitution carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH hinterlegten Daten des Klägers spielt es an dieser Stelle keine Rolle, dass die Beklagte zu 2.) im Rahmen der Schadensregulierung das Gutachten des Privatsachverständigen einschließlich der Daten des Klägers zur Überprüfung der Kalkulation berechtigt an die carexpert GmbH weitergeben hat (siehe z.B. OLG Frankfurt a.M., DS 2019, 261 [262] m.w.N.). Denn jedenfalls ist der Prüfauftrag zwischenzeitlich abgeschlossen worden, so dass für eine weitere Speicherung der Daten keinerlei Anlass mehr besteht. Der Reparaturschaden wurde zwischen den Parteien ausgeglichen; für die weitere Verwendung der Daten des Klägers bei der carexpert GmbH ist damit der Zweck entfallen, so dass die Beklagte zu 2.) auf die Löschung der personenbezogenen Daten des Klägers ebendort hinzuwirken hat.

Löschungsanspruch der durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers an HIS weitergegebenen Daten nach erfolgter Reparatur (auch bei fiktiver Abrechnung):

Zwar hat das durchaus berechtigte Interesse der Beklagten zu 2.), als Beteiligte der Versicherungswirtschaft fiktiv abgerechnete Schäden in das HIS u.a. zur Verhinderung künftiger Versicherungsbetrügereien zu melden, das Interesse des Klägers an informationeller Selbstbestimmung ursprünglich überwogen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2018, Az. 11 U 126/17, BeckRS 2018, 14071 mAnm. Exter, NZV 2018, 583; LG Münster, Urteil vom 04.08.2017, Az. 16 O 93/17, BeckRS 2017, 149303; LG Kassel, NJW-RR 2014, 854), allerdings hat der Kläger auch hier zwischenzeitlich eine suffiziente Reparaturbestätigung vorgelegt. Aus dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass der Unfallschaden vollständig und fachgerecht beseitigt worden ist (siehe zuvor). Diese der Beklagten zu 2.) vorgelegte Bescheinigung lässt daher ihr – bis Vorlage der Bescheinigung begründetes – Interesse entfallen, eine doppelte Abrechnung des bereits regulierten Schadens durch eine fortdauernde Speicherung des zum […] an das HIS gemeldeten streitgegenständlichen Unfalls im Zuge der Meldung eines vermeintlich neuen Unfalls zu vermeiden. Durch die bestätigt vollständig erfolgte Reparatur des hiesigen Unfallschadens vom […] ist eine erneute Liquidation/Anmeldung schon der Sache nach ausgeschlossen; einer fortlaufenden Speicherung im HIS bedarf es daher nicht, so dass die Beklagte auf die Löschung der personenbezogenen Daten des Klägers ebendort hinzuwirken hat.

Grundsätzliche Weitergabe personenbezogener Daten an Prüfdienstleister und HIS gerechtfertigt:

Wie zuvor dargestellt, war die Übermittlung der Daten sowohl an die carexpert GmbH zur Überprüfung der Feststellungen des Privatsachverständigen als auch die Veranlassung des Eintrags des Unfalls in das HIS nicht zu beanstanden, sondern war durch die berechtigten Interessen der Beklagten zu 2.) gerechtfertigt.




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Günter Grüne
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