Und wieder Einstellung des Bußgeldverfahrens – diesmal aus unbekannten Gründen
Hin und wieder kommt es vor, dass Bußgeldverfahren ohne jegliche Begründung eingestellt werden. So hier bezüglich einer Geschwindigkeitsübertretung in Hessen, die unserem Mandanten zur Last gelegt wurde.
Auf unsere Einspruchseinlegung wurde das Verfahren durch das Regierungspräsidium Kassel gemäß §§ 46 OWiG i. V. m. 170 StPO – also mangels hinreichendem Tatverdacht – eingestellt.
Auch wenn die Hintergründe hier unklar sind, lohnt es sich also regelmäßig, Bußgeldbescheide nicht einfach hinzunehmen.
Ihr Ansprechpartner
Günter Grüne
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV