Und wieder Einstellung des Bußgeldverfahrens – diesmal aus unbekannten Gründen

Hin und wieder kommt es vor, dass Bußgeldverfahren ohne jegliche Begründung eingestellt werden. So hier bezüglich einer Geschwindigkeitsübertretung in Hessen, die unserem Mandanten zur Last gelegt wurde.

Auf unsere Einspruchseinlegung wurde das Verfahren durch das Regierungspräsidium Kassel gemäß §§ 46 OWiG i. V. m. 170 StPO – also mangels hinreichendem Tatverdacht – eingestellt.

Auch wenn die Hintergründe hier unklar sind, lohnt es sich also regelmäßig, Bußgeldbescheide nicht einfach hinzunehmen.




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Günter Grüne
Rechtsanwalt | Partner

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

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