StVO-Novelle 2020 – Änderungen für LKW

Seit dem 28.04.2020 gelten die weitreichenden Änderungen der StVO hinsichtlich Buß- und Verwarnungsgeldern auch für größere Fahrzeuge, wie beispielsweise LKW. Diese wurden teilweise erheblich erhöht oder sogar verdoppelt. In diesem Beitrag soll ein Überblick über lediglich die relevantesten Änderungen geschaffen werden.

Zu Geschwindigkeitsüberschreitungen:

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro
bei Begehung
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.1.3 bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 80 70
11.1.4 16 – 20 80 70
11.1.5 21 – 25 95 80 1 Monat
11.1.6 26 – 30 140 95 1 Monat 1 Monat
11.1.7 31 – 40 200 160 1 Monat 1 Monat
11.1.8 41 – 50 280 240 2 Monate 1 Monat
11.1.9 51 – 60 480 440 3 Monate 2 Monate
11.1.10 über 60 680 600 3 Monate 3 Monate

Eine Änderung bei der Punkteeintragung ergab sich hier nicht. Wie gehabt ist 1 Punkt der Regelfall, ab einer Überschreitung von 26 km/h innerorts bzw. 31 km/h außerorts werden zwei Punkte eingetragen.

Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wurde vorgeblich aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 70 € sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Wie derartige Geschwindigkeitsübertretungen jedoch gemessen und damit geahndet werden sollen, erschließt sich uns nicht. Im Übrigen kann zukünftig ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen angeordnet werden, das selbstverständlich dann auch das Überholen mehrspuriger Fahrzeuge verbietet.

Zusätzlich wird noch das Nichtbilden einer Rettungsgasse mit einer Regelgeldbuße von 200 € bzw. deren Befahren mit 240 € und jeweils einem Regelfahrverbot von einem Monat und zwei Punkten im FAER bestraft. Durch Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung wird die Geldbuße jeweils noch erhöht.

Auch wird das Halten in zweiter Reihe mit einem Bußgeld in Höhe von 55 €, bei Behinderung sogar von 70 € geahndet. Bei Verstößen mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung wird dem Fahrer zusätzlich ein Punkt in das Fahreignungsregister eingetragen. Die gleichen Bußgelder werden auch für das Parken auf Geh- und Radwegen fällig (55 € bzw. 70 € und ein Punkt bei Behinderung). Außerdem wird mit der neuen StVO zum Schutz von Radfahrern ein generelles Halteverbot auf Schutzstreifen, die Rad- und Autoverkehr trennen, eingeführt. Auch hier drohen erhebliche Geldbußen.

Bisher schrieb die Straßenverkehrsordnung zum Überholen von Radfahrern, Fußgängern und Elektrokleinstfahrzeugen lediglich einen “ausreichenden Abstand” vor. Diese ungenaue Formulierung wird mit der neuen StVO nun klar geregelt: Künftig muss außerorts beim Überholen ein Seitenabstand von mindestens 2 Metern, innerorts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.




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Günter Grüne
Rechtsanwalt | Partner

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

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