Covid-19 (Corona-Virus) – Was gibt es jetzt zu beachten?

Die Europa derzeit überrollende Coronapandemie hat bei uns bereits zu massiven Einschnitten geführt. So haben wichtige Wirtschaftszweige mit erheblichen Einbußen zu kämpfen, was sich wiederum negativ auf die Belegschaft auswirken kann. Nachfolgen sollen einige der möglichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis kurz angerissen werden. Sollten Sie konkret betroffen sein, so stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Krankheit
Wenn man selbst an Covid-19 erkrankt sind, gelten die gleichen Regeln wie bei anderen Erkrankungen. Ein Arbeitnehmer bekommt sein Arbeitsentgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz weiterhin bezahlt, wenn er unverschuldet arbeitsunfähig erkrankt ist und das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen besteht. Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber wird bis zu sechs Wochen gezahlt. Bei Fortdauern der Erkrankung besteht in der Regel Anspruch auf Krankengeld.

Quarantäne
Bei der behördlichen Anordnung von Quarantäne aufgrund von Covid-19 dürften Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz gegeben sein, wenn nicht anderweitige Ansprüche auf Entgeltfortzahlung bestehen. Auch hiernach wird der Verdienstausfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen gezahlt. Anschließend reduziert sich der Anspruch auf die Höhe des Krankengeldes. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Lohnfortzahlung während der ersten sechs Wochen aufzukommen. Dieser kann sich die gezahlten Beträge auf Antrag durch das zuständige Gesundheitsamt erstatten lassen. Selbstständige beantragen die Entschädigung direkt selbst beim Amt.

Kurzarbeit
Unternehmen können Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Für die Anordnung von Kurzarbeit müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, welche jedoch in Folge von Covid-19 bis zum 31.12.2020 herabgesetzt wurden. Sollten die Voraussetzungen vorliegen und Kurzarbeit angeordnet werden, so wird die zu leistende Arbeitszeit reduziert, was mit einer Reduzierung des Entgeltanspruchs einhergeht. Für den Differenzbetrag zum sonstigen Nettoentgelt wird Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit ausbezahlt, jedoch nur in Höhe von 60% des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts (lebt ein Kind mit im Haushalt sind es 67%). Hierdurch werden die Folgen der Kurzarbeit zumindest abgemildert. Die Antragstellung erfolgt durch den Arbeitgeber.

Diese Kurzübersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellt lediglich eine erste Orientierung über einige möglicherweise betroffenen Bereiche.



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Rechtsanwalt S?ren St?ber aus Schweinfurt

Sören Stüber
Rechtsanwalt | Partner

Arbeitsrecht | Familienrecht | Kauf-, Werkvertragsrecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV

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