Befangenheitsantrag gegen Sachverständigen für begründet erklärt: ‚Ostern und Weihnachten fielen auf einen Tag‘

Die Entscheidung: Befangenheit eines Sachverständigen, LG Schweinfurt, Beschluss vom 19.09.2017

Befangenheitsanträge erweisen sich nur äußerst selten als begründet, da dem gerichtlich bestellten Sachverständigen durch die Rechtsprechung grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Erstellung des Gutachtens eingeräumt wird. Dies wohl auch unter dem Hintergrund, dass es nicht zielführend ist, den Sachverständigen nur deshalb abzulehnen, weil einer Partei schlichtweg das Ergebnis des Gutachtens nicht genehm ist. Insofern werden an das Vorliegen der Besorgnis der Befangenheit hohe Anforderungen gestellt.

In einem Verfahren wegen Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall wurde durch das Landgericht Schweinfurt ein Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt, ob derzeit bei unserem Mandanten objektivierbare somatische, funktionelle, psychische Beschwerden, welche kausal bedingt sind durch das Unfallereignis, bestehen. Geltend gemacht wurde u. A. das Bestehen einer schweren Somatisierungsstörung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung.

Nach Eingang des Gutachtens mussten wir jedoch feststellen, das diverse die Besorgnis der Befangenheit begründende Tatsachen vorlagen.

So war das Gutachten als „Gutachten nach § 106 SGG“ – also damit als sozialrechtliches Gutachten überschrieben, was für sich genommen sicherlich noch keinen ausreichenden Anhalt für die begründete Besorgnis der Befangenheit gebietet. Jedoch hat der Sachverständige sodann in seinem Gutachten (bis auf einen einzigen, siehe unten) nur gezielt Arztberichte und Gutachten erwähnt, die gegen das Bestehen einer unfallbedingten Erkrankung sprechen. Zwei weitere Arztberichte – die einer Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie einer Fachklinik für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin, die die oben genannte Diagnose stützen, wurden hingegen mit keinem Wort angesprochen. Ferner wurde der eine Arztbericht, den der Sachverständige offenbar für erwähnenswert hielt, derart herabqualifiziert, dass dieser Arztbrief „offenbar“ von einer psychologischen Psychotherapeutin verfasst wäre und eine psychologische Psychotherapeutin kein Arzt wäre. Insofern erscheine dieser Arztbrief formal korrekt, weil er eben fachärztlich, oberärztlich und chefärztlich unterschrieben sei, auffällig und allerdings doch sehr ungewöhnlich sei, dass der Arztbrief verfasst worden sei durch eine Psychologin. Darüber hinaus hat der Sachverständige den Eindruck erweckt, die streitige Behauptung, dass das Fahrrad unseres Mandanten beschädigt worden sei, in der Weise für erwiesen zu erachtet zu haben, als dass er schlichtweg unterstellte, dass es nicht beschädigt wurde.

Daraufhin wurde von uns ein entsprechender Befangenheitsantrag gestellt und der Sachverständige sowie die Beklagtenseite durch das Landgericht Schweinfurt zur Stellungnahme aufgefordert.

In seiner Stellungnahme führte der Sachverständige zunächst aus, dass „die Beklagtenseite zur hervorragenden wissenschaftlich-medizinischen Qualität meines Gutachtens schriftlich Stellung nehmen“ möge. Sodann referierte er darüber, dass ein Sachverständiger nur wegen wichtiger Gründe abgelehnt werden könne, die Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen sowie dass Sachverständige statistisch nur äußerst selten erfolgreich abgelehnt werden, was sicherlich so zutreffend ist. Trotzdem gebietet es sich für einen Sachverständigen nicht, zunächst über 3 Seiten Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen der Begründetheit eines Ablehnungsantrags zu machen. Gleichwohl zeigt dies jedoch, dass der Sachverständige sich schon sehr genau bewusst darüber war, wie er ein Gutachten abzufassen gehabt hätte.

Inhaltlich äußerte er sich sodann nur substanzvoll dazu, wie es zu der Überschrift als sozialrechtliches Gutachten kommen konnte (Fehler der Schreibkraft, selbstverständlich nicht von ihm selbst) – eine weitere Auseinandersetzung mit den von uns angeführten Mängeln erfolgte lediglich in der Hinsicht, als dass er immer wieder „feststellte“, dass wir (als Klägervertreter) „irren“, alles weitere wurde ohne nähere Begründung negiert und uns vorgeworfen, wir hätten ihn „aus dem Zusammenhang, unvollständig zitiert und unrichtig zitiert“. Ferner habe der Ablehnungsantrag aus seiner gutachterlichen Sicht keine Substanz.

Dem ist das Landgericht Schweinfurt jedoch mit Beschluss vom 19.09.2017 entgegengetreten:

[box] Bedenken bestehen allerdings hinsichtlich der inhaltlichen Auseinandersetzung des Sachverständigen mit dem Abschlussbericht der Klinik H vom […]. Auf S. 20 führt der Sachverständige zur Begründung seiner Kritik am vorgenannten Bericht aus, das Fahrrad des Klägers sei nicht beschädigt gewesen. Diese Tatsache ist zwischen den Parteien streitig (s. die Klageerwiderung; S. 2, sowie der Schriftsatz des Klägervertreters vom 30.3.17, S. 2). Es erscheint bedenklich, daß der Sachverständige diese u. U. erhebliche Tatsache zu Lasten des Klägers als erwiesen erachtet. In seiner Stellungnahme geht er hierauf im Detail nicht ein.

Die weiteren Ausführungen des Sachverständigen mit der Verfasserin bzw. den weiteren Unterzeichnern des Berichts sind unsachlich und unangemessen. Gegen eine auch von der Formulierung her kritische Auseinandersetzung mit vorprozessualen Gutachten und Berichten bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Eine klare Wortwahl kann im Einzelfall sogar wertvoll sein für die richterliche Entscheidungsfindung. Vorliegend handelt es sich allerdings um einen unsachlichen persönlichen Angriff auf die Verfasser bzw. Unterzeichner und um eine überzogene Kritik. Aus Sicht des Kägers kann hierin die nachvollziehbare Befürchtung aufkommen, daß eine sachliche Auseinandersetzung des Gutachters nicht stattgefunden hat.

Bedenken bestehen weiterhin, daß die Berichte der Fachärztin R vom […], sowie der Oberärztin K bzw. der Fachärztin A vom […] im Gutachten des Sachverständigen nicht, zumindest nicht erkennbar, berücksichtigt wurden, im Gegensatz zu den anderen aktenmäßig vorliegenden Berichten. Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme vom […] lediglich pauschal erklärt, er habe die gesamte Aktenlage umfassend berücksichtigt. Die genannten Ärzte hatten den Kläger persönlich untersucht und behandelt, ihre Berichte sind ausführlich. Angezeigt gewesen wäre bei Nichtberücksichtigung zumindest eine Begründung hierfür.

Bedenklich erscheint teilweise auch die Stellungnahme des Sachverständigen vom […]. Dies gilt für seine Aufforderung an das Gericht eine Stellungnahme der Beklagtenseite „zur hervorragenden wissenschaftlich-medizinischen Qualität meines Gutachtens“ zu erholen. Aus Sicht des Klägers könnte die dargestellte Selbsteinschätzung des Gutachters den Eindrück erwecken, dass dieser einer sachlichen Kritik nicht zugänglich ist. Dieser Eindruck könnte sich auch aus dem sonstigen Inhalt der Stellungnahme ergeben. Denn dort ist eine inhaltliche Auseinandersetzung (außer hinsichtlich der oben genannten Überschrift) mit dem sachlich gehaltenen Ablehnungsgesuch nicht erkennbar. Es obliegt dem Sachverständigen nicht die Darlegung, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Ablehnungsantrag erfolgreich ist. Diese rechtliche Wertung hat das Gericht vorzunehmen. Die Stellungnahme erschöpft sich darüberhinaus weitgehend in pauschaler Kritik am Ablehnungsgesuch, ohne inhaltliche Relevanz.

Die Gesamtwürdigung ergibt, daß vorliegend der Zweifel des Klägers an der Unparteilichkeit des Sachverständigen aus objektiver Sicht begründet erscheint.[/box]

In Ausnahmefällen gelingt es bei entsprechender Begründung dann doch, dass Ostern und Weihnachten auf einen Tag fallen.




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Günter Grüne
Rechtsanwalt | Partner

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