UPE-Aufschläge in Schweinfurt ortsüblich und angemessen und damit auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten

Erneut mussten wir uns mit ungerechtfertigten Kürzungen durch einen Haftpflichtversicherer befassen. Nachdem dieser außergerichtlich nicht bereit war, die im Schadensgutachten berechneten UPE-Aufschläge zu erstatten, wurde Klage zum Amtsgericht Rüsselsheim (dort war der Unfallort) erhoben und von diesem ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das Amtsgericht kommt schließlich zu folgendem Ergebnis:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die in Ansatz gebrachten Reparaturkosten nebst 10%igen UPE-Aufschlägen ortsüblich und angemessen sind.

Insoweit folgt das Gericht dem überzeugenden und detaillierten Gutachten des Sachverständigen. Dieser hat zum einen die Ortsüblichkeit der zugrunde gelegenen Arbeitspreise recherchiert und verglichen und hierbei eine damit vergleichbare Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Verrechnungssätze aus dem Gutachten des Sachverständigenbüros ermittelt.

Hinsichtlich der Anwendung von UPE-Aufschlägen wird eine solche zwar nicht von allen Werkstätten in der Umgebung des Wohnsitzes der Klägerin erhoben, jedoch mehrheitlich, sodass insoweit auch noch von einer Ortsüblichkeit auszugehen ist.

UPE-Aufschläge in der Region Schweinfurt ortsüblich, AG Rüsselsheim, Urteil vom 18.12.2018




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Günter Grüne
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