Lasermessung mit Riegl FG21-P: Einstellung
In einem Bußgeldverfahren aufgrund einer angeblichen Geschwindigkeitsübertretung auf der B 19 zwischen Kronungen und der Einmündung zur B 303 konnten wir die Einstellung des Verfahrens erreichen. Durch ein Sachverständigengutachten gelang es nachzuweisen, dass sich zum Zeitpunkt der Messung das Fahrzeug unseres Mandanten aufgrund einer Kurve aus Sicht des Messbeamten (und damit auch des Messgeräts) „hinter“ einem Leitpfosten sowie der Leitplanke befand. Damit war der Zielerfassungsbereich entgegen der genauen Vorgabe in der Betriebsanleitung nicht „frei“.
Das Amtsgericht Schweinfurt hat das Verfahren gemäß § 47 II OWiG eingestellt.
Ihr Ansprechpartner
Günter Grüne
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV