Erweiterung des Handyverbots auf nahezu alle elektronischen Geräte § 23 Ia StVO

Update vom 19.10.2017:

Durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 18.10.2017 ist nunmehr unter anderem die Erweiterung des Handyverbots auf nahezu alle elektronischen Geräte in der zuletzt diskutiertern Form in Kraft getreten. Derartige Geräte dürfen somit – abgesehen von der in der Presse meist nur mitgeteilten Erhöhung der Bußgelder – während des Führens eines Fahrzeugs weder aufgenommen noch gehalten werden. Und selbst wenn die Geräte nicht aufgenommen und gehalten werden, also möglicherweise sogar wenn sie fest im Fahrzeug verbaut sind, ist nach dem Gesetz eine Nutzung nur im Rahmen einer Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion zulässig –  oder, wenn „zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist“.

Sie werden sich jetzt fragen – was ist „kurz“? Das kann Ihnen im Moment leider auch niemand beantworten. Ist also das Umschalten des Radiosenders noch „kurz“? Oder ein Blick auf den Bordcomputer? Oder die Bedienung der Freisprecheinrichtung samt Blick auf das Display der Multimediaeinheit? Dies wird allein dem Beurteilungsspielraum der Rechtsprechung überlassen. Wir freuen uns jedenfalls schon auf kurzweilige Verhandlungen.

Update vom 17.07.2017:

Neue Formulierung, gleiche Probleme:

1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation,  Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzesbleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3. stehende Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.

Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder 2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oderergänzen.

Originalbeitrag vom 05.07.2017:

Nahezu von der Öffentlichkeit unbemerkt wurde durch das Bundesverkehrsministerium unter Federführung des Bundesverkehrsministers Dobrindt eine Gesetzesänderung angestoßen, die wohl am Freitag, den 07.07.2017 den Bundesrat passieren wird.

Die bisherige Regelung lautet wie folgt:

[box] (1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.[/box]

Diese Regelung soll nun auf nahezu alle elektronischen Geräte erweitert werden:

[box] (1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür

  1. das Gerät nicht aufgenommen und nicht gehalten wird und
  2. entweder
      a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
      b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet.
    Geräte in Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
    (1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
    1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
    2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
    3. stehende Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
    Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
    1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird oder
    2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen. [/box]
    Was auf den ersten Blick auffällt: Es wird kompliziert. Der Hintergrund des Verkehrsministers ist wohl, dem Fahrer mögliche „Ausreden“ und den Gerichten Beweisschwierigkeiten zu nehmen, indem man im Gegensatz zur nunmehr vorherrschenden Einzelfallprüfung, ob eine Nutzung eines Mobiltelefons erfolgt ist oder nicht, pauschal sämtliche elektronischen Geräte dem Verbot unterwirft, sobald diese auch nur zur Nutzung in die Hand genommen werden.
    So wünschenswert die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs auch ist – so übermäßig greift hier der Gesetzgeber unnötigerweise mit einem unübersichtlichen Gesetzestext in die allgemeine Handlungsfreiheit jedes Einzelnen ein. So fällt unter das Verbot beispielsweise auch die Funkfernbedienung für das Garagentor. Um sich gesetzeskonform zu verhalten müsste man also das Fahrzeug manuell ausschalten, darf dann erst zur Fernbedienung greifen und diese benutzen, muss sie wiederum aus der Hand legen und darf dann erst das Fahrzeug wieder starten und in die Garage einfahren.
    Darüber hinaus muss das Fahrzeug wohlgemerkt manuell ausgeschaltet werden – das automatische Abschalten durch eine Start-Stop-Einrichtung fällt ausdrücklich nicht mehr unter „Motor ausgeschaltet“. Um das obige Beispiel weiterzuspinnen müsste man – wenn sich das Fahrzeug beim Anhalten vor der Garage automatisch abgeschaltet hat, dieses erst wieder manuell einschalten und dann wieder manuell abschalten, die Garage öffnen und es dann wieder manuell einschalten.
    1. Wohlgemerkt, auch die Nutzung von (sogar fest verbauten) Navigationsgeräten wird von dem Verbot ausdrücklich umfasst, jedoch dürften auch andere technische Geräte wie das Autoradio, ja sogar der Bordcomputer, vom pauschalen Verbot umfasst werden. Hier wird dann die „schwammige“ Einschränkung relevant, wonach die Nutzung erlaubt ist, wenn „zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet“. Fragt sich nur, wer diese Sekunde „messen“ soll. Letzendlich wird hier jedoch eine Überregulierung vorgenommen. Es kann schlichtweg nicht jedes unerwünschte Verhalten unter eine Bußgeldsanktion gestellt werden sondern es unterfällt dem Verantwortungsbereich jedes einzelnen Fahrers, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten. Streng genommen „darf“ man nämlich beim Autofahren Essen, Zauberwürfel lösen, sich umdrehen und sich ausgiebig mit den Mitfahrern auf der Rückbank unterhalten – ja sogar Zeitung lesen (solange diese in Papierform und nicht als E-Paper vorliegt), was aber nicht bedeutet, dass man derartiges schon vom gesunden Menschenverstand her nicht lieber lassen sollte. Gleiches kann aber dann genauso auf die Nutzung von elektronischen Geräten übertragen werden – eine verkomplizierende Verbotsnorm, die auch noch weit über das Ziel hinausschießt, wäre daher nicht notwendig gewesen.



Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt und Fachanwalt f?r Verkehrsrecht G?nter Gr?ne in Schweinfurt

Günter Grüne
Rechtsanwalt | Partner

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

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