Erfolg vor dem OLG Bamberg – Mietwagenkosten, Nutzungsausfall und Werkstattrisiko nach Verkehrsunfall
Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 02.07.2024, Az. 5 U 80/23
Unser Erfolg für Sie – Was dieses Urteil bedeutet
Wir freuen uns, uber einen weiteren bedeutenden Erfolg fur unsere Mandantschaft berichten zu durfen. Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einem von uns gefuhrten Berufungsverfahren ein wegweisendes Urteil zu zentralen Fragen des Verkehrsunfallschadensrechts gesprochen und dabei die Rechte von Unfallgeschädigten in mehreren wichtigen Punkten gestarkt.
Der Fall – Was war passiert?
Unsere Mandantin war mit ihrem Fahrzeug (VW Touran) in einen Verkehrsunfall verwickelt. Sie hatte an ihrem Fahrzeug den linken Blinker gesetzt und wollte nach links auf einen Parkplatz abbiegen. Der Beklagte überholte sie in dieser Situation links, obwohl eine unklare Verkehrslage vorlag. Es kam zur Kollision.
Das Landgericht Schweinfurt hatte eine Haftungsquote von 50/50 angenommen, der Klage aber auch im Übrigen nur teilweise stattgegeben.
Die wichtigsten Rechtsfragen und Entscheidungen
1. Haftungsquote 50/50 – Uberholen bei unklarer Verkehrslage
Das OLG Bamberg bestatige die Haftungsquote von je 50 %. Zu Lasten des Beklagten wertete das Gericht den Verstoss gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Überholen bei unklarer Verkehrslage). Da unsere Mandantin den linken Blinker gesetzt hatte, ließ sich objektiv nicht verlässlich erkennen, was sie als nächstes tun würde – ob sie stehen bleiben oder nach links fahren würde. Zu Lasten unserer Mandantin wurde ein Verstoss gegen die doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO berücksichtigt.
2. Werkstattrisiko – Auch bei unbezahlter Rechnung
Ein besonders praxisrelevanter Aspekt: Die Beklagten bestritten die Erforderlichkeit einzelner Reparaturpositionen (ABS-Prufung, Verbringungskosten). Das OLG stellte klar, dass das sogenannte Werkstattrisiko beim Schädiger verbleibt – und zwar auch dann, wenn der entsprechende Teil der Werkstattrechnung noch nicht bezahlt wurde. Unsere Mandantin konnte die Zahlung dieser Positionen Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Anspruche gegen die Werkstatt verlangen, ohne dass eine Beweisaufnahme über die Erforderlichkeit der Positionen stattfinden musste. Das Gericht stüzte sich dabei auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 16.01.2024 – VI ZR 253/22).
3. Mietwagenkosten – Mittelwertmethode und Navigationssystem
Das OLG Bamberg wandte seine ständige Rechtsprechung zur Schätzung des Normaltarifs an: Es bildete das arithmetische Mittel aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste. Der tatsachlich berechnete Mietpreis lag nur geringfügig über diesem Mittelwert und wurde daher als vollständig erforderlich anerkannt.
Besonders wichtig: Das Gericht erkannte auch die gesondert berechneten Kosten fur ein Navigationssystem (10,00 EUR/Tag zzgl. MwSt.) als erstattungsfähig an, da das Fahrzeug unserer Mandantin damit ausgestattet war. Es ist allein Sache der Vermieterin, ob sie diese Kosten in den Grundpreis einrechnet oder gesondert abrechnet.
Eine Eigenersparnis wurde nicht abgezogen, da das Mietfahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse angehörte als das beschadigte Fahrzeug.
4. Nutzungsausfall – Auch bei Drittleistungen und Reparaturverzug
Das Gericht sprach unserer Mandantin Nutzungsausfallentschadigung für den gesamten Zeitraum zu, in dem kein Mietfahrzeug genutzt wurde – einschliesslich des Zeitraums, in dem ihr Ehemann ihr ein von ihm über den ADAC organisiertesFahrzeug zur Verfugung gestellt hatte. Denn: Drittleistungen, die nicht dazu bestimmt sind, den Schädiger zu entlasten, sind dem Geschädigten nicht anzurechnen.
Auch die durch Lieferschwierigkeiten beim Ersatzteil (Lenkgetriebe) verursachte Reparaturverzogerung ging zulasten des Schädigers – unsere Mandantin musste sich diese Verzögerung nicht anrechnen lassen.
5. Kostenpauschale und Rechtsanwaltskosten
Das OLG setzte die Kostenpauschale auf 25,00 EUR fest und erkannte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Hohe von 887,03 EUR als erstattungsfahig an.
Was bedeutet dieses Urteil fur Sie?
Wenn Sie einen Verkehrsunfall erlitten haben, sollten Sie wissen:
- Mietwagenkosten werden nach einer anerkannten Methode zuzüglich Toleranzspielraum berechnet – lassen Sie sich nicht mit pauschalen Kürzungen abspeisen.
- Werkstattkosten müssen Sie grundsatzlich nicht im Einzelnen rechtfertigen – das Werkstattrisiko trägt der Schädiger.
- Nutzungsausfall steht Ihnen auch dann zu, wenn Dritte Ihnen helfen oder die Reparatur sich verzögert.
- Rechtsanwaltskosten fur die vorgerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche sind Teil Ihres erstattungsfähigen Schadens.
Wir setzen Ihre Rechte durch – notfalls bis vor das Oberlandesgericht.
Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen.
Volltext
Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 02.07.2024, Az. 5 U 80/23
Beglaubigte Abschrift Oberlandesgericht Bamberg Az.: 5 U 80/23 12 O 815/21 LG Schweinfurt
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
[…]
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Grüne & Partner Rechtsanwälte mbB, Mainberger Straße 36, 97422 Schweinfurt, Gz.: 443/21 GG
gegen
[…]
wegen Schadensersatzes
erlässt das Oberlandesgericht Bamberg – 5. Zivilsenat – durch […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2024 folgendes Urteil:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 25.05.2023, Az. 12 O 815/21, abgeändert:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.119,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.10.2021 sowie 887,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.11.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die […] unter Angabe der Schadensnummer […] auf deren Konto bei der […], einen Betrag in Höhe von 6.041,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2022 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Firma […] einen Betrag in Höhe von 366,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2024 Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen die Firma […] wegen der in Rechnung gestellten Positionen „ABS mit Prüfgerät prüfen 2 AW“ und „Verbringungskosten“.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen, da weder die Revision gegen das Urteil zulässig ist, noch dagegen gemäß § 544 Abs. 2 ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden kann.
B.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat weit überwiegend Erfolg und ist ansonsten unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) gemäß § 7 Abs. 1, 2, § 17 Abs. 1, 2 StVG, § 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG und in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegen den Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 366,64 € an die Firma […] Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen diese Firma, in Höhe von 6.041,57 € an ihre Kaskoversicherung und in Höhe von 2.119,10 € sowie in Höhe von 887,03 € für vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten an sich selbst.
1. Das Fahrzeug der Klägerin wurde beim Betrieb des von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Kraftfahrzeugs, das bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, beschädigt.
2. Gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2, § 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG kann die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern 50 % des ihr entstandenen Schadens ersetzt verlangen.
a) Nach § 17 Abs. 1, Abs. 2, § 18 Abs. 3 StVG kann der Geschädigte nur den Teil des Schadens ersetzt verlangen, der dem anzusetzenden Mitverursachungsanteil des Schädigers an dem Zustandekommen des Unfalls entspricht. Gemäß § 18 Abs. 3 StVG ist § 17 StVG entsprechend auf die Haftungsanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge anzuwenden. Bei der Abwägung der Mitverursachungsanteile an dem Verkehrsunfall entscheidet dabei das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen, soweit sie sich bei dem konkreten Unfall ausgewirkt haben (vgl. BGH NJW 23, 1123; 17, 1175; 16, 1100; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 17 StVG Rdnr. 4 m.w.N.). Dabei ist in erster Linie zu fragen, wer in welchem Maße den Schaden verursacht hat. Es kommen dabei auch Schuldgesichtspunkte zum Tragen, wobei das beiderseitige Verschulden nur ein Faktor der Abwägung ist (vgl. BGH NJW 23, 1123; 17, 1175; 16, 1100; Hentschel/König/Dauer, a.a.O.). Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile können nur unstreitige, zugestandene oder erwiesene Tatsachen herangezogen werden, keine nur vermuteten. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH NJW 23, 1123; 17, 1175; 16, 1100; jeweils m.w.N.). Wo die Haftung als solche und die Ausgleichspflicht in Betracht kommen, hat im Rahmen des § 17 StVG jeder die Umstände zu beweisen, die zu Ungunsten des anderen Halters berücksichtigt werden sollen (vgl. BGH NJW 96, 1405; OLG München VRR 09, 482; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 17 StVG Rdnr. 31 m.w.N.). Die Abwägung selbst kann nicht schematisch erfolgen. Sie ist vielmehr aufgrund aller festgestellten und feststehenden Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. BGH NJW 03, 1929).
b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich folgende Verteilung der Verursachungsbeiträge:
aa) Zu Lasten der Beklagten ist ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO sowie die von dem Fahrzeug ausgehende, erhöhte Betriebsgefahr zu berücksichtigen.
(1) Der Beklagte zu 1) hat gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen, da er bei unklarer Verkehrslage überholt hat.
(a) Der Begriff der unklaren Verkehrslage richtet sich nach den objektiven Umständen, nicht nach dem Gefühl des Überholwilligen, der im Zweifel zurückzustehen hat (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 5 StVO Rn. 34 mit Rechtsprechungsnachweisen). Unklar ist die Lage, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O.; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., § 5 StVO Rn. 80; jeweils m.w.N.; OLG Karlsruhe RuS 19, 405; KG NZV 10, 506). Dies ist der Fall, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende jetzt sogleich tun wird (Hentschel/König/Dauer, a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Köln MDR 11, 290; OLG Koblenz NZV 05, 413). Eine unklare Verkehrslage liegt nicht schon vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt und sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat, da hieraus nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der Vorausfahrende alsbald ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr nach links abbiegen werde, ohne dies vorher ordnungsgemäß und rechtzeitig angezeigt zu haben; abzustellen ist vielmehr auf die konkrete Verkehrssituation und die Örtlichkeit (vgl. KG MDR 11, 97; OLG München Urteil vom 09.11.2012, 10 U 1860/12, zitiert nach juris). Selbst wenn die Fahrweise (Herabsetzung der Geschwindigkeit und Einordnung nach links) auf ein bevorstehendes Linksabbiegen hindeutet, nimmt die herrschende Meinung noch keine unklare Verkehrslage an, solange der linke Fahrtrichtungsanzeiger nicht in Betrieb ist und keine besonderen Umstände hinzutreten (vgl. BGH VersR 64, 513; OLG Köln VRS 65, 392; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, a.a.O., § 5 StVO Rn. 27).
(b) Unter Heranziehung dieser Rechtsgrundsätze lag zum Zeitpunkt des Beginns des Überholvorgangs durch den Beklagten zu 1) aufgrund der vom Landgericht fehlerfrei getroffenen und der Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen eine unklare Verkehrslage vor. Die Klägerin hatte an ihrem auf der Fahrbahn im Bereich der von rechts kommenden, in die von den Parteien befahrene Straße einmündenden Straße stehenden Fahrzeug den linken Blinker gesetzt, ohne dass sie sich zur Mitte der Fahrbahn der Straße hin mit ihrem Fahrzeug eingeordnet hat. Das Fahrzeug der Klägerin stand an einer Stelle auf seiner Fahrbahn, an der man nicht erwarten kann, dass es dort länger stehen bleibt und sich die Fahrerin nicht als Teil des fließenden Verkehrs betrachtet. Aufgrund der Tatsache, dass der linke Blinker eingeschaltet war, ließ sich objektiv nicht verlässlich erkennen, was die Fahrerin dieses Fahrzeugs sogleich tun wird. Aus objektiver Sicht des Beklagten zu 1) lagen keine objektiven Umstände vor, auf Grund derer sich verlässlich beurteilen ließ, ob die Klägerin mit dem Fahrzeug stehen bleiben oder nach links fahren wird, um zu wenden oder auf die dort, auf dem Gehweg befindlichen Parkplätze zu fahren. Es lag daher für den Beklagten zu 1) aufgrund der sich bietenden objektiven Umstände eine unklare Verkehrslage vor, bei der nicht mit einem gefahrlosen Überholen gerechnet werden durfte. Der Beklagte zu 1) durfte daher nicht links überholen, ohne zumindest zuvor mit der Klägerin als Fahrerin des vor ihm befindlichen Fahrzeugs Kontakt aufzunehmen bzw. sicher zu sein, dass sie ihn als Überholwilligen erkannt hat. Durch diese Pflichtverletzung wurde der Unfall mitverursacht.
(2) Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO, wonach derjenige, der seine Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich links eingeordnet hat, rechts zu überholen ist, liegt hingegen nicht vor.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war das Fahrzeug der Klägerin nicht ordnungsgemäß links zur Mitte der gesamten Fahrbahnbreite hin eingeordnet. Das Landgericht hat festgestellt, dass nicht sicher eingegrenzt werden kann, ob das Fahrzeug der Klägerin am rechten Fahrbahnrand oder mittig zu seiner Fahrbahn stand. Die Klägerin hat damit nicht nachgewiesen, dass sie sich zur Fahrbahnmitte hin ordnungsgemäß eingeordnet hat, so dass der Beklagte zu 1) nicht verpflichtet war, das Fahrzeug rechts zu überholen.
(3) Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 1 StVO kann dem Beklagten zu 1) nicht angelastet werden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte das Fahrzeug der Beklagten zum Beginn der Reaktion des Beklagten zu 1) keine höhere Geschwindigkeit als ca. 45 km/h inne. Dies stellt keine Überschreitung der nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h dar. Auch eine Überschreitung der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit steht nicht fest, da nicht nachgewiesen ist, dass diese Geschwindigkeit nicht den Straßen-, Verkehrs- und Wetterverhältnissen angepasst war. Es ist nicht nachgewiesen, dass es aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit zu dem Zusammenstoß gekommen ist.
(4) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO liegt ebenfalls nicht vor.
Gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder, der am Verkehr teilnimmt, so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass dem Beklagten zu 1) eine verspätete Reaktion nicht nachgewiesen werden kann.
(5) Die von dem Pkw der Beklagten ausgehende Betriebsgefahr war vorliegend erhöht, da der Beklagte zu 1) gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen und damit einen schwerwiegenden Verstoß begangen hat.
bb) Zu Lasten der Klägerin sind ihre Verstöße gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO und die von ihrem Pkw ausgehende, erhöhte Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da sich dies bei der im vorliegenden Einzelfall vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsanteile nicht auswirkt.
(1) Ein Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO liegt nicht vor.
Nach § 10 Satz 1 StVO hat derjenige, der vom Fahrbahnrand anfahren will, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift gilt für Verkehrsteilnehmer, die nicht Teil des fließenden Verkehrs sind (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, a.a.O., § 10 StVO Rn. 1, 2).
Die Voraussetzungen des § 10 StVO liegen nicht vor. Die Klägerin ist mit ihrem Fahrzeug nicht aus dem ruhenden Verkehr angefahren und nach links abgebogen. Sie befand sich vielmehr, auch wenn sie rechtsorientiert oder in der Mitte ihrer Fahrbahn mit dem Fahrzeug angehalten hat und dort stand, weiterhin als Verkehrsteilnehmerin in dem auf dieser Fahrbahn stattfindenden fließenden Verkehr. Sie hat weder die Fahrbahn verlassen, noch geparkt oder außerhalb des fließenden Verkehrs angehalten.
(2) Die Klägerin hat gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen.
(a) Gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 StVO muss der Fahrer sowohl vor dem Einordnen zum Abbiegen als auch nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten. Der Abbieger hat daher die doppelte Rückschaupflicht zu erfüllen. Dies erfordert, dass er sich rechtzeitig vor dem Einordnen und nochmals unmittelbar vor dem Beginn des Abbiegevorgangs nach hinten vergewissern muss, dass die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer sein Richtungszeichen verstanden haben (vgl. BayObLG NZV 91, 162; KG ZfS 02, 509). Dabei hat er die höchste Sorgfalt aufzuwenden, damit kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 9 StVO Rn. 25). Die doppelte Rückschau erfordert, dass man die Spiegel des Fahrzeugs benutzt, wobei zur Verhinderung des toten Winkels noch durch das Seitenfenster durch Umdrehen des Kopfes nach hinten zurückzuschauen ist (vgl. OLG Köln NZV 95, 74; KG VM 95, 51). Derjenige, der das Abbiegen eingeleitet hat, muss dessen Fortsetzen unterlassen, wenn er bei der vorgenommenen Rückschau erkennen kann, dass ihn ein schnellerer Verkehrsteilnehmer noch links überholen will (vgl. OLG Köln VRS 89, 432; OLG Hamm VersR 82, 1085; Hentschel/König/Dauer a.a.O. § 9 StVO Rn. 26). Bei einer Kollision des Linksabbiegers mit einem ihn ordnungsgemäß überholenden Fahrzeug greift der Anscheinsbeweis gegen den Abbiegenden ein (vgl. KG NZV 10, 470; 05, 413; OLG München NJW 2015, 1892; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 9 StVO Rn. 55; Burmann/Hess/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., § 9 StVO Rn. 55 a).
(b) Die Klägerin hat gegen diese sie treffende Pflicht verstoßen. Die von ihr aufzuwendende Sorgfaltspflicht war im konkreten Fall darüber hinaus deutlich erhöht, da sie nach links abbiegen wollte, um auf einen Parkplatz zu gelangen, der sich vollständig auf dem sehr breiten Gehweg, hinter einem Streifen, der für die Benutzung durch die Fußgänger vorgesehen war, befand. Es war daher für die Klägerin erkennbar, dass für die von hinten kommenden Fahrzeugführer die Absicht der Klägerin, nach links abzubiegen, anders als wenn dort eine Straße oder eine Grundstückseinfahrt vorhanden gewesen wäre, nicht bzw. nicht ohne weiteres erkennbar war. Von der Klägerin war daher eine besonders hohe Sorgfalt bei der Beobachtung des von hinten kommenden Verkehrs zu fordern. Sie musste damit rechnen, dass von hinten sich ihrem Fahrzeug nähernde Verkehrsteilnehmer an ihrem Fahrzeug auf der linken Seite vorbeifahren könnten. Gegen diese Sorgfaltspflicht hat die Klägerin verstoßen. Entweder hat sie die erforderliche zweite Rückschau nicht oder nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit durchgeführt, da sie das im Überholvorgang befindliche Fahrzeug der Beklagten nicht oder erst zu spät gesehen hat. Der Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO ist vorliegend sehr schwerwiegend.
(3) Ob die Klägerin auch gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat, als sie mit ihrem Fahrzeug auf den Parkplatz, der sich vollständig auf dem Gehweg befand, fahren wollte, kann offen bleiben, da im konkreten Einzelfall die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO, die auch im Rahmen des § 9 Abs. 5 StVO zu beachten ist, die gleich hohe Sorgfaltsanforderung an die Klägerin stellt wie § 9 Abs. 5 StVO. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob die Parkplätze im vorliegenden Fall auf einem Grundstück im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO liegen. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde sich hier im konkreten Einzelfall im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge kein Unterschied ergeben.
(4) Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO (Pflicht, sich bis zur Mitte der Fahrbahn einzuordnen) kann der Klägerin nicht zur Last gelegt werden, da nicht festgestellt werden konnte, wie weit sich die Klägerin mit ihrem Fahrzeug auf der Straße zur Mitte der Gesamtfahrbahn hin eingeordnet hat.
(5) Die von dem Pkw der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr ist durch den Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO deutlich erhöht.
cc) Unter Abwägung der dargelegten Verursachungsanteile der Beteiligten ergibt sich, dass der Zusammenstoß der Fahrzeuge in gleichem Umfang durch das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten zu 1) und der Klägerin herbeigeführt worden ist.
Der Verstoß der Klägerin gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO und der Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO haben in gleichem Maße zu der Kollision der Fahrzeuge geführt. Auch die zu berücksichtigenden Betriebsgefahren der beteiligten Kraftfahrzeuge haben sich in gleichem Umfang in dem Unfall niedergeschlagen.
Unter Abwägung dieser Mitverursachungsanteile der Unfallbeteiligten ist die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von 50 % nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich insoweit an.
3. Die Klägerin kann für die angefallenen Reparaturkosten die Zahlung von 366,64 € an die Firma […] und von 6.041,57 € an ihre Kaskoversicherung verlangen.
a) Die Klägerin hat das Fahrzeug reparieren lassen. Hierfür wurden ihr insgesamt 12.816,41 € in Rechnung gestellt. Auf diesen Betrag hat die von der Klägerin aufgrund der bestehenden Vollkaskoversicherung in Anspruch genommene Versicherungsgesellschaft nach Anrechnung der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € einen Betrag von 12.449,77 € bezahlt, in Höhe von 366,64 € ist die Rechnung noch zur Zahlung offen.
b) Soweit die Beklagten bestreiten, dass die abgerechneten Positionen „ABS mit Prüfgerät prüfen, 2 AWE 28,00 €“ und „Verbringungskosten 140,00 €“, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zur Behebung der durch den Unfall verursachten Schäden erforderlich seien, sind sie nach den Grundsätzen des sogenannten „Werkstattrisikos“ verpflichtet, diese der Klägerin Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche zu erstatten, da die Klägerin die Zahlung des noch nicht bezahlten Teils der Rechnung an die Firma […], die Betreiberin der Reparaturwerkstatt, fordert.
aa) Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg zur Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung).
Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, sind dadurch anfallende Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind. In einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Das Werkstattrisiko verbleibt damit – wie bei § 249 Abs. 1 BGB – auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB beim Schädiger. Auch bei – wie vorliegend – einer ganz oder teilweise unbezahlten Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen die Zahlung von Reparaturkosten Zug-um-Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger verlangen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Geschädigte die Zahlung nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt verlangt (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2024 – VI ZR 253/22 m.w.N.).
bb) Entsprechend dieser Rechtsgrundsätze kann die Klägerin den Ersatz des noch nicht bezahlten Teils der Rechnung der Reparaturwerkstatt von den Beklagten verlangen, unabhängig davon, ob die in Rechnung gestellten Positionen, welche die Beklagten als zur Reparatur des Unfallschadens nicht erforderlich ansehen, tatsächlich erforderlich waren. Ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden der Klägerin ist insofern weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach der dargestellten Rechtsprechung des BGH ist es für die Anwendung der Grundsätze des Werkstattrisikos unerheblich, dass der geforderte Teil der Rechnung noch nicht bezahlt wurde, da die Klägerin als Geschädigte die Zahlung an die Reparaturwerkstatt Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger, das Werkstattrisiko betreffender Ansprüche fordert. Es ist daher nicht durch eine Beweisaufnahme zu klären, ob die beanstandeten Positionen erforderlich waren.
c) Von den damit grundsätzlich berechtigten Reparaturkosten in Höhe von 12.816,41 € kann die Klägerin die Hälfte, somit 6.408,21 € verlangen.
Die Klägerin hat von ihrer Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug eine Leistung in Höhe von 12.449,77 € erhalten. Soweit die Versicherungsgesellschaft die Leistung erbracht hat, sind gemäß § 86 VVG die der Klägerin zustehenden Ersatzansprüche gegenüber den Beklagten kraft Gesetzes auf die Versicherungsgesellschaft übergegangen. Die Reparaturkosten nehmen als mit der Versicherungsleistung kongruente Schäden an dem sogenannten Quotenvorrecht teil. Danach erfolgt der Forderungsübergang des Ersatzanspruchs des Geschädigten, hier der Klägerin, auf die Kaskoversicherungsgesellschaft nur insoweit, als er zusammen mit der gezahlten Versicherungssumme den Schaden übersteigt (vgl. BGH NJW 82, 827 Rn. 10, 11, 15).
Die Versicherungsgesellschaft hat von den gesamten Reparaturkosten in Höhe von 12.816,41 € einen Betrag von 12.449,77 € bezahlt. Bei der Klägerin verbleibt daher noch ein Schaden in Höhe von 366,64 €. Die Klägerin kann von den Beklagten 50 % des Reparaturschadens, somit 6.408,21 € verlangen. Der Klägerin steht daher hinsichtlich des noch offenen Restbetrags von 366,64 € ein Anspruch gegenüber den Beklagten zu. Auf die Versicherungsgesellschaft ist gem. § 86 VVG „nur“ ein Anspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten in Höhe von 6.041,57 € übergegangen, den die Beklagten an diese zu zahlen haben.
4. Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern weiter einen Betrag in Höhe von 2.119,10 € zur Zahlung an sich selbst fordern.
a) Die von der Klägerin als Schadensersatz geforderten Positionen Mietwagenkosten, Nutzungsausfall und Auslagenpauschale fallen nicht unter das sogenannte Quotenvorrecht (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, a.a.O., § 254 Rn. 317, 323 jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).
b) Die Klägerin kann Ersatz für die angefallenen Mietwagenkosten für den Zeitraum 16.08.2021 bis 10.09.2021 in Höhe von 2.363,20 € verlangen.
aa) Der Zeitraum der Anmietung war erforderlich, um den durch den Unfall verursachten Schaden beheben zu können. Die Reparatur umfasste diesen Zeitraum, während dessen die Klägerin kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung hatte.
(1) Der Zurechnungszusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden wird in der Regel nicht dadurch unterbrochen, wenn der Schaden erst durch die – auch grob fahrlässige – Handlung eines Dritten eintritt (vgl. BGH NJW 19, 2227; 16, 3715; Grüneberg, BGB, 83. Aufl., Vor § 249 Rn. 47). Dem Schädiger werden auch Fehler der Personen zugerechnet, die der Geschädigte zur Abwicklung oder Beseitigung des Schadens hinzuzieht (vgl. BGH NJW 12, 2024; BGH NJW 19, 1219). Dies gilt auch für Folgeschäden, die aus Fehlern der Reparaturwerkstatt entstehen (vgl. BGH NJW 75, 160).
(2) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist die während der Instandsetzung des Fahrzeugs in der Reparaturwerkstatt eingetretene Verzögerung nicht der Klägerin anzulasten.
Die lange Dauer der Reparatur beruhte auf dem Umstand, dass ein erforderliches Ersatzteil (Lenkgetriebe) fehlte, welches trotz rechtzeitiger Bestellung der Reparaturwerkstatt weder von dem Hersteller noch von anderen Ersatzteilhändlern sofort geliefert werden konnte. Selbst wenn es der Reparaturwerkstatt anzulasten wäre, dass die Beschaffung des notwendigen Ersatzteils verspätet erfolgt ist, hätte dies nicht die Klägerin zu vertreten.
bb) Der für die Anmietung des Fahrzeugs angefallene Betrag von 2.053,80 € ist zu ersetzen.
(1) Grundsätzlich kann der Geschädigte, der wegen des schädigenden Ereignisses seine Sache nicht nutzen kann, die für die Anmietung einer gleichwertigen Sache angefallenen Kosten ersetzt verlangen (vgl. BGH NJW 19, 2538; 16, 2402; 13, 1539; 12, 2026). Der Umfang der zu ersetzenden Aufwendungen bestimmt sich dabei nach § 249 BGB. Danach beschränkt sich der Anspruch des Geschädigten auf den erforderlichen Herstellungsaufwand (vgl. BGH NJW 09, 58; 07, 1124).
Nach dem sich aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte dabei die für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges von mehreren, auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallbeteiligte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis verlangen (vgl. BGH NJW 19, 2538; 16, 2402; 13, 1359; 13, 1159). Die höheren Sätze des von Kfz-Vermietern ohne Marktgegenmacht einseitig festgesetzten Unfallersatztarifen sind nur zu ersetzen, soweit spezifisch im Normaltarif nicht berücksichtigte Leistungen bei der Vermietung einen Zuschlag rechtfertigen (vgl. BGH NJW 13, 1870; 07, 1122). Der Geschädigte kann im Hinblick auf die subjektiv bezogene Schadensbetrachtung an dem überhöhten Betrag nach § 249 BGB nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 13, 1539; 10, 1445; 08, 2910). Zur Ermittlung des Normaltarifs kann dabei im Rahmen des § 287 ZPO ein Mietpreisspiegel zugrunde gelegt werden. Dabei kann der Schätzung des Gerichts gem. § 287 ZPO sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietspiegel zugrunde gelegt werden. Es kann auch ein arithmetisches Mittel aus den verschiedenen Werten der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste gebildet werden (vgl. BGH NJW-RR 11, 823; 10, 1251; OLG Köln NZV 14, 314; OLG Düsseldorf, NJW-RR 19, 731; jeweils m.w.N.).
(2) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass für die Schätzung der Höhe des Normaltarifs für die Anmietung eines Fahrzeugs gem. § 287 ZPO der Mittelwert zwischen beiden Listen geeignet ist, um die jeweiligen Schwächen beider Listen auszugleichen und Rechtssicherheit für den Unfallgeschädigten zu schaffen (vgl. OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2015 – 5 U 272/14; v. 22.08.2017 – 5 U 72/17 und v. 20.03.2018 – 5 U 211/17). Danach ist bei der Schwacke-Liste das arithmetische Mittel heranzuziehen. Aus dem Satz, der sich aus der Schwacke-Liste ergibt und dem Satz, der sich aus der Fraunhofer-Liste ergibt, ist dabei erneut das arithmetische Mittel zu bilden. Bei der Schwacke-Liste ist für die Berechnung, wenn das Fahrzeug länger als eine Woche angemietet wird, der durchschnittliche Preis pro Tag des Wochentarifs (Betrag des Wochentarifs : 7) bei der Berechnung anzusetzen.
Dies ergibt folgende Berechnung: Die vom Landgericht angenommene erforderliche Mietdauer von 26 Tagen legt auch der Senat zugrunde. Zugrundezulegen ist bei dem Mietfahrzeug, einem Seat Arona (ein kleiner SUV), bei dem nach den öffentlich zugänglichen Preislisten der Einstiegspreis bei ca. 21.000,00 € beginnt, hinsichtlich der Schwacke-Liste ein Fahrzeug der Klasse 6. Das beschädigte Fahrzeug, ein VW Touran, bei dem nach den öffentlich zugänglichen Preislisten der Einstiegspreis bei ca. 39.000,00 € beginnt, fällt unter die Klasse 7. Das Vergleichsgebiet ist dabei das Postleitzahlengebiet 974, in dem die beauftragte Werkstatt liegt. Das arithmetische Mittel bei der Wochenpauschale beträgt 633,73 €. Dies ergibt pro Tag einen Betrag von 90,53 € inklusive Mehrwertsteuer. Bei 26 Tagen Mietdauer ergibt dies einen Betrag von 2.353,78 €, der als Normaltarif nach der Schwacke-Liste heranzuziehen ist. Für die Fraunhofer Liste ergibt sich für das Postleitzahlengebiet 97 für eine Wochenpauschale ein Mittelwert von 394,95 €. Dies ergibt pro Tag einen Betrag von 56,42 €, der anzusetzen ist. Bei 26 Tagen ergibt dies einen Betrag von 1.466,92 €. Das arithmetische Mittel aus beiden Beträgen beträgt 1.910,35 € (pro Tag 73,48 €).
Eine Eigenersparnis ist nicht abzuziehen, da die Klägerin ein Fahrzeug angemietet hat, das einer niedrigeren Gruppe als ihr Fahrzeug angehört hat. In diesen Fällen würde ein Abzug für Eigenersparnis wegen der nicht erfolgten Nutzung des eigenen Fahrzeugs der Billigkeit widersprechen und der Vorteilsausgleich zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen, da der Geschädigte grundsätzlich ein Mietfahrzeug wählen darf, das der Klasse des beschädigten Fahrzeugs entspricht (vgl. BGH NJW 13, 1870 Rn. 26; OLG Koblenz NJW 15, 1615; Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 36).
Der der Klägerin für dieses Fahrzeug berechnete Betrag in Höhe von 2.053,80 € liegt nur um 5,52 € pro Tag oberhalb des soeben ermittelten Durchschnittsbetrags, so dass der tatsächlich berechnete Preis als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Es hat sich der Klägerin nicht offensichtlich aufdrängen müssen, dass die von der Reparaturfirma geforderte Miete für das Fahrzeug etwas höher als der Durchschnittsmietbetrag für dieses Fahrzeug ist.
Hinzu kommt der Betrag von 309,40 € inkl. Mehrwertsteuer für die Ausstattung des Mietfahrzeugs mit einem Navigationssystem. Die Beklagten haben den Vortrag der Klägerin, dass ihr Fahrzeug mit einem Navigationssystem ausgestattet war, nicht bestritten. Bei einer besonderen Ausstattung des Fahrzeugs des Geschädigten, die für den Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist, braucht sich der Geschädigte nicht auf einen Mietwagen, der über diese Ausstattung nicht verfügt, verweisen lassen (vgl. BGH NJW 12, 2026 Rn. 11). Dass die Vermieterin diese Kosten nicht in den Tagespreis für die Anmietung des Fahrzeugs eingerechnet hat, führt nicht dazu, dass die Klägerin diese Kosten nicht erstattet verlangen kann. Es unterliegt allein der betriebswirtschaftlichen Entscheidung der Vermieterin, ob sie die Kosten für das Navigationssystem in die Kalkulation der Grundmiete einpreist oder gesondert abrechnet (vgl. BGH NJW 23, 1057 Rn. 16). Die dafür angefallenen Kosten von 10,00 € pro Tag zuzüglich Mehrwertsteuer sind daher zu ersetzen.
cc) Ein Verstoß der Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB liegt nicht vor.
Der Klägerin stand die Möglichkeit, beim ADAC ein Fahrzeug zu einem geringeren Mietzins anzumieten, nicht offen. Das ihr zuvor von ihrem Ehemann, der als Mitglied des ADAC ein Fahrzeug zu günstigeren Konditionen für eine bestimmte Zeit anmieten konnte, zur Verfügung gestellte Fahrzeug konnte dieser, nach ihrem, von den Beklagten nicht bestrittenen Vortrag, nicht länger zu diesem Tarif anmieten, da dieser für die über die Anmietung hinausgehende Zeit gegenüber dem ADAC keinen Anspruch mehr hatte. Für die Klägerin bestand daher keine Möglichkeit, ein Mietfahrzeug zu einem günstigeren Tarif anmieten zu können.
c) Für den Zeitraum 31.07.2021 bis zum 15.08.2021 ist ein Schaden für Nutzungsausfall in Höhe von 800,00 € entstanden.
aa) Grundsätzlich kann ein Geschädigter, der aufgrund eines Unfalls die Möglichkeit verliert, seinen Pkw zu benutzen, Ersatz in Form einer Nutzungsausfallentschädigung verlangen (vgl. BGH NJW 18, 1393 Rn. 7 f; OLG Hamm NZV 23, 171; Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 40 ff.). Voraussetzung ist neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung. Erforderlich sind Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit (vgl. BGH a.a.O.). Der für eine Nutzungsausfallentschädigung erforderliche Nutzungswille wird grundsätzlich vermutet (vgl. OLG Brandenburg NJOZ 2019, 1572), ohne dass insoweit eine besondere Darlegung notwendig ist (OLG Düsseldorf Urt. v. 25.4.2005 – 1 U 210/04, BeckRS 2005, 30355024).
Der Anspruch entfällt, wenn der Einsatz eines fahrfähigen Zweitwagens möglich und zumutbar ist (BGH NJW 23, 47 Rn. 12).
Die Verlängerung der Dauer der Reparatur wegen Lieferschwierigkeiten für benötigte Ersatzteile führt nicht dazu, dass sich zu Lasten des Geschädigten der Umfang des ihm zu ersetzenden Schadens für Nutzungsausfall verringert. Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zulasten des Schädigers. Dies gilt insbesondere, wenn Verzögerungen auf unvorhersehbaren Ersatzteillieferschwierigkeiten beruhen (vgl. BGH NJW 1982, 1518; OLG Düsseldorf NJW-RR 21, 1541; OLG Köln VersR 2000, 336). Insbesondere ist die Werkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, deren Verschulden er sich zurechnen lassen muss (OLG Düsseldorf NJW-RR 21, 1541; OLG München BeckRS 2009, 10746).
bb) Die Klägerin kann daher für die Dauer der Reparatur, soweit sie keinen Mietwagen benutzte, Nutzungsersatz verlangen. Wie bereits dargestellt worden ist, ist die Klägerin für die Verzögerung der Reparatur nicht verantwortlich. Die Verzögerung, die dadurch entstanden ist, dass die Klägerin die Reparatur erst am 04.08.2021, einem Mittwoch, in Auftrag gab, obwohl hierfür schon am 02.08.2021 Gelegenheit bestand, hat sich vorliegend nicht zulasten der Beklagten ausgewirkt, da auch bei einem früheren Auftrag die Reparatur nicht vor dem Zeitpunkt, in dem sie tatsächlich beendet wurde, hätte beendet werden können, da das dafür notwendige Ersatzteil erst am 27.09.2021 geliefert werden konnte.
Der Klägerin steht auch für den Zeitraum, in dem ihr von ihrem Ehemann ein von ihm gemietetes Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, ein Anspruch auf Nutzungsersatz zu. Der Ehemann wollte mit seiner Leistung nicht den Schädiger entlasten, sondern die Leistung sollte allein der Geschädigten, seiner Ehefrau zugutekommen. Das ihr zur Verfügung gestellte Fahrzeug wurde von ihrem Ehemann aus Anlass des Unfalls und der Beschädigung ihres Fahrzeugs angemietet und stand ihr vorher nicht zur Nutzung zur Verfügung. In diesen Fällen sind die an den Geschädigten erbrachten Leistungen diesem nicht auf seinen Schaden anzurechnen (vgl. BGH NJW 00, 3638; Grüneberg, a.a.O., vor § 249 Rn. 82 m.w.N.).
cc) Die Höhe für den Nutzungsausfall wird gemäß § 287 ZPO pro Tag auf 50,00 € geschätzt.
Zur Schätzung der Höhe des Anspruchs ist die Schwacke-Tabelle heranziehbar (vgl. BGH NJW 05, 1044; 05, 277; Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 43 m.w.N.). Nach dieser Liste für das Jahr 2021 ist der beschädigte VW Touran nach Leistung und Ausstattung in die Fahrzeuggruppe G einzuordnen. Hierfür beträgt die Nutzungsausfallentschädigung pro Tag 59,00 €. Da das Fahrzeug der Klägerin zum Unfallzeitpunkt nahezu 6 Jahre alt war, bestimmt sich die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nach der darunter liegenden Gruppe, bei der ein Betrag von 50,00 € pro Tag anzusetzen ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW 12, 2044; Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 44 m.w.N.).
Für 16 Tage ergibt dies einen Betrag von 800,00 €.
d) Für den Zeitraum 11.09.2021 bis zum 01.10.2021 ist ein Schaden für Nutzungsausfall in Höhe von 1.050,00 € entstanden.
Zur Begründung wird auf die vorherigen Ausführungen unter c) Bezug genommen.
e) Die zu ersetzende Kostenpauschale beträgt 25,00 €.
Diese Höhe entspricht der seit vielen Jahren ständigen Rechtsprechung des Senats als Berufungsinstanz für das Landgericht Schweinfurt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit der Nutzung der nahezu jedermann zur Verfügung stehenden und benutzbaren digitalen Medien und der heutigen Möglichkeiten bei der Telefonnutzung (z. B. Flatrates; Internetkonferenzen usw.) die bei der Schadensregulierung anfallenden Kosten für einen Geschädigten sich eher verringert als vergrößert haben. Der Senat schätzt daher die Höhe der Kostenpauschale gemäß § 287 ZPO auf 25,00 €. Dieser Betrag wird vom BGH nicht beanstandet (vgl. BGH NJW 23, 1361; 11, 2871). Auch für den Bezirk des Landgerichts Schweinfurt besteht kein Anlass, die Pauschale zu erhöhen.
Von dem Gesamtschaden (außer Reparaturkosten) in Höhe von 4.238,20 € kann die Klägerin 50 %, somit 2.119,10 €, zur Zahlung an sich verlangen.
II.
Nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz steht der Klägerin kein höherer Anspruch auf Schadenersatz zu.
Bei diesen Anspruchsgrundlagen greift § 254 Abs. 1 BGB in gleicher Weise durch, wonach der Klägerin ein Mitverursachungsanteil von 50 % an der Herbeiführung des Unfalls und seiner Folgen trifft.
III.
1. Die Zinsentscheidung in der Hauptsache beruht auf § 288 Abs. 1, § 286 ZPO.
2. Für vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren als Teil des zu ersetzenden materiellen Schadens kann die Klägerin die Zahlung von weiteren 887,03 € verlangen.
Für die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin aus einem berechtigten Gebührenwert von 8.527,59 € (zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin vorgerichtlich den gesamten ihr entstandenen Schaden geltend gemacht hat; der teilweise Übergang des Schadensersatzanspruches nach § 86 VVG erfolgte erst während des Rechtsstreits) eine 1,3-Gebühr in Höhe von 725,40 €, eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und 141,36 € Mehrwertsteuer, somit insgesamt 887,03 € zu.
C.
1. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.
[…] Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht | […] Richter am Oberlandesgericht | […] Richter am Oberlandesgericht
Verkündet am 02.07.2024
[…] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle