Erfolg vor dem Amtsgericht Bad Kissingen: Volle Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall durchgesetzt

Worum ging es?

Unsere Mandantin wurde Opfer eines Verkehrsunfalls und war auf ein Mietfahrzeug angewiesen, während ihr eigenes Fahrzeug repariert wurde. Während der Reparatur ihres Fahrzeugs in der Zeit vom 04.12.2025 bis 16.12.2025 mietete sie ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis von 1.376,83 € an. Die gegnerische Haftpflichtversicherung bezahlte hierauf lediglich 716,38 € und verweigerte die Zahlung des Restbetrages. Wir haben für unsere Mandantin den vollen Restbetrag gerichtlich durchgesetzt.

Die Positionen der Parteien

Die Versicherung des Unfallgegners bestritt die Angemessenheit der Mietwagenkosten und erhob folgende Einwände:

Die Mietwagenkosten seien überhöht. Die Schwackeliste sei als Schätzgrundlage nicht geeignet. Der sogenannte Fraunhofer-Mietpreisspiegel sei vorzugswürdig. Die Kosten für Winterreifen seien nicht ersatzfähig, zudem sei eine Eigenersparnis von 10 % in Abzug zu bringen.

Wir haben demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zum Ersatz der Mietwagenkosten verpflichtet sei, die Kosten seien nicht überhöht, sondern ortsüblich und angemessen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Bad Kissingen gab unserer Mandantin Recht. Die Klage ist in Bezug auf die Mietwagenkosten begründet.

Schwackeliste als Schätzgrundlage

Das Gericht stellte klar, dass die Schwackeliste eine taugliche Schätzgrundlage darstellt:

Nach der Rechtsprechung des BGH ist es im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO grundsätzlich zulässig, zur Schätzung des Normaltarifs sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel heranzuziehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind beide Markterhebungen grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten gleichermaßen geeignet (BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09).

Es besteht kein Anlass, statt der sogenannten Schwacke-Liste den Fraunhofer-Mietspiegel heranzuziehen. Auch das letztgenannte Tabellen-Werk ist in seiner Erhebungsmethodik keineswegs unangefochten. In der generellen Betrachtung ergeben sich keine durchschlagenden Gründe, der Markterhebung des Fraunhofer-Instituts den Vorzug zu geben.

Unfallersatztarifaufschlag und Eigenersparnis

Einen Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen schätzt das zuständige Berufungsgericht des LG Schweinfurt regelmäßig auf 20 %. Diesem Ansatz folgt auch das zuständige Gericht.

Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Schweinfurt ist zudem ein Abzug für die ersparten Eigenaufwendungen in Höhe von 3 % vorzunehmen — und eben nicht die von der Versicherung geforderten 10 %.

Winterreifen sind ersatzfähig

Auch die Kosten für etwaige Nebenleistungen sind dem Automietpreisspiegel nach Schwacke zu entnehmen. Hierbei fallen Kosten für Winterreifen an. Das Gericht erkannte die Winterreifenkosten damit ausdrücklich als erstattungsfähig an.

Was bedeutet dieses Urteil für Sie?

Dieses Urteil zeigt exemplarisch, dass Haftpflichtversicherungen nach Verkehrsunfällen häufig zu wenig zahlen und auf eine günstigere Berechnungsmethode drängen, die für den Geschädigten nachteilig ist. Wer sich auf die Zahlung der Versicherung verlässt, verschenkt bares Geld. Wir setzen Ihre berechtigten Ansprüche konsequent durch — inklusive Winterreifenkosten, angemessenen Mietwagenkosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Wurden auch Sie nach einem Verkehrsunfall? Sprechen Sie uns an.

Volltext

Amtsgericht Bad Kissingen, Urteil vom 05.06.2026, Az.: 72 C 89/26

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

[…], […]

— Klägerin —

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Grüne & Partner Rechtsanwälte mbB, Mainberger Straße 36, 97422 Schweinfurt, Gz.: 715/25 GG

gegen

[…], vertreten durch d. Vorstand, […], Gz.: Schadennummer: […]

— Beklagte —

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […], […], Gz.: […]

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Bad Kissingen durch […] am 05.06.2026 aufgrund des Sachstands vom 22.05.2026 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 660,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.12.2025 sowie weitere 85,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 25.04.2026 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 665,45 € festgesetzt.

Tatbestand und Entscheidungsgründe (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 04.12.2025 in […].

Das Fahrzeug der Klägerin wurde im Rahmen eines Verkehrsunfalles reparaturbedürftig beschädigt und war nicht mehr fahrbereit. Die Beklagte ist die Krafthaftpflichtversicherung des an dem Unfall beteiligten anderen Fahrzeugs.

Während der Reparatur ihres Fahrzeugs, Marke […], in der Zeit vom 04.12.2025 bis 16.12.2025 mietete die Klägerin ein Ersatzfahrzeug bei der Firma […] zu einem Preis von 1.376,83 € an. Die Klägerin rechnet einen Mietwagen der Klasse 4 ab für 13 Tage, wobei auch das Fahrzeug der Klägerin dieser Mietwagenklasse angehört. Das Mietfahrzeug war mit Winterreifen ausgestattet. Mit Schreiben vom 22.12.2025 machte die Klägerin die Mietwagenkosten gegenüber der Beklagten mit Frist zum 29.12.2025 geltend.

Hierauf bezahlte die Beklagte 716,38 €.

Die Klägerin meint, die Beklagte sei zum Ersatz der Mietwagenkosten verpflichtet, die Kosten seien nicht überhöht, sondern ortsüblich und angemessen.

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:

  1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 665,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2025 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 85,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Mietwagenkosten seien überhöht. Die Schwackeliste sei als Schätzgrundlage nicht geeignet. Der sogenannte Mietpreisspiegel sei vorzugswürdig. Die Kosten für Winterreifen seien nicht ersatzfähig, zudem sei eine Eigenersparnis von 10 % in Abzug zu bringen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die sonstigen Aktenbestandteile.

B.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Bad Kissingen ist gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 20 StVG, 32 ZPO örtlich zuständig.

II.

Die Klage ist in Bezug auf die Mietwagenkosten überwiegend begründet. Es scheint ein Rechenfehler der Klägerin in Höhe von 5,00 € vorzuliegen.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz auf Grund des Unfallgeschehens in Form von weiteren Mietwagenkosten gegenüber der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, § 115 VVG, §§ 1, 3 PflVG in Höhe von weiteren 660,45 €.

1.

Die Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden am Fahrzeug der geschädigten Klägerin ist unstreitig. Da das Fahrzeug der Klägerin reparaturbedürftig beschädigt wurde, ist sie so zu stellen, wie sie ohne Schadenseintritt gestanden wäre. Dies beinhaltet ohne Rücksicht auf die Frage der tatsächlichen Notwendigkeit eines Mietwagens die Verfügbarkeit eines fahrtauglichen Pkws. Dies gilt auch für die Dauer der Reparatur und der Anmietung von 13 Tagen.

In der Hand der Klägerin besteht gemäß §§ 7, 17 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, § 1 PflVG bzw. § 115 VVG dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten.

2.

Gemäß § 249 BGB sind ersatzfähig die tatsächlichen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Grüneberg – Grüneberg, 84. Auflage 2025, § 249 BGB Rn. 12). Im Falle der Mietwagenkosten kann der Geschädigte den Betrag ersetzt verlangen, der objektiv erforderlich war (Grüneberg – Grüneberg, 84. Auflage 2025, § 249 BGB, Rn. 30).

a)

Die Höhe des erstattungsfähigen Normaltarifs als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand kann gem. § 287 ZPO geschätzt werden. Das Gericht entscheidet insoweit im Wege des Freibeweises und im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gem. § 287 Abs. 1 ZPO, welche Grundlagen dieser Schätzung zugrundezulegen sowie ob und welche Beweise zu erheben sind. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO, bei der der Tatrichter besonders freigestellt ist, grundsätzlich zulässig, zur Schätzung des Normaltarifs sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel heranzuziehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind beide Markterhebungen grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten gleichermaßen geeignet (BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09). Da die Listen als Schätzgrundlage dienen, kann von dem sich aus der jeweiligen Liste ergebenden Tarif im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens auch abgewichen werden, beispielsweise durch Ab- oder Zuschläge (BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09).

Zu der Frage, welche Schätzgrundlage heranzuziehen ist, vertritt das zuständige Berufungsgericht des Landgerichts Schweinfurt die Auffassung, dass der Normaltarif anhand des Modus des Schwacke-Mietpreisspiegels am Anmiet- und Übernahmeort geschätzt werden kann (vgl. LG Schweinfurt, Urteil vom 11.04.2014, BeckRS 2014, 128887; LG Schweinfurt Urteil vom 15.07.2024, BeckRS 2024, 18007 — zitiert nach beck-online).

Die sogenannte Schwacke-Liste ist wie bereits ausgeführt ein Maßstab zur Schadensschätzung im Sinne von § 287 ZPO, gegen dessen Eignung — insbesondere im Hinblick auf die eingehaltene Methode zur Gewinnung der erforderlichen Daten — keine generellen Bedenken sprechen (BGH, Urt. v. 22.2.2011 — VI ZR 353/09, Rn. 7, 8). Es besteht keine Erforderlichkeit, statt der sogenannten Schwacke-Liste den Fraunhofer-Mietspiegel heranzuziehen. Auch das letztgenannte Tabellen-Werk ist in seiner Erhebungsmethodik keineswegs unangefochten. In der generellen Betrachtung ergeben sich keine durchschlagenden Gründe, der Markterhebung des Fraunhofer-Instituts den Vorzug zu geben. Der Umstand, dass z.B. die Fraunhofer Liste teilweise zu erheblich abweichenden Ergebnissen führt, begründet als solcher keine Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Liste.

Konkrete Zweifel an der Geeignetheit der sogenannten Schwackeliste als Schätzgrundlage im vorliegenden Fall ergeben sich nicht.

Hierzu müssten konkrete Zweifel an der realitätsgerechten Abbildung der Preise der örtlichen Marktgegebenheiten durch die Schätzgrundlage bestehen, sodass im Ergebnis andere Tabellen- und Listenwerke die Marktgegebenheiten im konkreten Einzelfall besser abbilden. In solchen Fällen ist das im konkreten Umfeld zweifelhafte und fragwürdige Tabellenwerk als Schätzungsgrundlage ungeeignet. Derartige Zweifel an der konkreten Anwendung der sogenannten Schwackeliste ergeben sich aber gerade nicht.

b)

Es bestand eine Erforderlichkeit für die Klägerin, ein Ersatzfahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif anzumieten. Da es sich hierbei nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung handelt, trägt die Klägerin hierfür die Darlegungs- und Beweislast (BGH Urteil vom 13.06.2006, Az.: VI ZR 161/05).

Die über den Normaltarif hinausgehenden Kosten eines sogenannten Unfallersatztarifes kann der Geschädigte nur verlangen, wenn Besonderheiten des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa schnelle Verfügbarkeit eines Fahrzeugs als sog. Ad-hoc Anmietung, Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden u.Ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein gegenüber dem Normaltarif höhere Preise rechtfertigen (BGH, Urteil vom 5. März 2013 — VI ZR 245/11 –, juris).

Unfallspezifische Kostenfaktoren können demnach einen höheren Mietpreis rechtfertigen.

Einen derartigen Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen schätzt das zuständige Berufungsgericht des LG Schweinfurt regelmäßig auf 20 % (LG Schweinfurt Urteil vom 11.04.2014 a.a.O). Diesem Ansatz folgt auch das zuständige Gericht.

Die Klägerin mietete das Ersatzfahrzeug noch am Unfalltag an und war auf die Nutzung angewiesen.

c)

Als Schätzgrundlage ist die sogenannte Schwackeliste für das Jahr 2025 heranzuziehen. Abgerechnet wird durch die Klägerin ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 4.

Bei der Bestimmung der Schätzgrundlage sind demnach diejenigen Werte der sogenannten Schwackeliste für die Wagenklasse 4 relevant.

Dabei ist aus der Schwackeliste nicht das arithmetische Mittel, sondern das gewichtete Mittel „Modus“ bzw. bei Fehlen eines solchen der Wert „nahe Mittel“ anzuwenden, da diese Werte sich an der Erreichbarkeit des entsprechenden Angebotes orientieren. Bessere Schätzgrundlage ist der Modus-Wert, welcher jenen Preis bezeichnet, den die meisten im Rahmen der Marktumfrage befragten Mietwagenunternehmen anbieten.

Es ist vom Postleitzahlengebiet 974 bzw. 97 auszugehen. Der Tarif ist im Postleitzahlgebiet des Geschädigten zu ermitteln (BGH NJW 2007, 3782). Somit am Wohnort des Geschädigten oder am Ort der Anmietung des Fahrzeugs.

Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Schweinfurt ist zudem ein Abzug für die ersparten Eigenaufwendungen in Höhe von 3 % vorzunehmen (LG Schweinfurt a.a.O.).

Auch die Kosten für etwaige Nebenleistungen sind dem Automietpreisspiegel nach Schwacke zu entnehmen. Hierbei fallen Kosten Winterreifen an.

Errechnet man entsprechend der Rechtsprechung des Landgerichts Schweinfurt die Mietwagenkosten, ergibt sich folgendes:

Position Betrag
Schwackeliste 2025, Klasse 4, PLZ 977, 13 Tage (582,99 € / 7 x 13) 1.082,64 €
zzgl. 20 % Unfallersatzaufschlag 1.299,17 €
abzgl. 3 % Eigenersparnis 1.260,19 €
zzgl. Winterreifen (13 x 10,99 €) 1.403,06 €

Die Klägerin begehrt einen Betrag von 1.376,83 €, welcher unterhalb der Schätzgrundlage liegt.

Nachdem die Beklagte auf diesen Betrag eine Zahlung in Höhe von 716,38 € geleistet hat, ist der Anspruch in dieser Höhe erloschen, § 362 BGB.

Die Klägerin hat damit noch einen Restanspruch in Höhe von 660,45 €.

3.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog. Die Beklagte hat sich nicht gegen den Zinsbeginn gerichtet oder die in dem Schreiben vom 22.12.2025 gesetzte Frist bis 29.12.2025 als zu kurz angesehen.

4.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

[…]