Verkehrsunfall in Schweden mit Fahrzeug ohne Haftpflichtverischerung: Entschädigungsstelle haftet auch für Gutachterkosten und Anwaltsgebühren

Amtsgericht Mitte, Urteil vom 22.10.2025, Az. 112 C 45/24 V

Darum geht es

Wer im Ausland in einen Verkehrsunfall mit einem nicht versicherten Fahrzeug verwickelt wird, steht vor einer besonders schwierigen Situation: Kein gegnerischer Haftpflichtversicherer, fremdes Recht, Sprachbarrieren. Genau in einem solchen Fall konnten wir für unseren Mandanten vor dem Amtsgericht Mitte einen wichtigen Erfolg erzielen.

Der Sachverhalt

Unser Mandant befand sich mit seinem VW Passat Variant auf der schwedischen Autobahn E3 in der Nähe von Norrköping, als ein anderes Fahrzeug mit schwedischem Kennzeichen einen Verkehrsunfall verursachte und das linksseitige Heck des klägerischen Fahrzeugs beschädigte. Das unfallverursachende Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt nicht versichert. Damit war die Verkehrsopferhilfe e.V. als Entschädigungsstelle der richtige Anspruchsgegner.

Die von der Beklagten mit der Schadensregulierung beauftragte Versicherung zahlte vorprozessual bereits Teile des Schadens. Strittig blieben insbesondere:

  • Der Mehrwertsteueranteil auf den Wiederbeschaffungswert
  • Die Gutachterkosten (in Deutschland angefallen)
  • Die Nutzungsausfallentschädigung (Dauer und Tagessatz)
  • Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren

Die rechtlichen Kernfragen

Da sich der Unfall in Schweden ereignete, war nach Art. 4 Abs. 1 ROM II VO schwedisches Sachrecht anwendbar. Das Gericht holte ein Rechtsgutachten des renommierten Sachverständigen für ausländisches Privatrecht Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Rauscher ein.

1. Gutachterkosten: Erstattungsfähig

Der Sachverständige stellte klar: Gutachterkosten ausländischer Geschädigter, die das Gutachten in ihrem Heimatland erstellen lassen, sind nach schwedischem Recht erstattungsfähig – es sei denn, es handelt sich um einen Bagatellschaden oder das Fahrzeug verbleibt in Schweden. Beides war hier nicht der Fall: Der Schaden war erheblich, und unser Mandant nutzte das Fahrzeug für die Rückreise nach Deutschland.

2. Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren: Erstattungsfähig

Nach Kapitel 5 § 7 Abs. 2 SKL (schwedisches Schadensersatzgesetz) sind vorgerichtliche Anwaltskosten erstattungsfähig, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich war. Das Gericht bejahte dies ausdrücklich: Ein Verkehrsunfall im Ausland mit einem nicht versicherten Fahrzeug, verbunden mit Sprachbarrieren, Fragen des anwendbaren Rechts und der Suche nach der zuständigen Entschädigungsstelle, übersteigt bei weitem die Komplexität eines durchschnittlichen Inlandsunfalls.

3. Nutzungsausfallentschädigung: Nur 14 Tage zu 25 SEK

Hier unterlag unser Mandant teilweise: Nach schwedischem Recht und der gängigen Praxis der schwedischen Verkehrsversicherer werden bei Totalschäden lediglich 14 Tage zu je 25 SEK erstattet – sofern keine höheren Kosten (z. B. Taxi, Mietwagen) nachgewiesen werden. Da unser Mandant solche Kosten nicht geltend gemacht hatte, blieb es bei diesem Betrag.

4. Zinsen

Der Zinsanspruch beginnt nach Kapitel 7 § 1 FAL, § 4 Abs. 3 RL 30 Tage nach Zugang einer Leistungsaufforderung. Da wir mit Schreiben vom 12.07.2023 per E-Mail Wiederbeschaffungswert und Gutachterkosten beziffert hatten, laufen die Zinsen hierauf seit dem 11.08.2023. Die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren wurden erst mit Klagezustellung geltend gemacht, sodass die Verzinsung insoweit ab dem 22.05.2024 beginnt.

Was bedeutet dieses Urteil für Sie?

Dieses Urteil zeigt: Auch bei Verkehrsunfällen im europäischen Ausland mit nicht versicherten Fahrzeugen bestehen durchsetzbare Ansprüche gegen die Verkehrsopferhilfe e.V. als deutsche Entschädigungsstelle. Gutachterkosten und Anwaltsgebühren sind – entgegen der Auffassung der Beklagten – erstattungsfähig. Entscheidend ist die frühzeitige und vollständige Dokumentation des Schadens sowie die rechtssichere Geltendmachung der Ansprüche.

Haben Sie einen Verkehrsunfall im Ausland erlitten? Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Volltext

Az.: 112 C 45/24 V

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

[…], […]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Grüne & Partner Rechtsanwälte mbB, Mainberger Straße 36, 97422 Schweinfurt, Gz.: 444/23 GG

gegen

Verkehrsopferhilfe e.V., vertreten durch d. Vorstand, (Entschädigungsstelle), Wilhelmstraße 43/43G, 10117 Berlin, Gz.: R-245.086-2023-S-552

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: […], […], Gz.: […]

hat das Amtsgericht Mitte durch die Richterin am Amtsgericht […] aufgrund des Sachstands vom 23.09.2025 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1411,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.8.2023 zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.5.2024 zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 56 % und der Beklagte 44 % zu tragen.
  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen […] am 11.6.2023 auf der Autobahn die 3 auf der Höhe von Norrköping in Schweden einen Verkehrsunfall mit dem im Eigentum des Klägers stehenden Pkw […] mit dem amtlichen Kennzeichen […] verursacht hat, bei dem das linksseitige Heck des klägerischen Fahrzeugs beschädigt worden ist. Der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen […] war zum Unfallzeitpunkt nicht versichert, sodass dem Kläger gegen die Beklagte als Entschädigungsstelle Schadensersatzansprüche zustehen.

Vorprozessual rechnete der Kläger seinen Schaden auf Totalschadenbasis ab und die von der Beklagten mit der Schadensregulierung beauftragte […] zahlte an den Kläger 7219,51 € auf den Wiederbeschaffungswert, 290,00 € auf die Mietanhängerkosten, 113,88 € auf die Nutzungsausfallentschädigung und 30,00 € auf die Kostenpauschale.

Mit der Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten Zahlung der nachfolgenden, restlichen Schadenspositionen:

Schadensposition Betrag
Wiederbeschaffungswert 7400,00 €
Gutachterkosten brutto 1231,41 €
Nutzungsausfallentschädigung (52 Tage zu je 38,00 €) 1976,00 €
Mietanhängerkosten 290,00 €
Kostenpauschale 30,00 €
Insgesamt 10.667,41 €
abzüglich Zahlung 7393,39 €
Rest 3274,02 €

sowie Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1054,10 € brutto.

Der Kläger behauptet, er habe am 27.7.2023 ein Ersatzfahrzeug zum Kaufpreis von 19.880,00 € brutto bei der […] in […] erworben. Er ist der Ansicht, ihm stehe daher der Mehrwertsteueranteil von 2,5 % auf den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 180,49 € zu.

Der Kläger ist der Ansicht, die Kosten für Schadensgutachten nach Verkehrsunfällen, die ausländische Geschädigte in ihrem Heimatland haben erstellen lassen, seien erstattungsfähig.

Ferner stehe dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung von bis zu 52 Tagen zu je 38,00 € zu.

Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien bei Verkehrsunfällen erstattungsfähig.

Schließlich seien die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche bereits mit dem Eintritt des Schadensereignisses fällig geworden, spätestens habe aber die einseitige Leistungszeitbestimmung in der ersten Schadensbezifferung mit Schreiben der Klägervertreter vom 12.7.2023 nach schwedischem Recht verzugsauslösende Wirkung.

Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3274,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.7.2023 zu zahlen,
  2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Kosten für Schadensgutachten nach Verkehrsunfällen, die ausländische Geschädigte in ihrem Heimatland haben erstellen lassen, seien nicht erstattungsfähig.

Ferner stehe dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall nur ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung von 14 Tagen zu je 2,19 € zu.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien bei Verkehrsunfällen nur dann erstattungsfähig, wenn gravierende Personenschäden eingetreten seien.

Schließlich befinde sich der Beklagte nach schwedischem Recht nicht bereits seit dem 27.7.2023 mit der Zahlung der Hauptforderung in Verzug.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.12.2024 durch Einholung eines schriftlichen Rechtsgutachtens des Sachverständigen für ausländisches Privatrecht Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Rauscher. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Rauscher vom 16.5.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Mitte ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Mitte ist gemäß den §§ 23 Nummer 1, 71 Abs. 1 GVG i.V.m. § 16 Zuweisungsverordnung ebenfalls gegeben.

Die alleinige Haftung des Beklagten für die dem Kläger aus dem vorgenannten Verkehrsunfall entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Da sich der Verkehrsunfall in Schweden ereignet hat, ist materielles schwedisches Recht anwendbar (Art. 4 Abs. 1 ROM II VO).

Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 11.6.2023 auf der Autobahn die 3 auf der Höhe von Norrköping in Schweden über die bisherigen Zahlungen der von der Beklagten beauftragten Haftpflichtversicherung hinaus noch ein Anspruch auf Zahlung der nachfolgenden Beträge zu:

Schadensposition Betrag
Wiederbeschaffungswert 180,49 €
Gutachterkosten brutto 1231,41 €
vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren brutto 1054,10 €

Insoweit hat der Klägervertreter durch Vorlage der Rechnung der […] in […] vom 27.7.2023 mit der Klageschrift hinreichend substantiiert dargetan, dass der Kläger ein Ersatzfahrzeug erworben hat, auf den Kaufpreis Mehrwertsteuer angefallen ist und der Kläger den Bruttokaufpreis gezahlt hat. Die Zahlung des Kaufpreises ist auf der Rechnung wie folgt bestätigt worden: „Zahlungsweise: 19.880,00 € per Überweisung erhalten am 25.7.2023″.

Das Gericht ist aufgrund des Rechtsgutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen für ausländisches Privatrecht Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Rauscher vom 16.5.2025 der Ansicht, dass dem Kläger gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Gutachterkosten in Höhe von 1231,41 € sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1054,10 € zustehen. Den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung hält das Gericht dagegen nicht für begründet.

Hinsichtlich der Gutachterkosten kommt der gerichtlich bestellte Sachverständige Rauscher zu dem Ergebnis, dass die Kosten für Schadensgutachten nach Verkehrsunfällen, die ausländische Geschädigte in ihrem Heimatland haben erstellen lassen, nur dann nicht erstattungsfähig sind, wenn es sich um Bagatellschäden handelt, mithin die Einholung eines Sachverständigengutachtens schon aufgrund der Schadensminderungspflicht des Geschädigten nicht geboten gewesen ist oder das Fahrzeug nach dem Unfall in Schweden verbleibt. Da es sich vorliegend angesichts der Höhe der entstandenen Schäden am klägerischen Fahrzeug weder um einen Bagatellschaden gehandelt hat noch das Fahrzeug in Schweden verblieben ist, sondern vom Kläger zur Rückreise an seinen Wohnsitz nach Deutschland genutzt worden ist, sind die in Deutschland angefallenen Gutachterkosten auch erstattungsfähig.

Nach den Erörterungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Rauscher in seinem Rechtsgutachten vom 16.5.2025 steht dem Kläger gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu. Dazu hat der Sachverständige ausgeführt, dass nach Kapitel 5 § 7 Abs. 2 SKL vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auch im schwedischen Haftungsprozess erstattungsfähig seien, allerdings nur dann, wenn die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich sei. Dies sei immer dann der Fall, wenn die Schwierigkeit der Abwicklung über das Maß einer einfachen inländischen Abwicklung eines Sachschadens hinausgehe, sodass ein durchschnittlich vernünftig handelnder Geschädigter einen Rechtsanwalt beauftragen würde.

Das Gericht hat keine Bedenken, dass es sich bei einem Verkehrsunfall im Ausland, noch dazu mit einem Fahrzeug, das keine Versicherung besitzt, nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt, den ein durchschnittlicher Geschädigter auch alleine vorgerichtlich bewältigen kann. Bereits die Problematik des anzuwendenden Rechts, die Sprachbarriere und die Schwierigkeit, mangels gegnerischer Haftpflichtversicherung eine anderweitige Entschädigungsstelle zu finden, begründen eine rechtliche und tatsächliche Komplexität, die weit über einen durchschnittlichen Verkehrsunfall im Inland hinausgeht.

Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung steht dem Kläger gegen den Beklagten nach dem Ergebnis des gerichtlich eingeholten Rechtsgutachtens dagegen nicht zu. Der Sachverständige hat festgestellt, dass bei Totalschäden eine Ausfallentschädigung für 14 Tage gezahlt werde und ein Tagessatz von 25 SEK anzusetzen sei. Insoweit hat der Sachverständige die gängige Praxis der schwedischen Verkehrsversicherer durch Nachfrage bei der Vereinigung der Verkehrsversicherer überprüft. Dieser hat mitgeteilt, dass die Nutzungsausfallentschädigung in der Regel mit 25 SEK pro Tag bemessen werde, sofern kein höherer Schaden nachgewiesen werde, etwa die erforderliche Nutzung eines Taxis oder eines Mietwagens. Dass derartige Kosten angefallen und auch erforderlich gewesen seien, hat der Kläger schon selbst nicht behauptet.

Das Gericht hält die Erörterungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Rauscher für nachvollziehbar und schlüssig und macht sich die nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Bewertungen des Sachverständigen zu eigen. Einwendungen der Parteien gegen das Ergebnis des Gutachtens wurden nicht erhoben und sind auch seitens des Gerichts nicht ersichtlich.

Der Zinsanspruch ist gemäß Kapitel 7 § 1 FAL, § 4 Absatz 3 RL ab dem 30. Tag nach Zugang einer Leistungsaufforderung begründet. Da der Klägervertreter vorprozessual mit Schreiben vom 12.7.2023 jedenfalls den Wiederbeschaffungswert und die Gutachterkosten beziffert und durch Vorlage des Schadensgutachtens und der Rechnung des Sachverständigen nachgewiesen hat, stehen dem Kläger gegen den Beklagten Zinsen auf diese Beträge seit dem 11.8.2023 zu. Da das vorgenannte Schreiben ausweislich seines Inhalts per E-Mail an den Beklagten geschickt worden ist, ist von einem Zugang am 12.7.2023 auszugehen.

Da mit Schreiben vom 12.7.2023 die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber dem Beklagten noch nicht geltend gemacht worden sind und der Klägervertreter auch keine weiteren schriftlichen Leistungsaufforderungen gegenüber dem Beklagten vorgelegt hat, kann als erstmalige Leistungsaufforderung nur die Zustellung der Klageschrift gewertet werden. Da die Klageschrift dem Beklagten am 22.4.2024 zugestellt worden ist, beginnt die Verzinsung am 30. Tag danach, d. h. am 22.5.2024. [35]

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. II ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

[…]

[…]

Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 22.10.2025

[…], […]

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Für die Richtigkeit der Abschrift

Berlin, 23.10.2025

[…], […]

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle