Erfolg vor dem Amtsgericht Bamberg: Volle Erstattung von Abschleppkosten, Gutachterkosten und Kostenpauschale nach Verkehrsunfall

Was war passiert?

Unser Mandant wurde im September 2023 auf einer Autobahnauffahrt in Bamberg in einen Verkehrsunfall verwickelt – unverschuldet. Sein Fahrzeug wurde von seiner Werkstatt des Vertrauens an seinem Wohnort in ca. 70 km Entfernung abgeschleppt, ein Sachverständiger wurde beauftragt, und es entstanden entsprechende Kosten. Die gegnerische Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden jedoch nur teilweise und kürzte sowohl die Abschleppkosten als auch die Sachverständigenkosten erheblich. Wir haben für unseren Mandanten geklagt – und vollständig gewonnen.

Was hat das Gericht entschieden – und warum ist das wichtig?

1. Abschleppkosten: Keine Pflicht zur Preisrecherche in der Notsituation

Die Versicherung argumentierte, ein günstigeres ortsansässiges Unternehmen hätte nur 815,00 € netto berechnet und unser Mandant habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.

Das Gericht wies dies zurück: Den Geschädigten trifft schon aufgrund der Not- und Eilsituation keine Verpflichtung, nach einem möglichst preisgünstigen Abschleppunternehmer zu forschen. Einer vollumfänglichen Ersatzpflicht steht auch nicht entgegen, dass das betreffende Fahrzeug vorliegend zu einer Heimatwerkstatt/Werkstatt des Vertrauens befördert wurde.

Besonders relevant damit für viele Unfallgeschädigte: Ereignet sich der Unfall in vertretbarer Nähe zum Wohnort des Geschädigten (hier ca. 68 km, also deutlich unter 100 km), ist ein Abschleppen in die Werkstatt des Vertrauens nicht zu beanstanden.

Praxishinweis: Wer sein Fahrzeug nach einem Unfall auch über eine weitere Strecke in seine Vertrauenswerkstatt abschleppen lässt, muss dafür keine Kürzung hinnehmen – jedenfalls wenn der Unfall in zumutbarer Entfernung zum Wohnort geschah.

2. Sachverständigenkosten: Überdurchschnittlich, aber angemessen

Die Versicherung kürzte auch das Honorar des Sachverständigen und bestritt die Angemessenheit der Nebenkosten. Das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten kam jedoch zu einem anderen Ergebnis:

Die Gutachterkosten sind überdurchschnittlich, aber als noch angemessen einzustufen. Weiter ist auch eine separate Erhebung der Nebenkosten bei dem konkreten Schadensbild und dem dadurch entstehenden Arbeits- und Materialaufwand nicht unüblich. Somit ist auch davon auszugehen, dass die Rechnung den tatsächlichen Aufwand widerspiegelt.

Der Kläger hat somit nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, unabhängig von einer tatsächlich durchgeführten Plausibilitätskontrolle. Somit sind die Kosten vollständig von der Ersatzpflicht gem. § 249 Abs. 2 BGB umfasst, da sie vollständig unfallbedingt sind.

4. Kostenpauschale: 30 € sind angemessen

Der Kläger hat zuletzt auch Anspruch auf die übrigen 5 € aus einer gemäß § 287 ZPO mit 30 € zu schätzenden Kostenpauschale. Die von der Versicherung gezahlten 25 € reichten nicht aus.

Ergebnis

Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.106,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2023 zu zahlen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Fazit: Kürzungen der Versicherung proaktiv begegnen!

Dieses Urteil zeigt exemplarisch, wie Versicherungen nach Verkehrsunfällen systematisch kürzen – bei Abschleppkosten, Gutachterkosten und selbst bei der Kostenpauschale. Wer sich dagegen nicht von vornherein durch die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwaltes wehrt, bleibt auf einem Teil seines Schadens sitzen.

Wir helfen Ihnen, Ihren vollen Schadensersatz durchzusetzen. Sprechen Sie uns an.

Volltext

Amtsgericht Bamberg, Urteil vom 29.04.2026, Az. 0108 C 1316/23

Az.: 0108 C 1316/23

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

[…], […]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Grüne & Partner Rechtsanwälte mbB, Mainberger Straße 36, 97422 Schweinfurt, Gz.: 612/23 GG

gegen

1) […], […]

– Beklagter –

2) […], vertreten durch d. Vorstand, […], Gz.: Schadennummer:

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: […], Gz.: […]

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Bamberg durch die Richterin am Amtsgericht […] aufgrund des Sachstands vom 02.04.2026 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.106,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2023 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.106,64 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am […] gegen 21:45 Uhr ereignete sich in […] auf der Autobahnauffahrt AS 16 zur BAB70 in Fahrtrichtung […] ein Verkehrsunfall zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1). Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Streitig ist die Passivlegitimation der Beklagten zu 2 sowie die Höhe der erstattungspflichtigen Gutachterkosten, Abschleppkosten sowie der Kostenpauschale.

Der Kläger beauftragte das Sachverständigenbüro […] mit der Erstellung eines Schadensgutachtens (Anlage K2), die Rechnung (Anlage K1) in Höhe von 2.603,54 € wurde von der Beklagten zu 2) teilweise in Höhe von 2.314,07 € mit Schreiben vom 27.10.2023 beglichen.

Mit dem Schreiben vom 27.10.2023 rechnete die Beklagte zu 2) auch Abschleppkosten ab, in Höhe von 778,86 € von den geforderten 1.591,03 € und zahlte diese.

Der Kläger meint, die Beklagten hätten ihm im Rahmen der Schadensregulierung die vollen Abschlepp- und Schadensgutachtenkosten zu ersetzen, insbesondere auch die von dem Gutachter erhobenen Nebenkosten. Die Beklagten hätten ihm ferner die allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von 30 € voll zu erstatten.

Der Kläger hat die Klage zunächst gegen die […] als Beklagte zu 2) gerichtet. Mit Schriftsatz vom 25.03.2024 hat er beantragt, das Rubrum dementsprechend zu ändern, dass sich die Klage gegen die […] als Beklagte zu 2) richtet.

Der Kläger beantragt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.106,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2023 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen: Klageabweisung.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage müsse zurückgenommen werden, da es sich bei der Beklagten zu 2) nicht um die juristische Person handele, bei der der Beklagte zu 1) zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert war. Es liege hier kein offensichtliches Schreibversehen vor, vielmehr wurde ein „falscher“, als solcher aber korrekt und vollständig bezeichneter Haftpflichtversicherer verklagt. Somit dürfe das Passivrubrum nicht berichtigt werden, insbesondere da die Schadensnummer alleine nicht für eine zweifellose Identifikation ausreiche und der Kläger keine vorgerichtliche Korrespondenz mit der Beklagten zu 2) vorgelegt habe, aus welcher ein Schreibversehen ersichtlich werden könnte. Anlagen, aus der sich der richtige Klagegegner ergebe, seien der Klage nicht beigefügt gewesen.

Weiter meinen die Beklagten, die Abschleppkosten überschreiten den erforderlichen Aufwand im Sinne von § 249 BGB, ein ortsansässiges Abschleppunternehmen hätte lediglich 815,00 € netto, 969,85 € brutto verlangt, was ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht, § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB darstelle. Ein über die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten hinausgehender Betrag beschränke sich auf 190,99 €, der übrige Differenzbetrag in Höhe von 621,18 € sei nicht erstattungspflichtig.

Das Honorar des Sachverständigen sei deutlich überhöht.

Nach der Honorarbefragung des BVSK 2020 für die Erstellung eines vollständigen Schadensgutachtens bei einem Schaden in der hier maßgeblichen Höhe von bis zu 20.500,00 € liege im Mittel zwischen HB II und HB IV bei 1.614,00 €. Üblicherweise anfallende Nebenkosten seien nur bei entsprechender Vereinbarung gesondert zu vergüten.

Auch die geltend gemachten Nebenkosten würden nicht den tatsächlichen Aufwendungen des Gutachters entsprechen.

Der Kläger müsse seine Aktivlegitimation bezüglich der Abschleppkosten nachweisen, da diese durch Forderungsübergang entfallen sein könnte. Auch müsste eine vollständige Zahlung der Rechnung des Abschleppunternehmens nachgewiesen werden.

Auch die Kostenpauschale mit 25 € sei aufgrund der ständigen Rechtsprechung bereits angemessen reguliert.

Es ist durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben worden über die Behauptungen der Klagepartei, ob die geltend gemachten Abschleppkosten in Höhe von 1.591,03 € gemäß Rechnung vom 26.09.2023, die geltend gemachten Gutachterkosten in Höhe von 2.603,54 € gemäß Rechnung vom 28.09.2023 ortsüblich und angemessen sind.

Mit Zustimmung der Parteien wird gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Hinsichtlich des beiderseitigen Parteivorbringens wird im Übrigen Bezug genommen auf die Klageschrift vom 19.12.2023 und die Klageerwiderung vom 01.02.2024, sowie die übrigen gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist aktivlegitimiert.

Die Beklagten wenden zwar ein, dass eine Berichtigung des Passivrubrums bezüglich der Beklagten zu 2) nicht in Betracht kommt, da hier kein offensichtliches Schreibversehen etc. vorliegt. Allerdings ist der Antrag auslegungsfähig, wobei die korrekte Schadensnummer (…) alleine schon ausreichen kann, um die richtige Partei zuzuordnen. Im Übrigen ist aber zumindest durch die vorgerichtliche Korrespondenz zweifelsfrei die […] in […] als richtiger Beklagter zu 2) zu identifizieren, welche die Schadensabrechnung auch unter diesem Namen unterschrieb (Anlage K5).

Für die Ermittlung der Parteien durch die Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BGH, Urteil vom 10.3.2011 – VII ZR 54/10, NJW 2011, 1453 Rdnr. 11).

Entsprechend entschied das OLG Nürnberg, Urteil vom 11.01.2008, Az. 5 U 1617/07:

„So sind auch die in einer Klageschrift enthaltenen Parteibezeichnungen als prozessuale Willenserklärungen auslegungsfähig. Entscheidend ist dabei, inwieweit sich aus der Klageschrift nach deren objektivem Sinn aus der Sicht des Empfängers (des Gegners) die tatsächlich angesprochene Partei ergibt. Ist aus den Gesamtumständen zweifelsfrei ersichtlich, dass irrtümlich nur ein falscher Name gewählt wurde, so ist die Parteibezeichnung zu berichtigen (BGH NJW 87, 1946).

Ein solcher Fall liegt hier vor.

Zwar sind die Beklagte und die ursprünglich in der Klageschrift bezeichnete […] AG jeweils eigene juristische Personen innerhalb des […] Versicherungsverbundes. Im Rahmen des vorprozessualen Schriftverkehrs ist die Beklagte auch jeweils als die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers aufgetreten und hat dies bei der Unterschriftenleistung auch hinlänglich deutlich gemacht. Obwohl offenbar alle Einzelgesellschaften unter dem […] Dach denselben Briefbogen mit der Überschrift „[…]“ verwenden, kann ein auch nur einigermaßen aufmerksamer Briefempfänger erkennen, welche der Gesellschaften im Rechtsverkehr jeweils auftritt. Eine spezielle Verwechslungsgefahr wurde hierdurch nicht hervorgerufen.

Gleichwohl wurde im Streitfall nicht irrtümlich die falsche Partei verklagt. Der Senat hält insoweit nicht mehr an seiner im Hinweis vom 18.09.2007 geäußerten Meinung fest. Es lag vielmehr eine für sämtliche Beteiligte offensichtliche fehlerhafte Parteibezeichnung vor: In der Klage wurde die Schadensnummer genannt, unter der die Beklagte den Sachverhalt bearbeitete. Als Anlage legte der Kläger auch ein Schreiben der Beklagten vom 28.11.2006 vor. Es lag deshalb auf der Hand, dass der Kläger nicht fehlerhaft von einer tatsächlich nicht „zuständigen“ Haftpflichtversicherung ausging, sondern versehentlich „in die falsche Zeile“ bei den einzelnen Gesellschaften des […] Verbunds gerutscht ist. Es gibt auch sonst keinerlei objektiven Hinweis, dass der Kläger irrtümlich die […] AG für die richtige und damit passiv legitimierte Partei hielt (so wohl im Fall OLG Koblenz, NZV 2007, 198). Trotz fehlerhafter Parteibezeichnung – […] AG – ist deshalb die richtige Person – […] a. G. – Partei geworden (so auch OLG Hamm NJW-RR 96, 469; 94, 1508; 91, 188).“

So verhält es sich auch hier. Bei der fälschlichen Bezeichnung handelt sich hier offensichtlich um ein Versehen. Bei der Auswahl der Beklagten zu 2) wurde der falsche Adressdatensatz ausgewählt. Sowohl die […] als auch die […] gehören jedoch zu einer Unternehmensgruppe und die Klage konnte offensichtlich ordnungsgemäß zugestellt werden.

Aufgrund der in der Klageschrift genannten Schadensnummer und den benannten datierten Schreiben war dies für die Beklagte zu 2) zweifelsfrei ersichtlich. Durch die Parteiberichtigung bleibt die Identität der Partei gewahrt.

II. Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung von 1.106,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2023.

Gegenüber dem Beklagten zu 1.) folgt dieser Zahlungsanspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB und gegenüber der Beklagten zu 2.) aus §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 113 Abs. 1 VVG, 1 PflVG. Die gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagten folgt aus § 115 Abs. 1 S. 4 VVG.

Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für den Verkehrsunfall vom 20.09.2023 und dessen Schadensfolgen ist zwischen den Parteien unstreitig.

Zu ersetzen ist dabei der erforderliche Geldbetrag, welcher ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig halten durfte, § 249 Abs. 2 BGB.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf die übrigen Abschleppkosten in Höhe von 812,17 €. Die Abschleppkosten sind voll zu ersetzen.

Das Sachverständigengutachten weist in der Gesamtbetrachtung die in der Rechnung zu den Abschleppkosten des Klägerfahrzeugs angegebenen Stundenverrechnungssätze zumindest noch als angemessen aus.

Die Beauftragung des nächstgelegenen Abschleppunternehmens hätte jedoch einen Rechnungsbetrag von 815,00 € netto ergeben, statt der berechneten 1.591,03 €.

Die Beklagten verkennen hierbei die Reichweite der aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot für den Kläger entstehenden Nachforschungspflichten.

Den Geschädigten trifft schon aufgrund der Not- und Eilsituation keine Verpflichtung, nach einem möglichst preisgünstigen Abschleppunternehmer zu forschen (MünchKommStVR/Almeroth, § 249 BGB Rn. 291 unter Verweis auf OLG Celle 9.10.2013 – 14 U 55/13, BeckRS 2013, 17538; AG Neuss 12.9.2012 – 85 C 3163/12, BeckRS 2012, 20490; AG Stade 10.1.2012 – 61 C 946/11, BeckRS 2012, 05620).

Einer vollumfänglichen Ersatzpflicht steht nicht entgegen, dass das betreffende Fahrzeug vorliegend zu einer Heimatwerkstatt/Werkstatt des Vertrauens befördert wurde. Ereignet sich der Unfall in vertretbarer Nähe zum Wohnort des Geschädigten (hier ca. 68 km, also deutlich unter 100 km), ist ein Abschleppen in die Werkstatt des Vertrauens nicht zu beanstanden (so ausdrücklich auch Balke, SVR 2015, 253, 254).

2. Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf 289,47 € auf die übrigen Kosten für das Schadensgutachten (Anlagen K1, K2). Diese sind ebenfalls voll zu ersetzen.

Der Kläger hat im Rahmen seiner Möglichkeiten die Angemessenheit des Honorars darzulegen (BGH NJW 24, 2035), was auch für etwaige Nebenkosten gilt (BGH NJW 14, 1947, 3151, 16, 3092).

Ausweislich des Sachverständigengutachtens sind die Gutachterkosten überdurchschnittlich, aber als noch angemessen einzustufen. Weiter ist auch eine separate Erhebung der Nebenkosten bei dem konkreten Schadensbild und dem dadurch entstehenden Arbeits- und Materialaufwand nicht unüblich. Somit ist auch davon auszugehen, dass die Rechnung den tatsächlichen Aufwand widerspiegelt.

Der Kläger hat somit nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, unabhängig von einer tatsächlich durchgeführten Plausibilitätskontrolle. Somit sind die Kosten vollständig von der Ersatzpflicht gem. § 249 Abs. 2 BGB umfasst, da sie vollständig unfallbedingt sind.

3. Der Kläger hat zuletzt auch Anspruch auf die übrigen 5 € aus einer gemäß § 287 ZPO mit 30 € zu schätzenden Kostenpauschale.

Insgesamt ergibt sich daraus ein Betrag i. H. v. 1.106,64 € (= 812,10 € + 289,47 € + 5 €).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB ab dem 20.10.2023.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11 Alt. 1, 711 ZPO.

gez. […] Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 29.04.2026

gez. […] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Für die Richtigkeit der Abschrift Bamberg, 29.04.2026 […] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle