Erfolgreiche Klage nach Verkehrsunfall: Volle Nutzungsausfallentschädigung und Datenlöschung durchgesetzt
Unser Erfolg für die Mandantin
In einem aktuellen Verkehrsunfallverfahren vor dem Amtsgericht Schweinfurt konnten wir für unsere Mandantin einen vollumfänglichen Erfolg erzielen. Das Gericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von insgesamt 1.191,76 € nebst Zinsen und zur Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten aus dem Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherungswirtschaft.
Die Besonderheiten des Falls
Nutzungsausfall bei Sonderfahrzeug
Unsere Mandantin nutzte ein rollstuhlgerecht umgebautes Sonderfahrzeug. Nach dem unverschuldeten Verkehrsunfall versuchte die gegnerische Versicherung, die Nutzungsausfallentschädigung erheblich zu kürzen:
- Streitpunkt Reparaturdauer: Die Beklagten wollten nur 5 statt der tatsächlichen 14 Reparatungstage anerkennen
- Streitpunkt Nutzungsausfallgruppe: Die Versicherung wollte nur Gruppe F (38 € pro Tag) statt der angemessenen Gruppe H (65 € pro Tag) zahlen
- Argument Fahrzeugalter: Aufgrund des Alters von über 10 Jahren sollte eine Herabstufung um zwei Gruppen erfolgen
Unsere erfolgreiche Argumentation
Wir konnten das Gericht überzeugen, dass:
- Die 14-tägige Reparaturdauer vollständig anzuerkennen war, da Verzögerungen, die nicht im Verschulden des Geschädigten liegen, zu Lasten des Schädigers gehen
- Die Einstufung in Nutzungsausfallgruppe H gerechtfertigt war, da es sich um ein rollstuhlgerecht umgebautes Sonderfahrzeug handelte (ursprünglich sogar Gruppe K)
- Eine Herabstufung wegen des Fahrzeugalters bereits berücksichtigt wurde
Datenschutzrechtlicher Erfolg: Löschung aus dem HIS
Ein weiterer wichtiger Erfolg: Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Veranlassung der Löschung aller personenbezogenen Daten aus dem Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft.
Das Gericht folgte der Auffassung, dass eine Löschung jedenfalls dann beansprucht werden kann, wenn der Geschädigte nach einer fiktiven Abrechnung die vollständige sach- und fachgerechte Reparatur nachgewiesen hat und kein merkantiler Minderwert vorliegt. Die Reparaturarbeiten waren durch Rechnung nachgewiesen, ein merkantiler Minderwert war nicht vorhanden. Es bestand daher kein weiteres Interesse mehr an der Speicherung der Daten.
Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
Zusätzlich wurden die Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 433,76 € verurteilt. Das Gericht stellte klar, dass dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen ist, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Der rechtzeitige Klageauftrag war plausibel vorgetragen.
Fazit
Dieser Fall zeigt eindrucksvoll, wie wichtig eine konsequente rechtliche Vertretung nach Verkehrsunfällen ist. Versicherungen versuchen häufig, berechtigte Ansprüche zu kürzen – insbesondere bei:
- Sonderfahrzeugen (z.B. behindertengerechte Umbauten)
- Längeren Reparaturzeiten
- Datenschutzrechtlichen Ansprüchen
Wir setzen Ihre Rechte durch – vom Nutzungsausfall bis zur Datenlöschung!
Volltext
Amtsgericht Schweinfurt
Az: 1 C 774/25
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
[…]
- Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Grüne & Partner Rechtsanwälte mbB, Mainberger Straße 36, 97422 Schweinfurt, Gz: 566/24 GG
gegen
[…]
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: […]
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Schweinfurt durch den Richter am Amtsgericht […] am 15.01.2026 aufgrund des Sachstands vom 29.12.2025 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes
Endurteil
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 758,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.09.2024 sowie weitere 433,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.08.2025 zu zahlen.
- Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Löschung der von ihr im Rahmen der streitgegenständlichen Schadensabwicklung an die informa HIS GmbH weitergegebenen personenbezogenen Daten der Klägerin und deren Fahrzeugs zu veranlassen.
- Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.758,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles in Anspruch, der sich am 27.08.2024 im Bereich […] ereignet hat.
Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig, streitig ist restlicher Nutzungsausfallschaden sowie ein Anspruch auf Löschung aus dem Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft.
Am klägerischen Fahrzeug entstand ein Sachschaden. Das klägerische Fahrzeug wurde zwischen 24.04.2025 und 06.05.2025 repariert.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe für die Dauer der Reparatur eine Nutzungsausfallentschädigung zu, ihr Fahrzeug sei der Nutzungsausfallgruppe H zuzuordnen, sodass sich ein Betrag von 14 x 65 € = 910 € ergebe.
Hierauf regulierte die Beklagte zu 2) vorgerichtlich in Höhe von 152 €.
Die Beklagte zu 2) gab personenbezogene Daten der Klägerin an die informa HIS GmbH, Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden, weiter und zwar zumindest Daten zum klägerischen Fahrzeug wie Fahrzeugidentifizierungsnummer und Schadenart.
Das Fahrzeug der Klägerin wurde zwischenzeitlich repariert.
Sie ist der Auffassung, aufgrund der Reparatur sei eine Speicherung von persönlichen Daten nicht mehr erforderlich.
Die Klägerin beantragt:
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 758,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2024 zu zahlen.
- Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Löschung der von ihr im Rahmen der streitgegenständlichen Schadensabwicklung an die informa HIS GmbH weitergegebenen personenbezogenen Daten der Klägerin und deren Fahrzeugs zu veranlassen.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 433,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagten beantragen die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von 14 Tagen sei nicht erforderlich. Im Schadensgutachten sei eine Reparaturdauer von 5 Tagen prognostiziert. Es erschließe sich nicht, wieso die Reparatur 14 Tage gedauert habe. Es erschließe sich auch nicht, warum die Reparatur ab einem Donnerstag -mithin über ein Wochenende- durchgeführt worden seien.
Im Übrigen sei das Fahrzeug nicht der Nutzungsausfallgruppe H, sondern F zuzuordnen. Aufgrund des Fahrzeugalters (älter als 10 Jahre/ EZ: 9.10.2012) sei eine Herabstufung um 2 Gruppen vorzunehmen, mithin seien lediglich 38,00 € pro Tag anzusetzen.
Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien gem. § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Entscheidungsgründe
I) Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen weiteren Schadensersatzanspruch in der tenorierten Höhe.
- Es bestehen keine Bedenken gegen den Ansatz von 14 Tagen hinsichtlich der Reparaturdauer.
Nach klägerischem Vortrag erfolgte die Fahrzeugeinbringung am 24.04.2025. An diesem Tag habe auch die Reparatur begonnen. Auf den weiteren Ablauf der Reparatur gem. Reparaturablaufplan zu Anlage K3 wird im Übrigen verwiesen. Etwaige Verzögerungen im Rahmen der Reparatur eines Fahrzeuges, die nicht in einem Verschulden des Geschädigten begründet liegen, gehen grds. zu Lasten des Schädigers. Ein Verschulden ist nicht ersichtlich, der weitere Ablauf lag nicht in der Einflusssphäre der Klägerin.
- Die Nutzungsausfallgruppe war gem. § 287 ZPO mit Gruppe H festzulegen. Es war zu berücksichtigen, dass es sich bei dem klägerischen Fahrzeug um ein Sonderfahrzeug handelte, welches rollstuhlgerecht umgebaut wurde. Grds. erfolgte eine Einordnung in Gruppe K gem. vorgerichtlich eingeholtem Gutachten. Was hieran falsch sein soll, blieb unklar. Klägerseits wurde auch eine Herabstufung aufgrund des Fahrzeugalters vorgenommen. Auf den Schriftsatz vom 29.09.2025 kann verwiesen werden.
II) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
III) Die Klägerin konnte aus Art. 17 Abs. 1 lit a) DSGVO auch beanspruchen, dass durch die Beklagten auf eine Löschung der – unstreitig – gemeldeten Daten an das HIS hingewirkt wird.
Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Löschung von Daten aus dem HIS gegeben sein kann, ist umstritten. Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass eine Löschung jedenfalls dann beansprucht werden kann, wenn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nach einer fiktiven Abrechnung die vollständige sach- und fachgerechte Reparatur nachgewiesen hat und kein merkantiler Minderwert des Fahrzeuges vorliegt.
Die konkreten Reparaturarbeiten sind durch die Rechnung zu Anlage K2 nachgewiesen. Ein merkantiler Minderwert am Fahrzeug ist nach dem vorgerichtlich eingeholten Gutachten nicht vorhanden.
Es besteht daher nach Auffassung des Gerichts kein weiteres Interesse mehr an der Speicherung der Daten.
IV) Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (etwa BGH NJW 2018, 938. Auf die Berechnung in der Klageschrift kann verwiesen werden. Klägerseits wurde plausibel vorgetragen, dass telefonisch rechtzeitig Klageauftrag erteilt wurde. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall gewesen sein soll.
V) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.