Neuigkeiten

Privater Parkplatzbetreiber muss bei Vertragsstrafe Fahrer in Anspruch nehmen

Wer kennt das Geschäftsmodell nicht – außerhalb der Geschäftszeiten werden private (vornehmlich Discounter-)Parkplätze gegen Entgelt auch der Öffentlichkeit zum Abstellen von Fahrzeugen zur Verfügung gestellt. Wird kein Parkschein gelöst wird das Kennzeichen des Fahrzeugs dokumentiert und der Halter für die vermeintlich angefallene Vertragsstrafe in Anspruch genommen. Diese beträgt oftmals ein Vielfaches der zu entrichtenden Parkgebühr

Vorwurf: Verursachung eines Verkehrsunfalls durch nicht angepasste Geschwindigkeit

Wie bei der zivilrechtlichen Verteilung von Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen ist auch im Bußgeldverfahren nicht immer alles schwarz und weiß. So lag die Sache auch in einer Angelegenheit, in der unserem Mandanten die Verursachung eines Verkehrsunfalles aufgrund von nicht angepasster Geschwindigkeit vorgeworfen wurde. Dabei ist nach den polizeilichen Feststellungen ein Sachschaden in Höhe von 71.900 €

Verweisung auf billigste Werkstatt (hier: Mühle GmbH) unzulässig, LG Schweinfurt, Urteil vom 02.06.2017

Viele Verkehrsunfallgeschädigte erhalten – wenn sie sich dazu entschließen, den Schaden selbst und ohne anwaltliche Unterstützung mit der Haftpflichtversicherung des Gegners abzuwickeln – Post von der Versicherung in Form eines „Prüfberichts“, mit dem die aus einem Kostenvoranschlag oder einem Gutachten hervorgehenden Reparaturkosten der Geschädigten gekürzt werden. Alternativ wird, wenn sich die Geschädigten entgegen unserer Empfehlung

Lasermessung mit Riegl FG21-P: Einstellung

In einem Bußgeldverfahren aufgrund einer angeblichen Geschwindigkeitsübertretung auf der B 19 zwischen Kronungen und der Einmündung zur B 303 konnten wir die Einstellung des Verfahrens erreichen. Durch ein Sachverständigengutachten gelang es nachzuweisen, dass sich zum Zeitpunkt der Messung das Fahrzeug unseres Mandanten aufgrund einer Kurve aus Sicht des Messbeamten (und damit auch des Messgeräts) „hinter“

Erweiterung des Handyverbots auf nahezu alle elektronischen Geräte § 23 Ia StVO

Update vom 19.10.2017: Durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 18.10.2017 ist nunmehr unter anderem die Erweiterung des Handyverbots auf nahezu alle elektronischen Geräte in der zuletzt diskutiertern Form in Kraft getreten. Derartige Geräte dürfen somit – abgesehen von der in der Presse meist nur mitgeteilten Erhöhung der Bußgelder – während des Führens eines Fahrzeugs weder