Kündigungsschutzklage – Anwalt in Schweinfurt

Wurde Ihnen das Arbeitsverhältnis gekündigt? Dann ist Eile geboten. Denn Sie haben nur wenig Zeit, wenn Sie sich hiergegen zur Wehr setzen wollen.

Unsere Kanzlei Grüne & Kollegen ist Ihr regionaler Ansprechpartner in Schweinfurt und Umgebung, wenn es um Ihren Kündigungsschutz geht. Auf unserer Website erfahren Sie erste grundlegende Informationen zur Kündigungsschutzklage. Für eine umfängliche und individuelle Beratung freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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Anwalt für Kündigungsschutz in Schweinfurt – RA Sören Stüber

RA Sören Stüber - Anwalt für Arbeitsrecht in Schweinfurt

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    Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

    Aus Sicht des Arbeitnehmers ist eine Kündigungsschutzklage ein wirksames und wichtiges Instrument im Arbeitsrecht, um sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung des Arbeitnehmers auszusprechen. Der Kündigungsschutz ist in Deutschland zudem sehr arbeitnehmerfreundlich. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst:

    Voraussetzung für eine Kündigungsschutzklage

    Damit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für einen Arbeitnehmer gilt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Beschäftigung von mindestens 10 Arbeitnehmer im Betrieb.
    • Der Kläger ist tatsächlich als Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt.
    • Das Arbeitsverhältnis dauerte mindestens 6 Monate an.

    Zudem muss die Drei-Wochen-Frist eingehalten werden. Nur innerhalb dieser Zeit ist eine fristgerechte Klageerhebung möglich. Sind die drei Wochen nach Kündigungseingang verstrichen, ist die Kündigung in jedem Fall rechtsgültig.

    Ablauf einer Kündigungsschutzklage

    Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und unsere Kanzlei mit der Prüfung und gegebenenfalls Klage beauftragt haben, sieht der Ablauf in der Regel wie folgt aus:

    Prüfung auf Erfolgsaussicht der Klage

    Nach einem ersten Gespräch und der Übermittlung der schriftlichen Kündigung prüfen wir den Sachverhalt und die Rechtslage. Anschließend besprechen wir die Erfolgsaussichten und Möglichkeiten mit Ihnen.

    Klageerhebung beim Arbeitsgericht

    Ist der gesetzliche Kündigungsschutz gegeben, eine fristgerechte Klageerhebung möglich und hat die Kündigungsschutzklage auch eine Erfolgsaussicht, erheben wir für Sie form- und fristgerecht eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht.

    Zuständig hierbei ist das Arbeitsgericht am Wohnort des beklagten Arbeitgebers, des Unternehmens- oder Niederlassungssitz sowie der Erfüllungsort für die Arbeitsleistung. Arbeiten Sie in einem Betrieb in Schweinfurt, ist so auch das Arbeitsgericht in Schweinfurt zuständig.

    Grundsätzlich gilt für die Klageerhebung einer Kündigungsschutzklage in erster Instanz kein Anwaltszwang. Dennoch empfehlen wir Ihnen dringend einen kompetenten Rechtsbeistand im Arbeitsrecht aufzusuchen. Zahlreiche formelle Hürden und das Führen des arbeitsrechtlichen Prozesses mit Anträgen und Schriftsätzen können einen Laien schnell überfordern und das Vorhaben gefährden.

    Gütetermin beim Arbeitsgericht

    Zunächst wird bei einem Gütetermin eine gütliche Einigung angestrebt. Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht kann im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gütetermins oftmals ein gutes Ergebnis für seinen Mandanten erzielen – etwa eine lukrative Abfindung. Übernehmen wir Ihre Vertretung, werden wir das Ziel selbstverständlich vorab mit Ihnen besprechen.

    Ein Gütetermin findet in der Regel etwa innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung statt. Scheitert eine einvernehmliche Lösung, wird ein Kammertermin einberufen.

    Kammertermin bei Kündigungsschutzklage

    Bis dieser Termin stattfindet, können durchaus auch einige Monate vergehen. Beim Kammertermin wird der arbeitsrechtliche Fall vor einem Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter verhandelt. Hierbei werden beide Seiten angehört und anschließend eine Entscheidung gefällt.

    Berufung und Revision bei Kündigungsschutzklage

    Sind Sie mit dem Urteil aus dem Kammertermin nicht einverstanden, kann innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung Berufung eingelegt werden. Eine Berufungsverhandlung findet vor dem jeweiligen Landesarbeitsgericht (z. B. LAG München) statt. Hier ist die Vertretung von einem Rechtsanwalt zwingend und auch sinnvoll.

    Bei arbeitsrechtlichen Konflikten ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) die höchste Instanz. Gegen ein Urteil aus der Berufungsinstanz kann Revision eingelegt werden. Wird die Revision zugelassen, findet die Revisionsverhandlung vor dem BAG statt.

    Ziele einer Kündigungsschutzklage

    Der Sinn einer Kündigungsschutzklage dient der Feststellung, ob ein Arbeitnehmer unrechtmäßig gekündigt wurde. Der Erhalt des Arbeitsverhältnisses ist daher das eigentliche Ziel einer Kündigungsschutzklage. Dennoch kann das Vorgehen gegen eine Kündigung auch weitaus andere Ziele verfolgen.

    Häufig wird durch eine Klage eine Abfindung angestrebt. Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass der Anspruch auf eine Abfindung im Arbeitsrecht grundsätzlich geregelt ist. Ein solcher Anspruch besteht nur auf Grundlage eines individuellen oder tariflichen Vertrags. Durch eine Kündigungsschutzklage kann in vielen Fällen eine lukrative Abfindung für den gekündigten Arbeitnehmer ausgehandelt werden.

    Weitere Ziele sind etwa die Ausstellung eines guten Arbeitszeugnis oder eine Freistellung.

    Wann kann eine Kündigung unwirksam sein?

    Eine Kündigung kann aus verschiedenen Gründen rechtswidrig und somit unwirksam sein. Gerne prüfen wir Ihren individuellen Fall. Hier wollen wir jedoch ein paar Gründe nennen, warum eine Kündigung unwirksam sein kann:

    • Die Kündigung enthält Formfehler (z. B. mündliche Kündigung).
    • Die ordentliche Frist für die Kündigung wurde nicht eingehalten.
    • Es wurde eine betriebsbedingte Kündigung ohne vorherige Sozialauswahl ausgesprochen.
    • Eine verhaltensbedingte Kündigung fand ohne vorherige Abmahnungen statt.
    • Ein besonderer Kündigungsschutz (z. B. Betriebsräte, Schwangere oder Menschen mit Behinderung) wurde nicht eingehalten.

    Kosten einer Kündigungsschutzklage

    Unabhängig vom Ausgang müssen in der ersten Instanz die Anwaltsgebühren von jeder Partei selbst getragen werden. Bei einer Einigung entfallen die Gerichtskosten gänzlich. Kommt es zu keiner Einigung, müssen die Gerichtskosten vom Unterliegenden beglichen werden.

    Vor einem Arbeitsgericht kommt kein Gerichtskostenvorschuss zur Geltung. Der Streitwert bei einer Kündigungsschutzklage liegt in der Regel bei drei Bruttomonatsgehälter des Klägers. Durch Klageanträge kann dieser Streitwert jedoch erhöht werden.

    Auch eine Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung ist möglich. Hierzu müssen Sie in Ihrer Versicherungspolice nachsehen, ob arbeitsrechtliche Streitigkeiten eingegliedert sind. Außerdem ist unter Umständen eine Prozesskostenhilfe bei einer Kündigungsschutzklage möglich.

    Gerne besprechen wir die Kostenfrage bei Ihrer Kündigungsschutzklage in einem Erstberatungsgespräch ausführlich oder prüfen für Sie die Übernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung.

    Rechtsanwalt für Kündigungsschutzklage in Schweinfurt

    Bei Kündigungsschutzklagen berät und vertritt Sie Rechtsanwalt Sören Stüber. Seine fachliche Kompetenz bewies RA Stüber aus Schweinfurt bereits in einem bestandenen Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht sowie in zahlreichen Vertretungen auch im Kündigungsschutzgesetz.

    Eine strategische und pragmatische Vertretung ist bei zivilrechtlichen Prozessen im Arbeitsrecht wichtig. Die Aufgabe unserer Kanzlei besteht darin, dass von Ihnen angestrebte Ziel schnellstmöglich zu erreichen. Nicht immer gelingt das am besten durch ein Urteil des Arbeitsgerichts. Oftmals werden gerade auf der Grundlage einer Verhandlung mit der Gegenseite die besten Ergebnisse erzielt.

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