Erfolg für unsere Mandantschaft: Alleinhaftung des Spurwechslers beim berührungslosen Unfall auf der Autobahn

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2023, Az. 1 U 17/23

Wir freuen uns, über einen weiteren Erfolg für unsere Mandantschaft berichten zu dürfen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 24.07.2023 (Az. 1 U 17/23) entschieden, dass der Fahrer eines Fiat Ducato für die Folgen eines Verkehrsunfalls auf der BAB 8 aufgrund eines angedeuten und wieder abgebrochenen Spurwechsels allein haftet – obwohl es zu keiner Fahrzeugberührung zwischen den beteiligten Fahrzeugen gekommen ist.

Der Fall – Was war passiert?

Unser Mandant näherte sich mit seinem Fahrzeug Renault Avantime 3.0 V6 Privilège auf der linken Spur der BAB 8 fahrend von hinten dem Beklagtenfahrzeug (Fiat Ducato, 3,5 t). Der Fahrer des Fiat Ducato begann, von der rechten auf die linke Fahrspur zu wechseln, um ein vor ihm fahrendes Lkw-Gespann zu überholen und überfuhr dabei die Mittellinie. Unser Mandant geriet daraufhin aufgrund des versuchten Ausweichens nach links ins Schleudern, prallte gegen den Auflieger des Lkw-Gespanns und von dort gegen die Mittelleitplanke. Anschließend kam er auf dem rechten Fahrstreifen zum Stehen, wo sein Fahrzeug vollständig ausbrannte.

Die entscheidenden Rechtsfragen

1. Haftung trotz fehlender Fahrzeugberührung

Ein zentrales Argument der Gegenseite war, dass das Beklagtenfahrzeug das Fahrzeug unseres Mandanten nie berührt hatte. Das OLG Karlsruhe hat dies klar zurückgewiesen:

Einer Zurechnung des Unfalls zum Betrieb des Beklagtenfahrzeugs steht nicht entgegen, dass dieses berührungslos in das Unfallgeschehen eingebunden war. Der Beklagte hatte ein zu dem Schleudervorgang führendes Brems- und Ausweichmanöver des sich von hinten annähernden Klägers herausgefordert, indem er vor ihm von der rechten auf die linke Fahrspur zu wechseln begann.

Für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Betrieb“ kommt es entscheidend darauf an, dass die Fahrweise bzw. der Betrieb des Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen bzw. diesen beeinflusst hat, das Fahrzeug also nicht lediglich an der Unfallstelle anwesend war.

2. Anscheinsbeweis beim Spurwechsel – auch ohne Kollision

Steht ein Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Spurwechsler gelten, und zwar auch dann, wenn es – wie im Streitfall – nicht zu einer Fahrzeugberührung gekommen ist.

3. Alleinhaftung des Spurwechslers

Im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 2 und 1, § 18 Abs. 3 StVG ist zum Nachteil der Beklagten die Verletzung von § 7 Abs. 5 StVO bzw. § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO zu berücksichtigen, wohingegen auf der Seite des Klägers lediglich die einfache Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen ist. Wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO bzw. § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO ist in einem solchen Fall grundsätzlich die alleinige Haftung des Spurwechslers gerechtfertigt.

4. Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ohne Auswirkung auf die Haftungsquote

Die Gegenseite versuchte, unserem Mandanten die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h anzulasten. Auch damit drang sie nicht durch:

Es ließsich nicht feststellen, dass sich ein etwaiges Überschreiten der Richtgeschwindigkeit seitens des Klägers auf den Unfallverlauf ursächlich ausgewirkt hat. Der Sachverständige sah sich mangels objektiver Anknüpfungstatsachen außerstande, zuverlässige Aussagen betreffend die Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens für die Führer der unfallbeteiligten Fahrzeuge zu treffen.

Bei dieser Sachlage ist ein Kausalitätsnachweis der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 12 km/h für den Unfallverlauf nicht mit dem für eine Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit zu führen.

Das Ergebnis

Der Kläger kann von den Beklagten vollständigen Ersatz des ihm entstandenen Unfallschadens verlangen, §§ 249 ff. BGB. Dieser beläuft sich unter Berücksichtigung eines dem Kläger vom Landgericht zwischenzeitlich rechtskräftig zuerkannten Betrags von 490 € für den Nutzungsausfall auf insgesamt 11.132,09 €.

Hinzu kamen außergerichtliche Anwaltskosten unter Ansatz einer 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG zuzüglich Telekommunikationspauschale in Höhe von insgesamt 885,30 €.

Was bedeutet dieses Urteil für Sie?

Dieses Urteil zeigt eindrucksvoll:

  • Auch ohne Fahrzeugberührung kann der Spurwechsler vollumfänglich haften.
  • Der Anscheinsbeweis wirkt stark zugunsten des Geschädigten.
  • Eine moderate Überschreitung der Richtgeschwindigkeit führt nicht automatisch zu einer Mithaftung, wenn deren Kausalität nicht nachgewiesen ist.
  • Vollständiger Schadensersatz – inklusive Wiederbeschaffungswert, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Abmeldekosten und Anwaltskosten – ist durchsetzbar.

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Volltext

Az.: 1 U 17/23

Oberlandesgericht Karlsruhe 1. Zivilsenat

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

[…]

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Grüne & Partner, Friedhofstraße 11, 97421 Schweinfurt, Gz.: 283/22 GG

gegen

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Oberlandesgericht Karslruhe – 1. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht […], den Richter am Oberlandesgericht […] und den Richter am Landgericht […] aufgrund des Sachstands vom 05.07.2023 für Recht erkannt:

1.

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 17.01.2023, Az. 1 O 146/22, im Kostenpunkt aufgehoben, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 11.132,09 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag i. H. v. 6.829,55 € ab dem 17.05.2022, aus einem weiteren Betrag i. H. v. 471,30 € ab dem 08.06.2022, aus einem weiteren Betrag i. H. v. 3.123,94 € ab dem 14.06.2022, aus einem weiteren Betrag i. H. v. 150,00 € ab dem 15.06.2022 und aus einem Betrag i. H. v. 557,30 € ab dem 21.10.2022 zu bezahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 885,30 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 06.07.2022 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 23 % und die Beklagten samtverbindlich 77 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Das Urteil und – soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist – das in Ziff. 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene (§§ 517, 519 ZPO) und begründete (§ 520 ZPO) Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

Der Kläger kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellung des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), von den – als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG, § 421 BGB) haftenden – Beklagten gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 1 Satz 1 PflVG, §§ 249 ff. BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG Zahlung von 11.132,09 € nebst Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten sowie die Zahlung von Verzugs- sowie Rechtshängigkeitszinsen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen.

1.

Zutreffend und von der Berufung unbeanstandet ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagten dem Grunde nach gegenüber dem Kläger für die Folgen des Verkehrsunfalls am 22.04.2022 auf der Bundesautobahn 8 (BAB 8) zwischen der Anschlussstelle […] und […] nach den genannten Vorschriften einstandspflichtig sind.

a. Namentlich ist es bei dem Betrieb (§ 7 Abs. 1 StVG) des von dem Beklagten zu 1 im Unfallzeitpunkt geführten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVG) und bei der Beklagten zu 2 krafthaftpflichtversicherten (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG) Fahrzeug Fiat Ducato (3,5 t) dazu gekommen, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug Renault Avantime 3.0 V6 Privilège ins Schleudern geriet, in der Folge gegen den Auflieger eines auf der rechten Fahrspur fahrenden Lkw-Gespanns und von dort gegen die Mittelleitplanke prallte und anschließend auf dem rechten Fahrstreifen der an der Unfallstelle zweispurigen BAB 8 zum Stehen kam, wo der Pkw vollständig ausbrannte.

Einer Zurechnung des Unfalls zu dem Betrieb (§ 7 Abs. 1 StVG) des Beklagtenfahrzeugs steht nicht entgegen, dass dieses berührungslos in das Unfallgeschehen eingebunden gewesen ist. Denn der Beklagte zu 1 hat ein zu dem dargestellten Schleudervorgang führendes Brems- und Ausweichmanöver des sich ihm von hinten annähernden Klägers herausgefordert, indem er vor ihm von der rechten auf die linke Fahrspur zu wechseln begann, um seinerseits das vor ihm fahrende Lkw-Gespann zu überholen. Dies hat das Landgericht auf der Grundlage des in objektiver Hinsicht im wesentlichen übereinstimmenden Parteivorbrings zutreffend festgestellt.

Insoweit ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Kläger – was zwischen den Parteien streitig ist und von dem Landgericht offengelassen worden ist – das Brems- und Ausweichmanöver zu einem Zeitpunkt eingeleitet hat, als er sich – entsprechend seinem Vorbringen – noch in geringem Abstand hinter dem Beklagtenfahrzeug befand oder – wie die Beklagten vortragen – kurz nachdem er das im Anschluss an den begonnenen Spurwechsel auf die rechte Fahrspur zurückfahrende Beklagtenfahrzeug passiert hatte. In dem einen wie in dem anderen Fall ist das Unfallgeschehen „dem Betrieb“ des Beklagtenfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen. Denn für die Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es entscheidend darauf an, dass die Fahrweise bzw. der Betrieb des Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen bzw. diesen beeinflusst hat, das Fahrzeug also nicht lediglich an der Unfallstelle anwesend war (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15, juris Rn. 14; Senat, Beschluss vom 20. April 2023 – 1 U 204/21 n. v.; OLG Hamm, Urteil vom 28. Mai 2019 – 9 U 90/18 –, Rn. 11, juris).

Dies ist auch der Fall, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger, kurz nachdem er das Beklagtenfahrzeug passiert hatte, eine Bremsung bzw. ein Ausweichmanöver einleitete. Denn hierbei handelte es sich, wie das Landgericht bedenkenfrei festgestellt hat und was auch die Beklagten zweitinstanzlich nicht in Abrede stellen, um eine Reaktion auf den begonnenen Spurwechsel des Beklagten zu 1. Damit ist der erforderliche Zusammenhang zwischen Betrieb des Fahrzeugs und Unfall gegeben. Denn ob ein Ausweich- bzw. Bremsmanöver objektiv oder auch nur aus der Sicht des Klägers erforderlich war, um eine Kollision zu vermeiden, ist insoweit ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2005 – VI ZR 168/04, juris Rn. 12; OLG Hamm, Urteil vom 28. Mai 2019 – 9 U 90/18, juris Rn. 16 m. w. N.).

b. Weiter ist auf der Grundlage des erstinstanzlichen Parteivortrags unstreitig, dass das Fahrzeug Renault Avantime 3.0 V6 Privilège, das bei dem Brand restlos zerstört worden ist, im Eigentum des Klägers gestanden hat, wovon ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen ist.

2.

Die Haftung der Beklagten ist weiter nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, denn der Unfall ist ersichtlich nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen.

3.

Ebenso wenig stellte sich der Unfall für eine der Parteien als unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG dar.

a. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 StVG), das schadenstiftende Ereignis also auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wozu ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) hinaus gehört. Darlegungs- und beweisbelastet für ein unabwendbares Ereignis ist, wer sich auf den daraus folgenden Haftungsausschluss beruft.

b. Dies voran geschickt kommt ein Ausschluss der grundsätzlichen Haftung der Beklagten zum Schadensersatz nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 18 Abs. 3 StVG bereits deshalb nicht infrage, weil – wie unter II. 4. a. gezeigt wird – dem Beklagten zu 1 ein unfallursächlicher Sorgfaltsverstoß beim Fahrstreifenwechsel anzulasten ist. Aus diesem Grunde vermag er auch den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG nicht zu führen.

c. Aber auch der Kläger hat nicht bewiesen, dass das Unfallgeschehen für ihn unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG gewesen ist. Dem steht entgegen, dass er sich nach den nicht zu beanstandenden, den Senat bindenden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und von der Berufung auch nicht angegriffenen Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts dem Beklagtenfahrzeug nicht ausschließbar mit einer Geschwindigkeit von 173 km/h näherte.

Überschreitet indessen ein Fahrzeugführer die nach § 1 Nr. 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-VO empfohlene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, verhält er sich nicht wie ein Idealfahrer, der den Sorgfaltsanforderungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG gerecht wird. Denn ein solcher Fahrer fährt nicht schneller als diese Richtgeschwindigkeit. Ihm ist bewusst, dass die Gefahr, einen Unfall nicht mehr vermeiden zu können, aber auch von anderen Verkehrsteilnehmern nicht rechtzeitig wahrgenommen zu werden, durch höhere Geschwindigkeit deutlich steigt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. Mai 2018 – 7 U 45/17, juris Rn. 28). Anderes gilt lediglich, wenn der Nachweis geführt wird, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit nicht zu einem Unfall mit vergleichbar schweren Schäden gekommen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 62/91, juris Rn. 13). Diesen Nachweis hat der Kläger schon nicht angetreten.

4.

Bei dieser Sachlage richtet sich vor dem Hintergrund, dass der Kläger auch Halter des Fahrzeugs Renault Avantime 3.0 V6 Privilège gewesen und seinerseits gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen einstandspflichtig ist, die Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagten für die Unfallfolgen einzustehen haben, nach § 17 Abs. 2 und 1, § 18 Abs. 3 StVG.

Die Entscheidung über die Haftungsverteilung gemäß § 17 StVG ist im Rahmen einer Abwägung aufgrund aller feststehenden, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder bewiesenen (§ 286 ZPO) Umstände vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 231/17, juris Rn. 10 m. w. N.).

a. Zulasten der Beklagten ist neben der in Ansatz zu bringenden Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs ein Verstoß des Beklagten zu 1 gegen seine Sorgfaltspflichten beim Überholen (§ 5 Abs. 4 StVO) bzw. bei dem eingeleiteten Fahrstreifenwechsel (§ 7 Abs. 5 StVO) bei der Abwägung zu berücksichtigen.

aa. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO muss sich, wer zum Überholen ausscheren will, so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, der jedenfalls in Fallgestaltungen beim Ausscheren zum Überholen auf einen anderen Fahrstreifen neben § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO Anwendung findet  (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 6. Juni 2008 – 10 U 72/07, juris Rn. 39 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. November 2009 – 3 U 122/09, juris Rn. 25) hat derjenige, der einen Fahrstreifen wechselt, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Der Fahrstreifenwechsel setzt dabei eine ausreichende Rückschau voraus (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 6. Mai 2010 – 12 U 144/09, juris Rn. 38); erforderlich ist, dass der Fahrzeugführer vor dem Fahrstreifenwechsel in den Innen- und Außenspiegel blickt und sich nach der Seite umsieht, in die er fahren will (vgl. Feskorn in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVO (Stand: 31.05.2023), Rn. 37 m. w. N.).

Steht ein Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Spurwechsler gelten, und zwar auch dann, wenn es – wie im Streitfall – nicht zu einer Fahrzeugberührung gekommen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. November 2016 – 7 U 91/16, juris Rn. 3; LG Saarbrücken, Urteil vom 12. März 2010 – 13 S 215/09, juris Rn. 14; Feskorn in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVO (Stand: 31.05.2023), Rn. 39).

bb. Ausgehend hiervon ergibt sich im Streitfall jedenfalls nach Anscheinsbeweisgrundsätzen, dass dem Beklagten zu 1 ein unfallursächlicher – schuldhafter – Verstoß gegen seine Pflichten aus § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO bzw. § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO anzulasten ist. Denn unstreitig ist der Beklagte zu 1 vor dem klägerischen Fahrzeug – wenn auch nicht vollständig und nur kurzfristig – in den linken Fahrstreifen eingefahren und weiter ist es in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit diesem Fahrmanöver zu dem stattgehabten Unfallereignis gekommen.

cc. Den gegen den Beklagten zu 1 sprechenden Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht erschüttert.

(1) Namentlich kann nicht festgestellt werden, dass das klägerische Fahrzeug bei Einleitung des Spurwechsels so schnell gefahren ist, dass der Beklagte zu 1 aufgrund der Entfernung dessen Gefährdung für ausgeschlossen erachten durfte.

Insoweit fehlt es schon an substantiiertem Vortrag der Beklagten dazu, in welchem Abstand sich das klägerische Fahrzeug befunden haben soll, als der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrstreifenwechsel begann. Auch der Beklagte zu 1 vermochte hierzu anlässlich seiner informatorischen Anhörung nur zu erklären, dass dieses aus seiner Sicht „noch so weit weg“ schien, dass er den von ihm beabsichtigten Überholvorgang „locker schaffe“. Dem steht wiederum die Aussage des Klägers gegenüber, der – letztlich unwiderlegt – angab, dass das Beklagtenfahrzeug vor ihm in einer Entfernung von „ca. 20 bis 30 m“ „rübergezogen“ habe.

Auch auf der Grundlage der erstinstanzlichen Beweisaufnahme lassen sich zu der aufgeworfenen Fragestellung zugunsten der Beklagten keine günstigen Feststellungen treffen. Namentlich lässt sich nicht feststellen, dass sich das klägerische Fahrzeug dem Beklagtenfahrzeug mit einer solchen Überschussgeschwindigkeit näherte, dass der Beklagte zu 1 bei Einleitung des Fahrstreifenwechsels eine Gefährdung des Klägers für ausgeschlossen erachten durfte. Der technische Sachverständige […], an dessen Expertise der Senat keine Zweifel hat, konnte anhand der ihm bekannten, polizeilich ermittelten Unfallspuren (u. a. Bremsabrieb des Lkw-Gespanns und des klägerischen Fahrzeugs auf der Fahrbahn; Beschädigung der Leitplanke) unter der Voraussetzung, dass sich das Lkw-Gespann im Zeitpunkt der Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h fortbewegte, nur zuverlässig ermitteln, dass der Kläger bei Beginn des Schleudervorgangs mit einer Geschwindigkeit zwischen 142 km/h bis 173 km/h gefahren ist.

Bei dieser Sachlage kann zugunsten der Beklagten – die für den Nachweis eines den Anscheinsbeweis entkräftenden „untypischen“ Sachverhalts darlegungs- und beweisbelastet sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16, juris Rn. 11) – nur festgestellt werden, dass sich der Kläger vor Einleitung des Spurwechsels seitens des Beklagten mit einer auf dem streitgegenständlichen Streckenabschnitt der BAB 8 zulässigen Geschwindigkeit von 142 km/h annäherte. Dass der Beklagte zu 1 bei einer entsprechenden Annäherungsgeschwindigkeit das klägerische Fahrzeug vor Einleitung des Spurwechsels nicht rechtzeitig habe erkennen können, behaupten die Beklagten – zu Recht – nicht.

(2) Vergeblich wenden die Beklagten insoweit ein, es sei von einer höheren Annäherungsgeschwindigkeit als 142 km/h des klägerischen Fahrzeugs auszugehen, da diese von dem Sachverständigen ermittelte Mindestgeschwindigkeit keine Abbremsung vor dem Schleudervorgang berücksichtige, der Kläger indes angegeben habe, vor Beginn des Schleudervorgangs noch stark gebremst zu haben. Zwar trifft es zu, dass der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung angab, stark abgebremst und nach links gelenkt zu haben, als der Beklagte zu 1 „rübergezogen“ sei. Indessen dürften die Angaben des Klägers zu dem zeitlichen Ablauf des von ihm durchgeführten Brems- und Ausweichmanövers nicht in einem dem Beweismaß nach § 286 Abs. 1 ZPO genügenden Grad an Sicherheit belastbar sein. Denn dass seine Wahrnehmungen betreffend den Ablauf des dynamischen Unfallgeschehens jedenfalls teilweise unzuverlässig sind, ergibt sich daraus, dass sich nach seiner Erinnerung das Beklagtenfahrzeug bei seinem Einschlag in den Auflieger vor ihm befunden habe; dies war objektiv nicht der Fall, da der Beklagte zu 1 den Überholvorgang abgebrochen und wieder auf die rechte Fahrspur hinter das Lkw-Gespann zurückgekehrt ist.

Unabhängig hiervon lässt sich aus den Angaben des Klägers für die Beklagten nichts Günstiges ableiten, da gänzlich offenbleibt, wann die Bremsung wirksam wurde, wie lang die Bremsung erfolgt sein soll und ob dies gegebenenfalls durchgehend der Fall war. Dementsprechend sah sich auch der technische Sachverständige mangels objektiver Anhaltspunkte für das „Zeitfenster der Bremsung“ außerstande, einen höheren Mindestwert der Annäherungsgeschwindigkeit zu ermitteln.

b. Dem Kläger lässt sich demgegenüber ein Verkehrsverstoß nicht nachweisen. Insbesondere ist weder vorgetragen noch bewiesen, dass der Kläger unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO aus Unaufmerksamkeit zu spät auf den begonnenen Spurwechsel des Beklagten zu 1 reagiert hat und es aus diesem Grund zu dem Unfall gekommen ist. Vielmehr hat, was die Beklagten zweitinstanzlich nicht mehr in Abrede stellen, der Beklagte zu 1 durch sein Fahrmanöver die Brems- und Ausweichreaktion des Klägers herausgefordert. Dass der Kläger das Unfallgeschehen entsprechend dem Vortrag der Beklagten womöglich dadurch hätte vermeiden können, dass er keine Brems- bzw. Ausweichreaktion eingeleitet hätte, sondern an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren wäre, steht dieser Bewertung nicht entgegen, denn das Risiko einer nicht optimalen Reaktion fällt in den ihnen zuzuordnenden Verursachungsbereich (vgl. hierzu: OLG Hamm, Urteil vom 17. Mai 2022 – 7 U 68/21, juris Rn. 19; OLG Hamm, Urteil vom 24. August 2021 – 7 U 81/20, juris Rn. 17).

c. Im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 2 und 1, § 18 Abs. 3 StVG ist damit einerseits zum Nachteil der Beklagten die Verletzung von § 7 Abs. 5 StVO bzw. § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO zu berücksichtigen, wohingegen auf der Seite des Klägers lediglich die einfache Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen ist. Wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO bzw. § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO ist in einem solchen Fall grundsätzlich die alleinige Haftung des Spurwechslers gerechtfertigt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17. Mai 2022 – 7 U 68/21, juris Rn. 20; König in König/Hentschel/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 17 Rn. 16 m. w. N.). Auch in vorliegendem Fall besteht entgegen der Ansicht des Landgerichts kein Anlass für eine andere Gewichtung der Haftung.

Dem steht, wie die Berufung im Ergebnis zu Recht einwendet, nicht entgegen, dass der Kläger die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um 12 km/h – mehr kann ihm nicht nachgewiesen werden – überschritten hat. Zwar sind – wie das Erstgericht richtig gesehen hat – die Fahrgeschwindigkeiten der unfallbeteiligten Fahrzeuge und insbesondere ein Überschreiten der Richtgeschwindigkeit wichtige Faktoren bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 62/91, juris Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 17. Mai 2022 – 7 U 68/21, juris Rn. 21). Vorliegend lässt sich indessen, was das Landgericht übersehen hat, nicht feststellen, dass sich das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit seitens des Klägers auf den Unfallverlauf ursächlich ausgewirkt hat. Der Sachverständige […] sah sich mangels objektiver Anknüpfungstatsachen insbesondere betreffend das vorkollisionäre Fahrverhalten des Klägers – wie auch des Beklagtenfahrzeugs – außerstande, zuverlässige Aussagen betreffend die Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens für die Führer der unfallbeteiligten Fahrzeuge zu treffen. Er wies lediglich darauf hin, dass sich aus technischer Sicht grundsätzlich festhalten lasse, dass bei einem geringeren Geschwindigkeitsüberschuss eines von hinten herannahenden Fahrzeugs zu einem vor ihm spurwechselnden Fahrzeug die Abwehrreaktionen entsprechend niedriger ausfallen müsse. Bei dieser Sachlage ist ein Kausalitätsnachweis der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 12 km/h für den Unfallverlauf nicht mit dem für eine Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit zu führen.

5.

Der Kläger kann von den Beklagten dementsprechend vollständigen Ersatz des ihm entstandenen Unfallschadens verlangen, §§ 249 ff. BGB. Dieser beläuft sich unter Berücksichtigung eines dem Kläger von dem Landgericht zwischenzeitlich rechtskräftig zuerkannten Betrags von 490 € für den Nutzungsausfall auf insgesamt 11.132,09 €.

a. Der Kläger, dessen Fahrzeug unfallbedingt vollständig ausgebrannt ist und an dem – der Sache nach unstreitig – ein Totalschaden eingetreten ist, kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB von den Beklagten den Aufwand als Schadensersatz verlangen, der mit der Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs verbunden ist. Dieser Aufwand hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Berufung in nicht zu beanstandender Weise mit 8.700,00 € bemessen.

aa. Entscheidet sich der Geschädigte – wie hier – für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, bemisst sich sein Ersatzanspruch am Wiederbeschaffungsaufwand, d. h. an der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Maßgebliche Bezugsgröße der Schadensberechnung ist mithin der Wiederbeschaffungswert. Dies ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben. Dabei kommt es allein auf eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten an. Entscheidend ist daher nicht, wie gerade der Geschädigte den Wert seines alten und den Wert eines Ersatzfahrzeugs ansetzt, sondern ob eine Schätzung unter objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit führt. Auf bestimmte Ausstattungsmerkmale und Sonderfunktionen kann es daher grundsätzlich nur ankommen, soweit sie auf dem Markt objektiv werterhöhend wirken. Auf der anderen Seite ist gerade eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur gegeben, wenn das Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zugedachten und wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17, juris Rn. 8).

bb. Ausgehend hiervon hat das Erstgericht den Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs, das unstreitig im Jahre 2002 zugelassen worden ist, im Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 236.000 km auswies und in dem eine Gasanlage sowie eine Lederausstattung verbaut war, zu Recht mit 8.700,00 € bemessen (§ 287 ZPO).

Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen […]. Dieser hat zunächst im Rahmen einer von ihm durchgeführten Marktrecherche ermittelt, dass dem Unfallfahrzeug gleichwertige Kraftfahrzeuge zu einem Preis von durchschnittlich 8.500,00 € und einer mittleren Laufleistung von 185.000 km angeboten werden. Weiter hat er unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten der Schwacke GmbH feststellen können, dass dem Unfallfahrzeug vergleichbare Pkw nach einer Nutzungsdauer von 20 Jahren üblicherweise eine Laufleistung von 318.000 km aufweisen; ausgehend hiervon konnte er plausibel herleiten, dass für die durchschnittliche Minderlaufleistung von 160.000 km, die den von ihm recherchierten Angeboten zu Grunde lag, ein Wertaufschlag von 28 % auf den Fahrzeugpreis berücksichtigt wurde. Dies voran geschickt hat er schließlich den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs (Laufleistung: 236.000 km) mit 7.637,00 € ermittelt und – mit Rücksicht auf einen darin von dem Kläger ca. 7 bis 8 Jahre vor dem Unfall erfolgten Einbau einer Gasanlage – einen Zuschlag von 1.000,00 € für gerechtfertigt erachtet, sodass sich insgesamt ein Restwert von 8.700,00 € ergibt. Einen Zuschlag im Hinblick auf die Lederausstattung des klägerischen Fahrzeugs hat er hingegen nicht vorgenommen, da keine Referenzfahrzeuge verfügbar waren, welche für die Bemessung eines solchen Zuschlags als Grundlage hätten dienen können.

Der Senat hat keinen Anlass, diesen ersichtlich von Sachkunde getragenen Feststellungen des Sachverständigen zu misstrauen. Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug unter Verweis auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Privatsachverständigen […] vom 08.03.2023 vortragen lässt, dass entgegen den Ausführungen des Sachverständigen […] vergleichbare Fahrzeuge zu einem Preis zwischen 9.200,00 € bis 18.500,00 € gehandelt würden, kann er mit diesem Einwand – ungeachtet seiner prozessualen Zulässigkeit (§ 531 Abs. 2 ZPO) – nicht durchdringen. Dieses Gutachten leidet daran, dass es nahezu ausschließlich auf Angeboten von Privatpersonen beruht. Auf solche Preise kann indessen nicht zurückgegriffen werden, um den Wiederbeschaffungswert zu ermitteln. Insoweit ist in Erinnerung zu rufen, dass der Wiederbeschaffungswert der (repräsentative) Preis ist, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17, juris Rn. 8). Ebenso wenig vermag der Senat aus dem Gutachten des Privatsachverständigen […] zu erkennen, wie er zu der Einschätzung gelangt, dass für die Lederausstattung eine Werterhöhung von pauschal 1.000 € gerechtfertigt ist, weswegen auch für diese Sonderausstattung kein höherer Ansatz des Wiederbeschaffungswerts gerechtfertigt ist. Schließlich ist nicht zu erkennen, dass der Sachverständige […] die unstreitig vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis vorhandenen reparierten Schäden, zu denen und zu der Art und Weise der Behebung dieser Schäden der für die wertbildenden Faktoren beweisbelastete Kläger in beiden Rechtszügen nichts – jedenfalls nichts Konkretes – vorträgt, berücksichtigt hat. Die diesem Gutachten beigefügten Ausdrucke lassen dies jedenfalls nicht erkennen, obwohl das Vorhandensein von Vorschäden regelmäßig negativen Einfluss auf den Wert eines Kraftfahrzeugs hat. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Privatgutachten […] insoweit ohnehin unbrauchbar ist, weil sich aus ihm nicht erkennen lässt, wie dieser Sachverständige zu dem von ihm angenommenen Wiederbeschaffungswert gekommen ist. Mangels greifbarer Anhaltspunkte ist auf dem Senat insoweit keine belastbare Schätzung möglich. Mit der erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachten Behauptung eines „überdurchschnittlich guten Zustand des Fahrzeugs“ ist der Kläger ohnehin ausgeschlossen (§ 531 Abs. 2, insbesondere Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

cc. Unbedenklich und von der Berufung unbeanstandet hat das Landgericht weiter festgestellt, dass das vollständig ausgebrannte Fahrzeug keinen Restwert mehr hat. Hiergegen wird seitens der Parteien in der Berufung auch nichts erinnert. Bei dieser Sachlage beträgt der ersatzfähige Wiederbeschaffungsaufwand 8.700,00 €.

b. Der Kläger hat hingegen – anders als die Berufung meint – über den ihm landgerichtlich – rechtskräftig – zuerkannten Betrag von 490,00 € hinaus keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung.

aa. Insoweit fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung des Anspruchs. Denn das Unfallfahrzeug ist offenkundig einer gewerblichen Nutzung zugeführt gewesen. Dies zeigt sich anschaulich daran, dass der Kläger Schadenspositionen, die im Zusammenhang mit der Begutachtung und Entsorgung dieses Fahrzeugs angefallen sind, ohne Umsatzsteuer geltend macht und die Rechnung für das Abschleppen des Fahrzeugs an den augenscheinlich von ihm geführten Kfz Meisterbetrieb adressiert worden ist. Bei dieser Sachlage kann eine Entschädigung für die Gebrauchsentbehrung des Fahrzeugs jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn das Fahrzeug ausschließlich, und sei es auch nur mittelbar zu gewerblichen Zwecken genutzt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – VII ZR 285/17, juris Rn. 27 ff.). Dass dies vorliegend anders ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

bb. Unabhängig hiervon und unabhängig von der Frage, ob der Kläger auf die unter aa. angeführten Gesichtspunkte hinzuweisen war, ist der Senat aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls der Auffassung, dass er selbst dann nicht mehr als den ihm landgerichtlich zuerkannten Betrag von 490,00 € von den Beklagten verlangen kann, wenn man davon ausgeht, dass ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für 14 Tage in voller Höhe zusteht. Insoweit ist zu sehen, dass das Fahrzeug – mag es sich auch vorkollisionär in gepflegtem Zustand befunden haben – vor dem Unfall eine Laufleistung von 236.000 km aufwies, im Unfallzeitpunkt mehr als 20 (!) Jahre alt gewesen ist und ausweislich des von dem Kläger selbst vorgelegten Schadensgutachtens leichte Gebrauchsspuren sowie instandgesetzte Vorschäden im Front- und Heckbereich aufwies. Infolge der Fortentwicklung der Fahrzeugtechnik in der Zeit von 2002 bis 2022 ist es bei dieser Sachlage gerechtfertigt, auf den von dem Kläger geforderten Betrag von 910,00 € einen Abschlag von ca. 50 % vorzunehmen (§ 287 ZPO). Dies gilt namentlich auch vor dem Hintergrund als bei besonders alten Fahrzeugen für die Bemessung des Nutzungsschadens auf die Vorhaltekosten zurückgegriffen werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 249 Rn. 44). Auch subjektive Einschätzungen des Klägers, das Fahrzeug sei neuen bis fünfjährigen Fahrzeugen der Nutzungsausfallsklasse H „ebenbürtig“, kommt es nicht an, maßgeblich ist der nach objektiven Kriterien zu bemessende Einbuße an Nutzwert.

c. Vergeblich wendet sich die Berufung auch dagegen, dass das Landgericht dem Kläger keinen Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten in seiner Kfz-Krafthaftpflichtversicherung i. H. v. 323,31 € zuerkannt hat.

aa. Der Kläger verlangt insoweit Ersatz von Prämiennachteilen in der Kfz-Haftpflichtversicherung, die er, ohne rückgestuft worden zu sein, – nach seiner Behauptung – allein durch den Abschluss eines neuen Vertrages für ein Fahrzeug erlitten hat, das er – wiederum nach seiner Behauptung – als Ersatz für den verunfallten Renault Avantime 3.0 V6 Privilège angeschafft hat.

bb. Diese Mehrkosten kann der Kläger ersetzt verlangen, wenn er nachweist, dass sie auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind. Hierfür ist es erforderlich, dass dargelegt und bewiesen wird, dass die Konditionen des Ausgangsvertrages mit denen des neu abgeschlossenen übereinstimmen und die Versicherungsleistung für ein mit dem Unfallfahrzeug vergleichbaren Pkw identisch sind. Die Beklagte hat dies bestritten und ausgeführt, dass der Kläger weder dargelegt habe, welches Ersatzfahrzeug er angeschafft habe, noch, ob er noch in derselben Schadenfreiheitsrabattklasse eingestuft sei. Der Kläger hat sich zum Nachweis seines Vortrags – ohne Vorlage von Vertragsunterlagen – auf das Zeugnis von […] berufen, der Versicherungen für Unternehmen der […] vermittelt und insoweit auf ein Schreiben des Zeugen vom 08.07.2022 verwiesen. Dies genügt nicht, denn der Kläger ist zur substantiierten Darlegung eines insoweit tatsächlich entstandenen Schadens einschließlich des Umstands, dass dieser Schaden auf den Unfall zurückzuführen ist, verpflichtet, hätte also – wie die Beklagten zu Recht anführen – vortragen müssen, welches Fahrzeug er zu welchen Konditionen tatsächlich neu versichert hat und dass der Abschluss dieser neuen Versicherung für das konkret zu benennende Fahrzeug durch den Unfall verursacht wurde. Solchen Vortrag hat der Kläger in beiden Rechtszügen nicht gehalten. Eine Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugens […] ist deshalb aus prozessualen Gründen ausgeschlossen, weil der für die Zeugenvernehmung notwendige Tatsachenvortrag (§ 373 ZPO) fehlt und der Kläger diesen notwendigen Tatsachenvortrag auch nicht durch ein Beweisangebot ersetzen kann, weil im Zivilprozess keine amtswegige Sachverhaltsermittlung durch ausforschende Befragung eines Zeugen stattfindet. Das weitere Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist – offensichtlich – unbehelflich, denn auch eine Beweisbehauptung, die dem Sachverständigenbeweis zugänglich wäre, fehlt vollständig. Das als Anlage K 13 vorgelegte Schreiben erbringt – wie der Kläger wohl selbst erkennt – diesen Nachweis nicht, denn dort ist nur ausgeführt, dass das neue identische Fahrzeug zu dem ursprünglichen Preis von 421,33 € aufgrund allgemeiner Beitrags- und Tarifanpassungen nicht mehr versichert werden könne und der neue Beitrag 744,64 € betrage. Ungeachtet des Umstands, dass sich auch dort keinerlei Angaben zu dem neu zu versichernden Fahrzeug finden, ergibt sich schon dem Wortlaut nach daraus nur, dass sich die Versicherungsprämie (für welches Fahrzeug auch immer) erhöhen wird. Dass ein Versicherungsvertrag tatsächlich schon abgeschlossen und mithin der geltend gemachte Schaden entstanden sein könnte, lässt sich dem Schreiben hingegen nicht entnehmen.

d. Weiterhin kann der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz der ihm entstandenen Kosten für das Sachverständigengutachten verlangen; diese Kosten belaufen sich unstreitig auf einen Nettobetrag von 1.026,50 €. Gleiches gilt für die ihm entstandenen Abschleppkosten, die unstreitig 617,09 € (netto) betragen sowie die Kosten i. H. v. 150,00 € netto, die ihm im Zusammenhang mit der Entsorgung des verbrannten Fahrzeugs entstanden sind.

e. Ebenso ersatzfähig sind gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Kosten, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Abmeldung des alten Fahrzeugs entstanden sind. Diese belaufen sich – unstreitig – auf 7,50 €. Zu ersetzen sind weiterhin die Kosten, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung seines alten Fahrzeugs für eine eidesstattliche Versicherung i. H. v. 30,70 € entstanden sind.

f. Der Kläger kann ferner nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch Schadensersatz für die Kosten der Anmeldung seines neuen Fahrzeugs verlangen. Diese betragen – unstreitig – 48,60 €. Gleiches gilt für die Kosten, die für die Neuanschaffung von Kfz-Kennzeichen erforderlich gewesen sind und die sich – unstreitig – auf 18,70 € netto belaufen.

g. Zudem kann der Kläger Ersatz für Kosten eines unstreitig unfallbedingt nutzlos aufgewendeten Tickets für den Besuch der Landesmesse in Stuttgart verlangen. Diese Kosten belaufen sich auf 18,00 €.

h. Schließlich kann der Kläger Ersatz einer allgemeinen Unkostenpauschale verlangen, die sich nach der Rechtsprechung des Senats auf 25,00 € beläuft.

6.

Außergerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger, der gegenüber der Beklagten zu 2 außergerichtliche berechtigte Ansprüche in einer Gesamthöhe von 10.574,79 € zuletzt mit Schreiben vom 07.06.2022 geltend gemacht hat, unter Ansatz einer 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG zuzüglich Telekommunikationspauschale (Nr. 7001 VV-RVG) in Höhe von insgesamt 885,30 € als Schadensersatz verlangen. Auf diesen Betrag schulden die Beklagten nach § 288 Abs. 1, § 291 BGB Rechtshängigkeitszinsen ab dem 05.07.2022, zumal die Klage der Beklagten zu 2 unter dem 04.07.2022 zugestellt worden ist. Da der Kläger – zweitinstanzlich – lediglich Zinsen ab dem 06.07.2022 beantragt, war seinem Antrag insoweit zu entsprechen (§ 308 Abs. 1 ZPO).

7.

Verzugszinsen stehen dem Kläger gegen die Beklagten nach § 288, § 286 Abs. 1 BGB auf die mit Schreiben vom 02.05.2022 gegenüber der Beklagten zu 2 geltend gemachten Schadensbeträge (Gutachterkosten, Wiederbeschaffungswerte und allgemeine Auslagenpauschale – Gesamtbetrag 9.751,50 €) erst mit Ablauf des 13.06.2022 nach Verstreichen einer 6-wöchigen Prüffrist zu (vgl. näher: OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 7 W 11/21, juris Rn. 22). Denn bei dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen, in das das Beklagtenfahrzeug berührungslos eingebunden gewesen ist, handelt es sich um einen besonders gelagerten Sachverhalt, der es rechtfertigt, der Beklagten zu 2 vor Eintritt des Verzugs einen entsprechenden Zeitraum zur Prüfung der Berechtigung der klägerischen Ansprüche zuzubilligen. Über die dem Kläger insoweit rechtskräftig aus einem Betrag i. H. v. 6.829,55 € zuerkannten Verzugszinsen seit dem 17.05.2022 hinaus kann er aus einem weiteren Betrag von 2.921,95 € Verzugszinsen ab dem 14.06.2022 verlangen.

Auf die mit Schreiben vom 31.05.2022 geltend gemachten berechtigten Schadensbeträge (Abschleppkosten, Abmeldekosten, Kosten für eine eidesstattliche Versicherung und das Ticket zur Landesmesse in Stuttgart – Gesamtkosten 673,29 €), deren Zahlung der Kläger zum 07.06.2022 anmahnte, kann er aus den soeben dargelegten Gründen auch erst Verzugszinsen ab dem 14.06.2022 verlangen. Über die ihm insoweit rechtskräftig zuerkannten Verzugszinsen aus einem Betrag i. H. v. 471,30 € ab dem 08.06.2022 hinaus stehen dem Kläger daher aus einem weiteren Betrag i. H. v. 201,99 € Verzugszinsen ab dem 14.06.2022 zu.

Auf die mit Schreiben vom 07.06.2022 zusätzlich geltend gemachten Kosten für die Entsorgung des alten Fahrzeugs i. H. v. 150,00 €, deren Zahlung der Kläger zum 14.06.2022 zusätzlich angemahnt hatte, kann er ab dem 15.06.2022 Verzugszinsen verlangen.

Auf die mit der Klageerweiterung vom 17.10.2022 zusätzlich geltend gemachten Schadenspositionen (Nutzungsausfallentschädigung, Kosten der Neuanmeldung des Ersatz-Pkws, neue Kennzeichenschilder sowie der Beitragsdifferenz), die in einer Gesamthöhe von 67,30 € berechtigt gewesen sind, stehen dem Kläger Rechtshängigkeitszinsen ab dem 21.10.2022 zu, nachdem den Beklagten die Klageerweiterung am 20.10.2022 zugestellt worden ist. Im Übrigen verbleibt es bei den Rechtshängigkeitszinsen, die das Erstgericht dem Kläger rechtskräftig aus einem Betrag von 490,00 € zuerkannt hat.

7.

Weitergehende Ansprüche ergeben sich für den Kläger auch nicht auf deliktischer Grundlage.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

2. Gründe für die Zulassung der Revision sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

[…] (Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht) […] (Richter am Oberlandesgericht) […] (Richter am Landgericht)