Rechtsanwaltskosten: Klageaufträge erledigen sich durch Zahlung

Amtsgericht Schweinfurt, Urteil vom 18.12.2025, Aktenzeichen 1 C 701/25

Zusätzliche Anwaltskosten bei mehrfachen Klageaufträgen gegen die Haftpflichtversicherung erstattungsfähig

In einem von uns geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Schweinfurt (Az.: 1 C 701/25) konnten wir für unsere Mandantin zusätzliche Rechtsanwaltskosten durchsetzen. Im Mittelpunkt stand die Frage, welche Anwaltsgebühren ersatzfähig sind, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung erst nach Erteilung von Klageaufträgen jeweils (teilweise) weitere Zahlungen leistet und sich damit der Klageauftrag erledigt hat. Die Haftung dem Grunde nach war unstreitig. Streitig waren u.a. restliche Miet- und Sachverständigenkosten sowie die Erstattung von Anwaltsgebühren.

Die Besonderheit lag hier im Verfahrensablauf:

  1. Zunächst musste unsere Mandantin einen Klageauftrag erteilen, weil die Versicherung nicht fristgemäß zahlte.
  2. Daraufhin leistete die Versicherung doch noch eine Teilzahlung, wodurch sich der Klageauftrag erledigt hat.
  3. Es verblieb ein Restbetrag, über den nach erneutem Fristablauf wieder ein Klageauftrag erteilt wure.
  4. Wieder zahlte die Versicherung in der Folge einen Teil – wieder hat sich dadurch der Klageauftrag erledigt.
  5. Die Kosten für die Klageaufträge wollte die Versicherung jedoch nicht übernehmen.
  6. Schließlich mussten wir für die verbliebenen Restforderungen (Rechtsanwalts-, Mietwagen- und Sachverständigenkosten) tatsächlich Klage einreichen.

Ergebnis: Erstattung der Rechtsanwaltskosten für mehrere Aufträge

Das Amtsgericht Schweinfurt hat in seinem Urteil vom 18.12.2025 (Az. 1 C 701/25) klargestellt, dass die Versicherung auch die durch ihr Verhalten entstandenen, erhöhten Rechtsanwaltskosten tragen muss.

Das Gericht sprach unserer Mandantin nicht nur restlichen Schadensersatz zu, sondern verurteilte die Versicherung auch zur Zahlung einer 0,8-fachen Verfahrensgebühr pro Klageauftrag zusätzlich zur normalen Geschäftsgebühr.

Das Gericht erkannte an, dass diese Gebühren anfallen und von der Versicherung zu erstatten sind, wenn ein Klageauftrag erteilt wird, der Auftrag sich aber (z.B. durch Zahlung der Versicherung) erledigt, bevor die Klage eingereicht ist (vgl. VV 3101 Nr. 1 RVG). Das Gericht führte aus:

„Der Anspruch auf die reduzierte Verfahrensgebühr entsteht bereits schon dann, wenn der Verfahrensbevollmächtigte irgendeine unter die Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit ausgeübt hat. Für das Entstehen der halben Verfahrensgebühr genügt auch die Entgegennahme der Information bzw. des Klageauftrages.“

 

Auszug

Amtsgericht Schweinfurt Az: 1 C 701/25

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

[…]

  • Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Grüne & Partner Rechtsanwälte mbB, Mainberger Straße 36, 97422 Schweinfurt, Gz: 254/25 GG

gegen

[…] Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, […], Gz: […]

  • Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […], […], Gz: […]

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Schweinfurt durch den Richter am Amtsgericht […] am 18.12.2025 aufgrund des Sachstands vom 11.11.2025 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.04.2025 sowie weitere 278,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.08.2025 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

[…]

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles in Anspruch, der sich am 01.04.2025 im Bereich […] ereignet hat.

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig, streitig sind restliche Mietwagenkosten sowie restliche Sachverständigenkosten.

[…]

Entscheidungsgründe

I) Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen restli- chen Schadensersatzanspruch in der tenorierten Höhe.

  1. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
  2. Schadenshöhe

[…]

Zusätzlich konnten die geltend gemachten 0,8-fachen Gebühren (teils aus dem angepassten Streitwert bis 10.000 €) beansprucht werden. Diese Gebühren fallen an, wenn ein Auftrag endigt, bevor er eine der in VV 3101 Nr. 1 RVG genannten Tätigkeiten vorgenommen wurden. Der Anspruch auf die reduzierte Verfahrensgebühr entsteht bereits schon dann, wenn der Verfahrensbevollmächtigte irgendeine unter die Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit ausgeübt hat. Für das Entstehen der halben Verfahrensgebühr genügt auch die Entgegennahme der Information bzw. des Klageauftrages (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 27. Aufl. 2025, RVG VV 3101 Rn. 64). Die Fertigung einer Klageschrift ist nicht erforderlich. Zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale sowie 19% Umsatzsteuer, ergibt sich eine Forderung in Höhe von 1.251,76 €. Abzüglich der geleisteten 973,66 € verblieb ein Restanspruch in der tenorierten Höhe.

IV) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO

gez.

[…] Richter am Amtsgericht

Verkündet am 18.12.2025 gez.

[…]