Urteil des Landgerichts Schweinfurt: Volle Erstattung von Sachverständigenkosten nach BVSK-Honorarbefragung 2024

Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 27.10.2025, Aktenzeichen 21 O 754/24

Das Landgericht Schweinfurt hat mit Urteil vom 27.10.2025 (Az. 21 O 754/24) bestätigt, dass Haftpflichtversicherer Sachverständigenkosten nicht willkürlich kürzen dürfen sondern die erforderlichen Sachverständigenkosten anhand der BVSK-Honorarbefragung zu schätzen sind.

Viele Unfallgeschädigte kennen das Problem: Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragen sie einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen, um die Schadenshöhe feststellen zu lassen. Doch bei der Regulierung streicht die gegnerische Versicherung die Rechnung des Gutachters zusammen. Oft werden pauschale Behauptungen aufgestellt, das Honorar sei überhöht, oder Nebenkosten wie Foto- und Schreibkosten werden nicht anerkannt.

In dem von uns erstrittenen Urteil hat das Landgericht Schweinfurt dieser Praxis nun deutliche Grenzen gesetzt.

Der Fall

Unser Mandant wurde unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die Haftung der Gegenseite war dem Grunde nach unstreitig. Dennoch weigerte sich die gegnerische Versicherung unter Anderem, die vollen Kosten für das Sachverständigengutachten zu übernehmen. Sie kürzte sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten für Fotos und Schreibauslagen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Schweinfurt folgte unserer Argumentation vollumfänglich und verurteilte die Beklagten zur Zahlung des offenen Restbetrags.

Die wesentlichen Punkte der Entscheidung:

  • BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage: Das Gericht bestätigte, dass die BVSK-Honorarbefragung 2024 eine geeignete Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO darstellt, um die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten zu ermitteln.
  • HB-V Korridor: Ein Grundhonorar, das sich innerhalb des Honorarkorridors V (HB V) der BVSK-Tabelle bewegt, ist üblich und angemessen. Im vorliegenden Fall lag das Honorar sogar unterhalb dieses Korridors und war daher keinesfalls zu beanstanden.
  • Nebenkosten sind erstattungsfähig: Das Gericht stellte klar, dass Foto- und Schreibkosten nicht pauschal mit dem Grundhonorar abgegolten sind.
  • Fotokosten: 2,00 € pro Lichtbild wurden als angemessen anerkannt.
  • Schreibkosten: 1,80 € pro Seite wurden ebenfalls bestätigt.
  • Keine Marktforschungspflicht: Dem Geschädigten ist keine Marktforschung zuzumuten, um den günstigsten Gutachter zu finden. Er darf grundsätzlich einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl beauftragen.

Volltext (Auszüge)

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

[…]

Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte Grüne & Partner Rechtsanwälte mbB, Mainberger Straße 36, 97422 Schweinfurt, Gz: 597/24 GG

gegen

[…]

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Schweinfurt – 2. Zivilkammer – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht […] als Einzelrichterin am 27.10.2025 aufgrund des Sachstands vom 13.10.2025 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Endurteil

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.959,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.09.2024 zu zahlen sowie Zinsen aus 2.430,05 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 27.09.2024 bis zum 22.01.2025.
  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 259,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, der Beklagte zu 1) ab 03.11.2024, die Beklagte zu 2) ab 05.11.2024.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.827,44 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

[…]

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache, soweit über sie nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung noch zu entscheiden ist, überwiegend Erfolg.

A.Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht sachlich (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG) und örtlich (§ 20 StVG) zuständig.

B.Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung des ihm aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schadens nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von weiteren 2.959,49 € in der Hauptsache sowie weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 259,90 € jeweils nebst Zinsen.

I.Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass lediglich Verursachungsbeiträge des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw zu berücksichtigen sind, hinter denen die einfache Betriebsgefahr des Pkw des Klägers vollständig zurücktritt, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 3 StVG.

[…]

Der Kläger kann noch weitere Sachverständigenkosten verlangen in Höhe von 632,62 €.

Für die Höhe der Gutachterkosten kommt es mangels konkreter Honorarvereinbarung auf die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB an.

Die von dem Kläger begehrte Erstattung weiterer Sachverständigenkosten gründet der Höhe nach auf § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach ausdrücklich der zur Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderliche Betrag zu leisten ist. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen damit in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. BGH NJW 2003, 2085). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (BGH VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH NJW 2007, 1450). Grundsätzlich findet keine Überprüfung dieses Wahlrechts statt.

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 1992, 302). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitspostulat gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die individuelle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine speziellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 1992, 302). Dem Geschädigten ist außerdem keine Marktforschung auf dem ihm zugänglichen Markt zuzumuten, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst kostengünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn dann allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH NJW 2007, 1450).

Die im Rahmen des § 632 Abs. 1 BGB an den Sachverständigen geschuldete Vergütung musste sich unter Anwendung der schadensrechtlichen Gesichtspunkte im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen bewegen gem. § 249 Abs. 2 BGB (BGH NJW 2007, 1450).

Im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind die erforderlichen Kosten zu schätzen, wobei die Art der Schätzgrundlage von § 287 ZPO nicht vorgegeben ist. Die BVSK-Honorarbefragung (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V) kann als Grundlage der Schätzung des erforderlichen Betrages für eine Sachverständigenvergütung herangezogen werden (OLG München, Hinweisbeschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15 – juris; OLG München, Urteil vom 26.02.2016 – 10 U 579/15, BeckRS 2016, 04574). Im vorliegenden Fall ist die BVSK-Befragung aus dem Jahr 2024 maßgeblich.

Das angemessene Grundhonorar (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt sich nach dem HB V Korridor. Dies rechtfertigt sich darin, dass in diesem Korridor die Mehrheit der BVSK-Mitglieder (50 % bis 60 %) je nach Schadenhöhe abrechnen und es sich daher um die übliche Vergütung eines Sachverständigen für ein Standardschadensgutachten handelt.

Bei dieser Honorarbefragung handelt es sich – soweit ersichtlich – um die einzige überhaupt vorhandene Liste über die Abrechnungspraxis von Schadensgutachtern auf breiterer Tatsachengrundlage. Die Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 (Az. VI ZR 357/13) hat die BVSK-Umfrage 2013 lediglich hinsichtlich der Nebenkostenumfrage für nicht tragfähig erachtet. Die BVSK-Umfrage 2015 hat dem ausdrücklich im Hinblick auf die Entscheidung des BGH Rechnung getragen. Der BGH hat zudem mit Urteil vom 24.10.2017 grundsätzlich die Möglichkeit bestätigt, die notwendige Höhe eines Sachverständigen-Honorars anhand der zeitlich dazu passenden BVSK-Honorarbefragung abzuschätzen, so dass eine Verwertbarkeit der Honorarbefragung 2024 des BVSK jedenfalls im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des BGH nicht ausgeschlossen ist.

An der Bemessung der erforderlichen Sachverständigenkosten unter Orientierung an der Schadenshöhe bestehen auch angesichts des Vortrags der Beklagten grundsätzlich keine Bedenken. Ein Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, VersR 2007, 560).

Das abgerechnete Grundhonorar liegt mit 697,51 € bei einem ermittelten Schaden von 4.864,44 € netto unterhalb des BVSK-Korridors HB V von 756,00 bis 830,00 € und ist daher nicht zu beanstanden.

Der Kläger kann auch die Fotokosten ersetzt verlangen. Diese sind nicht mit dem Grundhonorar abgegolten. Was zu vergüten ist bzw. durch das Grundhonorar abgegolten sein soll, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Der Gutachter schuldet ein geistiges Werk (Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 631 Rn. 151), so dass sowohl Fotokosten, Schreibkosten als auch Porto- und Telefonkosten nicht als üblicherweise anfallende Kosten anzusehen sind.

Der Höhe nach sind die Fotokosten mit 2,00 € pro Foto anzusetzen, was bei 16 Lichtbildern einen Betrag von 32,00 € ergibt. Aus dem Gutachten ergeben sich 16 gefertigte Lichtbilder. Welches Foto seitens der Beklagten als nicht erforderlich angesehen wird, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.

Bezüglich der Schreibkosten ist ein Betrag von 1,80 € pro Seite und damit bei 12 Seiten Gutachten ein Betrag von 21,60 € anzuerkennen. Insoweit ist auch nicht eine Kürzung der Seiten im Hinblick auf eine „hineinkopierte“ Textbausteine angezeigt. Auch die Zusammenstellung ist mit Schreibarbeiten verbunden.

[…]

gez. […] Vorsitzende Richterin am Landgericht

Verkündet am 27.10.2025