Erfolgreiche Durchsetzung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall
Amtsgericht Bad Kissingen verurteilt Unfallgegner zur Zahlung von fast 4.000 Euro an Mietwagenkosten
In einem aktuellen Urteil vom 02.12.2025 (Az. 72 C 170/25) hat das Amtsgericht Bad Kissingen unseren Mandanten in einem Verkehrsunfallfall umfassend Recht gegeben. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner zur Zahlung von insgesamt 3.896,10 Euro nebst Zinsen verurteilt.
Der Fall
Unser Mandant war am 13.05.2025 in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sein BMW X3 erheblich beschädigt wurde. Während der 37-tägigen Reparaturdauer mietete er ein Ersatzfahrzeug zu Kosten von 3.885,21 Euro. Die gegnerische Versicherung zahlte lediglich 150 Euro und verweigerte die weitere Kostenübernahme mit verschiedenen Einwänden.
Unsere erfolgreiche Argumentation
Wir konnten das Gericht in allen wesentlichen Punkten überzeugen:
1. Angemessenheit der Mietdauer (37 Tage)
Die Beklagtenseite argumentierte, dass nur 5 Tage erforderlich gewesen seien. Durch die Vernehmung des Zeugen der Reparaturwerkstatt konnten wir nachweisen, dass sich die Reparatur aufgrund von Lieferschwierigkeiten bei einem Bi-Xenon-Scheinwerfer (Sonderausstattung) verzögerte. Das Gericht stellte fest, dass unser Mandant sich um eine zügige Reparatur bemühte und die Verzögerung nicht zu vertreten hatte.
2. Höhe der Mietwagenkosten
Die Gegenseite wollte statt der Schwacke-Liste den Fraunhofer-Mietpreisspiegel anwenden und einen Abzug von 10% für Eigenersparnis durchsetzen. Das Gericht folgte jedoch der Rechtsprechung des Landgerichts Schweinfurt und wandte die Schwacke-Liste mit nur 3% Eigenersparnis an.
3. Werkstattersatzwagen vs. Selbstfahrermietfahrzeug
Die Beklagtenseite versuchte, die Kosten mit dem Argument zu kürzen, es handle sich nicht um ein Selbstfahrermietfahrzeug. Das Gericht stellte klar, dass dies für den Geschädigten unbeachtlich ist, da:
- für den Geschädigten nicht erkennbar ist, wie ein Fahrzeug zugelassen ist
- keine Pflicht besteht, diesbezüglich Nachforschungen anzustellen
- Werkstattersatzfahrzeuge nur Werkstattkunden zur Verfügung stehen und ein Preisvergleich nicht möglich ist
4. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
Auch die weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden als erforderliche Rechtsverfolgungskosten zugesprochen.
Besonderheiten des Urteils
Das Gericht betonte ausdrücklich:
- Die Schwacke-Liste ist als Schätzgrundlage grundsätzlich geeignet
- Der Geschädigte muss sich nicht um günstigere Werkstattersatzwagen-Tarife bemühen, da diese nicht zugänglich sind
- Eine Schadensminderungspflicht wurde nicht verletzt
- Die Reparaturdauer war angemessen, da Lieferschwierigkeiten nicht vom Geschädigten zu vertreten sind
Fazit
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig eine kompetente anwaltliche Vertretung bei der Durchsetzung von Unfallschadensersatzansprüchen ist. Die Versicherungen versuchen regelmäßig, mit verschiedenen Argumenten die Zahlungen zu reduzieren. Durch fundierte rechtliche Argumentation und gezielte Beweisführung konnten wir für unseren Mandanten das bestmögliche Ergebnis erzielen.
Die Beklagten müssen nun nicht nur die Hauptforderung, sondern auch sämtliche Verfahrenskosten tragen.
Volltext
Amtsgericht Bad Kissingen
Az. 72 C 170/25
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
[…], […], […], […]
- Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Grüne & Partner Rechtsanwälte mbB, Mainberger Straße 36, 97422 Schweinfurt, Gz. 313/25 GG
gegen
- […], […], […], […]
- Beklagter –
- […] AG, vertreten durch d. Vorstand, […], […], […], Gz. Schadennummer: […]
- Beklagte –
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: […], Gz. […]
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Bad Kissingen durch die […] am 02.12.2025 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2025 folgendes
Endurteil
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.735,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.07.2025 sowie weitere 160,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.08.2025 zu zahlen.
Beglaubigte Abschrift
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.929,06 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 13.05.2025 in […].
Das Fahrzeug des Klägers wurde im Rahmen eines Verkehrsunfalles reparaturbedürftig beschädigt.
Während der Reparatur seines Fahrzeugs, Marke BMW, Modell X3, in der Zeit vom 13.05.2025 bis 18.06.2025 mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug bei der Firma […] GmbH zu einem Preis von 3.885,21 € an (Anlage K1). Der Kläger rechnet einen Mietwagen der Klasse 8 ab für 37 Tage, wobei auch das Fahrzeug des Klägers dieser Mietwagenklasse angehört.
Hierauf bezahlte die Beklagte 150,00 € am 11.07.2025 und rechnete auch im Übrigen hinsichtlich des Fahrzeugschadens bei Annahme einer vollständigen Haftung der Beklagten ab. Eine weitere Zahlung auf die Mietwagenkosten erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 01.07.2025 machte der Kläger gegenüber der Beklagten seinen Schaden mit Fristsetzung zum 08.07.2025 geltend. Erneut wurde mit Schreiben vom 15.07.2025 zur Zahlung mit Frist zum 22.07.2025 aufgefordert.
Der Kläger trägt vor, die Reparatur seines Fahrzeugs habe sich verzögert, sodass diese 37 Tage in Anspruch genommen habe. Am 10.07.2025 sei ein Klageauftrag an den Klägervertreter erteilt worden.
Der Kläger meint, die Beklagte sei zum Ersatz der Mietwagenkosten verpflichtet, die Kosten seien nicht überhöht. Die Dauer der Reparatur habe der Kläger nicht zu vertreten. Die Mietwagenkosten seien erforderlich und angemessen. Die Beklagte befände sich seit 09.07.2025 in Verzug. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien noch nicht vollständig ausgeglichen, auf Grund der verschiedenen Klageaufträge seien Verfahrensgebühren anteilig geschuldet.
Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:
- Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 3.735,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2025 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 354,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor, das Mietfahrzeug sei kein Selbstfahrermietfahrzeug, sondern ein Werkstattwagen.
Die Mietwagenkosten seien überhöht. Es sei lediglich eine Dauer von 5 Tagen erforderlich gewesen. Auch im Übrigen seien die Mietwagenkosten nicht nach der sogenannten Schwackeliste zu ermitteln. Diese Liste sei ungeeignet, der Fraunhofer Mietpreisspiegel sei vorzugswürdig. Es sei zudem ein Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 10 % vorzunehmen.
Die Nebenforderungen seien nicht geschuldet.
Das Gericht hat Beweis erhoben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2025 durch uneidliche Einvernahme des Zeugen […]. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2025.
Zur Ergänzung des Tatbestandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2025, die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die sonstigen Aktenbestandteile.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Das Amtsgericht Bad Kissingen ist gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 20 StVG, 32 ZPO örtlich zuständig.
II.
Die Klage ist in Bezug auf die Mietwagenkosten (Klageantrag Ziffer 1.) begründet. In Hinblick auf die geforderten Zinsen auf die Hauptforderung sowie bezüglich der Rechtsanwaltskosten ist die Klage nur teilweise begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz auf Grund des Unfallgeschehens in Form von weiteren Mietwagenkosten gegenüber der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, § 115 VVG, §§ 1, 3 PflVG in Höhe von weiteren 3.735,21 €. Die Forderung war aber lediglich ab dem 12.07.2025 zu verzinsen. In Bezug auf die vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten besteht lediglich ein Anspruch in Höhe von 160,89 € nebst Zinsen.
1.
Die Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden am Fahrzeug des Klägers ist unstreitig. Da das Fahrzeug des Klägers reparaturbedürftig beschädigt wurde, ist er so zu stellen, wie er ohne Schadenseintritt gestanden wäre. Dies beinhaltet ohne Rücksicht auf die Frage der tatsächlichen Notwendigkeit eines Mietwagens die Verfügbarkeit eines fahrtauglichen Pkws. Dies gilt auch für die Dauer der Reparatur und der Anmietung von 37 Tagen.
In der Hand des Klägers besteht gemäß §§ 7, 17 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, § 1 PflVG bzw. § 115 VVG dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten.
a)
Gemäß § 249 BGB sind ersatzfähig die tatsächlichen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Grüneberg / Grüneberg, 84. Auflage 2025, § 249 BGB Rn. 12). Im Falle der Mietwagenkosten kann der Geschädigte den Betrag ersetzt verlangen, der objektiv erforderlich war (Grüneberg- Grüneberg, 84. Auflage 2025, § 249 BGB, Rn. 30).
b)
Die Höhe des erstattungsfähigen Normaltarifs als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand kann gem. § 287 ZPO geschätzt werden. Das Gericht entscheidet insoweit im Wege des Freibeweises und im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gem. § 287 Abs. 1 ZPO, welche Grundlagen dieser Schätzung zugrundezulegen sowie ob und welche Beweise zu erheben sind. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO, bei der der Tatrichter besonders freigestellt ist, grundsätzlich zulässig, zur Schätzung des Normaltarifs sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel heranzuziehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind beide Markterhebungen grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten gleichermaßen geeignet (BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09). Da die Listen als Schätzgrundlage dienen, kann von dem sich aus der jeweiligen Liste ergebenden Tarif im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens auch abgewichen werden, beispielsweise durch Ab- oder Zuschläge (BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09).
Zu der Frage, welche Schätzgrundlage heranzuziehen ist, vertritt das zuständige Berufungsgericht des Landgerichts Schweinfurt die Auffassung, dass der Normaltarif anhand des Modus des Schwacke-Mietpreisspiegels am Anmiet- und Übernahmeort geschätzt werden kann (vgl. LG Schweinfurt, Urteil vom 11.04.2014, BeckRS 2014, 128887; LG Schweinfurt Urteil vom 15.07.2024, BeckRS 2024, 18007 – zitiert nach beck-online).
Die sogenannte Schwacke-Liste ist wie bereits ausgeführt ein Maßstab zur Schadensschätzung im Sinne von § 287 ZPO, gegen dessen Eignung – insbesondere im Hinblick auf die eingehaltene Methode zur Gewinnung der erforderlichen Daten – keine generellen Bedenken sprechen (BGH, Urt. v. 22.2.2011 – VI ZR 353/09, Rn. 7, 8). Es besteht keine Erforderlichkeit, statt der sogenannten Schwacke-Liste den Fraunhofer-Mietspiegel heranzuziehen. Auch das letztgenannte Tabellenwerk ist in seiner Erhebungsmethodik keineswegs unangefochten. In der generellen Betrachtung ergeben sich keine durchschlagenden Gründe, der Markterhebung des Fraunhofer-Instituts den Vorzug zu geben. Der Umstand, dass z.B. die Fraunhofer Liste teilweise zu erheblich abweichenden Ergebnissen führt, begründet als solcher keine Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Liste.
Konkrete Zweifel an der Geeignetheit der sogenannten Schwackeliste als Schätzgrundlage im vorliegenden Fall ergeben sich nicht.
Hierzu müssten konkrete Zweifel an der realitätsgerechten Abbildung der Preise der örtlichen Marktgegebenheiten durch die Schätzgrundlage bestehen, sodass im Ergebnis andere Tabellen- und Listenwerke die Marktgegebenheiten im konkreten Einzelfall besser abbilden. In solchen Fällen ist das im konkreten Umfeld zweifelhafte und fragwürdige Tabellenwerk als Schätzungsgrundlage ungeeignet. Derartige Zweifel an der konkreten Anwendung der sogenannten Schwackeliste ergeben sich aber gerade nicht.
c)
Der Kläger durfte für die gesamte Dauer der Reparatur und damit für 37 Tage einen Mietwagen anmieten.
Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Reparatur des Klägerfahrzeugs wegen einer Lieferschwierigkeit in Bezug auf den Scheinwerfer erheblich länger dauerte als in dem Sachverständigengutachten veranschlagt.
Der Zeuge […] gab in seiner uneidlichen Einvernahme an, dass der Scheinwerfer zunächst als lieferbar galt und bestellt worden sei. Der zeitliche Ablauf wurde durch den Zeugen nachvollziehbar und schlüssig geschildert. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte den Ausführungen des Zeugen keinen Glauben zu schenken. Der Zeuge führte weiter aus, dass der Bi-Xenon Scheinwerfer eine Sonderausstattung sei, welche grundsätzlich nicht so häufig auf dem Markt vorhanden sei. Es sei daher schwierig einen solchen auf dem Gebrauchtmarkt zu beschaffen. Dies sei aber erforderlich gewesen, nachdem der Scheinwerfer nicht als Originalteil zu kaufen gewesen sei. Die Lieferschwierigkeit habe sich erst nach der Bestellung der Teile ergeben, so der Zeuge.
Der Schädiger schuldet die Mietwagenkosten für den Zeitraum, der objektiv für die Reparatur bzw. bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich ist. Zu dem ersatzfähigen Zeitraum gehört auch die für die Einholung eines Gutachtens erforderliche Zeit sowie eine angemessene Überlegungszeit, um die Entscheidung zu treffen, ob die Reparatur durchgeführt oder ein neuer Wagen angeschafft werden soll. Der Geschädigte hat sich um eine möglichst schnelle Reparatur bzw. Neubeschaffung zu kümmern, ist jedoch grundsätzlich nicht gehalten, von diesen beiden Möglichkeiten die im konkreten Fall schneller realisierbare zu wählen (Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 249, Rn. 443 – zitiert nach beck-online).
Auf Grund der Ausführungen des Zeugen […] steht fest, dass der Kläger sich um eine zügige Reparatur im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühte. Der Kläger war auch damit einverstanden, dass ein gebrauchter Scheinwerfer in seinem Fahrzeug verbaut wird, um die Reparatur voranzutreiben.
Hinsichtlich des Ablaufs der Reparatur im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass sich Verzögerungen ergeben hätten, insbesondere nicht solche, die der Kläger zu vertreten hat.
Die Dauer der Anmietung von 37 Tage ist nicht zu beanstanden.
d)
Als Schätzgrundlage ist die sogenannte Schwackeliste für das Jahr 2024 heranzuziehen. Abgerechnet wird durch den Kläger ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 8.
Bei der Bestimmung der Schätzgrundlage sind demnach diejenigen Werte der sogenannten Schwackeliste für die Wagenklasse 8 relevant.
Dabei ist aus der Schwackeliste nicht das arithmetische Mittel, sondern das gewichtete Mittel „Modus“ bzw. bei Fehlen eines solchen der Wert „nahe Mittel“ anzuwenden, da diese Werte sich an der Erreichbarkeit des entsprechenden Angebotes orientieren. Bessere Schätzgrundlage ist der Modus-Wert, welcher jenen Preis bezeichnet, den die meisten im Rahmen der Marktumfrage befragten Mietwagenunternehmen anbieten.
Es ist vom Postleitzahlengebiet 977 bzw. 97 auszugehen. Der Tarif ist im Postleitzahlgebiet des Geschädigten zu ermitteln (BGH NJW 2007, 3782). Somit am Wohnort des Geschädigten oder am Ort der Anmietung des Fahrzeugs.
Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Schweinfurt ist zudem ein Abzug für die ersparten Eigenaufwendungen in Höhe von 3 % vorzunehmen (LG Schweinfurt a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass ein Abzug in Höhe von 10 % gerechtfertigt wäre, ergeben sich nicht. Überdies läge aber auch bei einem Abzug von 10 % der geltend gemachte Mietwagenpreis unterhalb der Schätzgrundlage, sodass es hierauf nicht ankommt.
Errechnet man entsprechend der Rechtsprechung des Landgerichts Schweinfurt die Mietwagenkosten, ergibt sich folgendes:
Schwackeliste 2024, Mietwagenklasse 8, PLZ-Gebiet 977 für 37 Tage:
Wochenpauschale 983,00 € / 7 = 140,43 x 37 Tage = 5.195,91 €
Abzüglich 3 % Eigenersparnis = 5.040,30 €
Der Kläger begehrt einen Betrag von 3.885,21 €, welcher unterhalb der Schätzgrundlage liegt. Selbst bei Annahme einer Eigenersparnis von 10 % würden sich ein Betrag von 4.676,32 € ergeben.
Nachdem die Beklagte auf diesen Betrag eine Zahlung in Höhe von 150,00 € geleistet hat, ist der Anspruch in dieser Höhe erloschen, § 362 BGB.
Der Kläger hat damit noch einen Restanspruch in Höhe von 3.735,21 €.
e)
Die Tatsache, dass es sich bei dem Ersatzfahrzeug möglicherweise nicht um ein sogenanntes Selbstfahrermietfahrzeug handelte, bzw. es nicht als solches versichert war, ändert an der Einschätzung der Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten nichts.
Die abgerechneten Kosten erweisen sich als „erforderlich“ im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Für den Geschädigten ist es ohne Belang, ob der Reparaturbetrieb das Fahrzeug als Selbstfahrermietfahrzeug führt, als Werkstattersatzwagen oder als Vorführwagen mit entsprechender Versicherung. Es ist für einen Geschädigten auch regelmäßig nicht erkennbar, wie ein solches Fahrzeug zugelassen ist, dass es überhaupt einen Unterschied in der Zulassung gibt und dass sich ggf. andere Tarife ergeben könnten. Es besteht aber auch keine Pflicht des Geschädigten diesbezüglich Nachforschung zu betreiben. Zwar kann ein Geschädigter im Rahmen der Verpflichtung zur Schadensgeringhaltung gem. § 254 Abs. 2 BGB grundsätzlich verpflichtet sein, sich hinsichtlich günstigerer Angebote zu erkundigen. Diese Verpflichtung kann sich aber nur darauf beschränken, zu welchen Preisen andere Mietwagenunternehmen ihre Fahrzeuge im Rahmen eines „Normal-Tarifs“ anbieten. Die Möglichkeit, die Preise für Werkstattersatzfahrzeuge oder Vorführfahrzeuge bei anderen Firmen zu erfragen, besteht für einen Geschädigten nicht. Diese Fahrzeuge werden regelmäßig nur den Werkstattkunden zur Verfügung gestellt. Eine Vergleichbarkeit solcher Preise ist für einen Geschädigten nicht möglich.
Die Anmietung eines anderen Fahrzeuges kann daher nur auf der Grundlage des Normaltarifs für Mietfahrzeuge erfolgen, weil dem Geschädigten in zumutbarer Weise kein günstigerer Tarif zugänglich ist. Die Frage, ob es sich bei dem von der Werkstatt angebotenen Fahrzeug um ein Selbstfahrervermiet- oder ein Werkstattersatzfahrzeug handelt, ist daher im Verhältnis zum Schädiger unbeachtlich (so auch OLG Saarbrücken, BeckRS 2023, 14541 zitiert nach beck-online; LG Schweinfurt Urteil vom 21.01.2022, Az. 3 S 41/21 n.v.).
f)
Auf die Frage, ob eine Erforderlichkeit für den Kläger bestand, ein Ersatzfahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif anzumieten, kommt es gar nicht an.
g)
Der Kläger hat nicht gegen eine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, indem er es unterlassen hat, bei der Beklagten oder bei anderen Firmen wegen eines Alternativangebotes für einen Mietwagen anzurufen oder sich nach einem solchen zu erkundigen. Etwaiger konkreter Vortrag der Beklagten zu einem Verstoß gegen eine solche Pflicht fehlt.
3.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog.
Die Mietwagenkosten wurden erstmals mit Schreiben vom 01.07.2025 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Mit Schreiben von 11.07.2025 rechnete die Beklagte unter Anerkennung einer alleinigen Haftung den Unfallschaden ab und es erfolgte eine Zahlung in Bezug auf die Mietwagenkosten in Höhe von 150,00 €. Im Übrigen lehnte die Beklagte aber eine Übernahme von Kosten ab.
Die Frist bis zum 08.07.2025, gesetzt durch den Kläger im Schreiben vom 01.07.2025, war zu kurz bemessen. Verzug trat frühestens mit Zahlung und unter Annahme einer Zahlungsverweigerung im Übrigen am 12.07.2025 ein.
Die von dem Kläger gesetzten Zahlungsfristen von nur einer Woche erscheinen zu kurz.
Eine zu kurz bemessene Frist setzt regelmäßig eine angemessene Frist in Gang (BGH NJW 2016, 3654 – allerdings zur Nacherfüllung) zitiert nach beck-online). Zudem läge vor Ablauf einer ausreichenden Prüfungsfrist kein Verschulden der Beklagten im Sinne von § 286 Abs. 4 BGB vor, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Verzugseintritt entfiele.
Die Länge einer zu bemessenden Zahlungs- bzw. Prüffrist hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Auch bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen werden unterschiedlich lange Fristen durch verschiedene Gerichte vertreten. In relativ einfach gelagerten Fällen erscheint ein Prüfzeitraum von zwei bis drei Wochen als angemessen (so z.B. auch OLG München NJW-RR 2011, 386 zitiert nach beck-online). Vor Ablauf eines solchen Zeitraums kann dann aber auch kein Verzug eintreten.
Nachdem die Beklagte die weitere Zahlung von Mietwagenkosten aber mit Schreiben vom 11.07.2025 ablehnte (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) kommt es auf die Frage, ob zwei oder drei Wochen als Frist sachgerecht erscheinen, nicht an.
4.
Die Klage ist in Bezug auf die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten teilweise unbegründet.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als erforderliche Rechtsverfolgungskosten gemäß § 249 BGB erstattungsfähig und setzen sich grundsätzlich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem berechtigten Gegenstandswert von 13.180,87 € (933,40 €) zuzüglich einer Auslagenpauschale (20,00 €) und der Mehrwertsteuer (181,15 €) hieraus.
Die Beklagte hat auf den Betrag von 1.134,55 € bereits eine Zahlung in Höhe von 973,66 € geleistet. Der Anspruch ist in dieser Höhe erloschen, § 362 BGB.
Es besteht noch ein Anspruch auf Zahlung von 160,89 €.
Ein darüber hinaus gehender Anspruch ergibt sich nicht.
Die Klagepartei macht eine zusätzliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) auf Grund des von ihr angenommenen Verzugseintritts als materiellrechtlichen Erstattungsanspruch geltend. Anders kann es jedenfalls nicht zu verstehen sein, wenn der Kläger sich auf einen Klageauftrag vom 10.07.2025 beruft, welcher sich durch Abrechnung zwischenzeitlich erledigt habe.
Verzug war zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eingetreten (siehe oben 3.). Selbst wenn angenommen wird, dass eine angemessene Zahlungsfrist zwei Wochen beträgt, so ist diese Frist bei einem Aufforderungsschreiben vom 01.07.2025 (bei unterstelltem Zugang am gleichen Tag) erst am 15.07.2025 abgelaufen. Unabhängig von der Frage, ob ein Auftrag zur Klageerhebung tatsächlich am 10.07.2025 erfolgte, besteht ein Anspruch auf die anteilige Gebühr nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten (193,85 €) erhöhen zwar den Streitwert (3.735,21 € + 193,85 € = 3.929,06 €) es handelt sich bei diesen nicht um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO. Allerdings handelt es sich um eine geringfügige Zuvielforderung, sodass § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Anwendung kommt.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO.