Kindersitz muss nach Unfall ersetzt werden – auch ohne sichtbare Schäden!
Amtsgericht Gemünden a. Main, Urteil vom 27.05.2025, Az. 10 C 543/24
Link PDF: AG Gemünden, Urteil vom 27.05.2025, Az. 10 C 543/24
Wir freuen uns, Ihnen einen weiteren Erfolg unserer Kanzlei präsentieren zu können: In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht Gemünden a. Main (Urteil vom 27.05.2025, Az. 10 C 543/24) klargestellt, dass nach einem Verkehrsunfall der beschädigte Kindersitz vollständig zu ersetzen ist – und zwar ohne Abzug „neu für alt“. Das Gericht folgt damit unserer Argumentation und stärkt die Rechte von Unfallgeschädigten und Familien.
Worum ging es?
Unser Mandant war in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem auch der Kindersitz im Fahrzeug betroffen war. Die gegnerische Versicherung wollte den Ersatz des Kindersitzes nur unter Abzug eines „neu für alt“-Vorteils leisten und verlangte zudem einen Nachweis über die tatsächliche Entsorgung des Sitzes.
Das Urteil: Klare Worte für die Sicherheit von Kindern
Das Amtsgericht Gemünden hat entschieden:
- Kindersitze müssen nach einem Unfall ersetzt werden, auch wenn keine sichtbaren Schäden vorliegen. Grund: Es können Haarrisse im Material entstehen, die mit bloßem Auge nicht erkennbar sind, aber die Sicherheit beeinträchtigen.
- Kein Abzug „neu für alt“: Da die Nutzungsdauer eines Kindersitzes ohnehin durch das Alter und Gewicht des Kindes begrenzt ist, entsteht dem Geschädigten durch den Neukauf kein wirtschaftlicher Vorteil.
- Kein Entsorgungsnachweis erforderlich: Für die Erstattungsfähigkeit reicht es aus, dass der Sitz nicht mehr verkehrssicher ist oder berechtigterweise als unsicher gilt. Ein fiktiver Schadenersatz ist möglich.
Das Gericht stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung (u.a. OLG Koblenz, LG Stuttgart, AG Ansbach) und hat unserer Klage in diesem Punkt vollem Umfang stattgegeben.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Ihr Kindersitz nach einem Unfall betroffen ist, haben Sie Anspruch auf vollständigen Ersatz – ohne Abzüge und ohne Nachweis der Entsorgung. Die Sicherheit Ihrer Kinder steht an erster Stelle!
Haben Sie Fragen zu Ihren Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall? Kontaktieren Sie uns – wir setzen Ihr Recht durch!
Volltext
Amtsgericht Gemünden a. Main, Urteil vom 27.05.2025, Az. 10 C 543/24
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Gemünden a. Main
IM NAMEN DES VOLKES Az. 10 C 543/24
In dem Rechtsstreit
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Grüne Partner Rechtsanwälte mbB, Mainberger Straße 36, 97422 Schweinfurt, Gz. 480/24 GG
gegen
[…]
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Gemünden a. Main durch die Richterin […] am 27.05.2025 aufgrund des Sachstands vom 29.04.2025 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes
Endurteil
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.774,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2025 zu zahlen.
[…]
- Seite 11 –
IV. Kindersitz
Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadenersatz für den bei dem Unfall beschädigten Kindersitz in eingeklagter Höhe von 209,90 € zu.
Ein Abzug neu für alt ist vorliegend nicht vorzunehmen. Bei Unfällen, welche über die Bagatellgrenze hinausgehen, müssen Kindersitze aufgrund von möglichen Haarrissen im Material ausgetauscht werden, auch wenn diese mit bloßen Augen nicht sichtbar sind. Da der Nutzungsdauer eines Kindersitzes durch das Kindesalter und das Gewicht des Kindes eine absolute Grenze gesetzt sind, entsteht dem Geschädigten durch den Neuerwerb eines Sitzes kein merklicher wirtschaftlicher Vorteil. Ein Abzug neu für alt ist deshalb nicht vorzunehmen (vgl. OLG Koblenz Urteil v. 12.12.2011, Az. 12 U 1059/10; LG Stuttgart Urteil v. 14.03.2018, Az: 5 S 6/18; Amtsgericht Ansbach Urteil v. 19.10.2016, Az. 5 C 721/16). Der geltend gemachte Betrag wurde somit mit Einreichung des ursprünglichen Kaufbeleges vom 25.09.2023 ausreichend nachgewiesen, ein Abzug neu für alt ist insbesondere aufgrund des sehr kurzen Alters des Sitzes von nur wenigen Monaten nicht vorzunehmen gemäß § 287 Abs.1 ZPO. Zudem bedarf es entgegen der Beklagtenansicht auch nicht etwa eines Nachweises, dass der Kindersitz entsorgt worden ist. Denn für eine Erstattungsfähigkeit nach § 249 BGB ist grundsätzlich auch die Geltendmachung eines fiktiven Schadens möglich. Hierfür reicht es aus, dass der Kindersitz nicht mehr verkehrssicher ist oder berechtigterweise als unsicher gilt.
[…]
gez. Richterin […]
Verkündet am 27.05.2025
Für die Richtigkeit der Abschrift […]
Gemünden a. Main, 27.05.2025
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle […]