Erfolg für unsere Mandantin – Fiktive Abrechnung und Nutzungsausfall nach Verkehrsunfall

Amtsgericht Bad Kissingen, Urteil vom 12.08.2025, Az. 72 C 242/24


Wir freuen uns, einen weiteren Erfolg für eine unserer Mandantinnenvor dem Amtsgericht Bad Kissingen berichten zu können. In dem von uns geführten Verfahren (Az. 72 C 242/24) wurde die gegnerische Haftpflichtversicherung zur Zahlung weiterer Schadensersatzbeträge nach einem Verkehrsunfall verurteilt. Das Urteil ist für Geschädigte und Anspruchsteller nach Verkehrsunfällen von besonderer Bedeutung, da es zentrale Fragen der fiktiven Abrechnung, der Zumutbarkeit von Werkstattverweisungen und des Nutzungsausfallschadens klarstellt.

Was war geschehen?

Unsere Mandantin wurde mit ihrem Fahrzeug unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die gegnerische Versicherung regulierte den Schaden nur teilweise und verwies auf eine günstigere freie Werkstatt. Zudem wurde der Nutzungsausfall nur für drei Tage anerkannt.

Unsere Argumentation und das Urteil

Das Amtsgericht Bad Kissingen hat unsere Rechtsauffassung in wesentlichen Punkten bestätigt:

  • Fiktive Abrechnung: Das Gericht stellte klar, dass der Geschädigte weiterhin auf Gutachtenbasis abrechnen kann, auch wenn das Fahrzeug in Eigenregie repariert wurde. Die gegnerische Versicherung konnte nicht auf eine günstigere Werkstatt verweisen, da deren Kosten sogar über denen der markengebundenen Werkstatt lagen.
  • Nutzungsausfall für die gesamte Ausfallzeit: Der Nutzungsausfall wurde für die gesamte fiktive erforderliche Ausfallzeit zugesprochen, einschließlich der Zeit für die Gutachtenerstellung und einer angemessenen Überlegungszeit. Insgesamt wurden 15 Tage Nutzungsausfall anerkannt.

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Auszüge

Amtsgericht Bad Kissingen Az. 72 C 242/24

[…]


Reparaturkosten:

Eine Verweisung auf eine freie Werkstatt kommt in Betracht, wenn die Referenzwerkstatt die Reparatur technisch gleichwertig ausführen kann und eine Verweisung auf eine solche freie Werkstatt dem Geschädigten zumutbar ist (Grüneberg-Grüneberg, 84. Auflage 2025, § 249 BGB, Rn.24 m.w.N.). Der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, muss sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen (BGH NJW 2010, 606; BGH NJW 2014, 535 zitiert nach beck-online). Sofern der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in einer günstigeren und mühelos erreichbaren Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn der Schädiger gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen, muss sich der Geschädigte auf die günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen (BGH NJW 2019, 852 zitiert nach beck-online).

c) Grundsätzlich wäre eine solche Verweisung der Klägerin durch die Beklagte möglich. Die Referenzwerkstatt ist zur Überzeugung des Gerichts lediglich 19,8 km über die […] von dem Wohnort der Klägerin entfernt. Die Werkstatt ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-[…] in seinem schriftlichen Gutachten auch gleichwertig zu der Werkstatt aus dem privaten Sachverständigengutachten.

Die Kosten bei der von der Beklagten benannten freien Werkstatt […] GmbH & Co. KG betragen allerdings 4.668,54 € und liegen damit über denjenigen in der Berechnung des Sachverständigen. Auch die von der Beklagten angegebenen Stundenverrechnungssätze der Firma […] (Anlage […]) liegen der Höhe nach in dem Bereich, welche auch der private Sachverständige zu Grunde legte.

Auf Grund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-[…] in seinem Gutachten vom 03.07.2025 steht fest, dass die Reparaturkosten in dem privaten Sachverständigengutachten richtig ermittelt wurden. Der Sachverständige […], der dem Gericht bereits aus einer Vielzahl von Verfahren als fachkundig und zuverlässig bekannt ist, führte aus, dass an dem Fahrzeug der Klägerin ein Reparaturschaden in Höhe von 4.668,54 € entstanden sei, würde man die aktuellen Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten benannten Referenzwerkstatt zu Grunde legen. Die Ausführungen des Sachverständigen macht sich das Gericht nach kritischer Würdigung zu eigen. Insbesondere sind die Kosten für den Arbeitslohn korrekt ermittelt. Der Sachverständige hat die aktuellen Stundenverrechnungssätze der Firma […] Autohaus […] GmbH & Co. KG für seine Gutachtenserstattung ermittelt. Das Gericht macht sich diese Ausführungen des Sachverständigen zu eigen.

Im Übrigen wurden die Ausführungen des Sachverständigen durch die Parteien auch nicht angegriffen.

Unabhängig von der Tatsache, dass der Sachverständige […] zu der Gleichwertigkeit der Reparaturen in den Werkstätten in seinem Gutachten gelangt, ergeben sich aber Reparaturkosten in der Referenzwerkstatt, welche denen in der markengebundenen Werkstatt entsprechen bzw. sogar darüber liegen.

Die Reparaturkosten sind insgesamt ersatzfähig. Die durch den privaten Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten stellen den zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwand dar.

Auf die Frage der Verweisung auf eine nicht markengebundene, freie Werkstatt kommt es letztlich gar nicht an, weil die Kosten bei der Verweisungswerkstatt denjenigen der genannten Markenwerkstatt entsprechen.

[…]

Nutzungsausfall:

Grundsätzlich hat der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall einen Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens. Nach gefestigter Rechtsprechung stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen Vermögensschaden dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (BGH NJW 2010, 2426 zitiert nach beck-online). Voraussetzung für einen solchen Nutzungsersatz ist zum einen, dass der Geschädigte infolge des Schadens tatsächlich auf die Nutzung seines Fahrzeugs verzichten muss (BGH NJW 1976, 1396 zitiert nach beck-online). Zum anderen muss der Ausfall der Nutzung für den Geschädigten fühlbar sein (BGH NJW 1966, 589). Das setzt insbesondere Nutzungswillen und hypothetische Nutzungsmöglichkeit für die gesamte tatsächliche und nicht geschätzte Dauer, für die der Anspruch geltend gemacht wird, voraus (Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein Kap. 3 Rn.).

Die Beklagte bezahlte einen Nutzungsausfallschaden von 3 Tagen an die Klägerin. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Fahrzeug der Klägerin repariert wurde. Jedenfalls hat die Beklagte für die Dauer von 3 Tagen Reparatur (aus dem Sachverständigengutachten) einen Nutzungsausfallschaden vorprozessual beglichen. Eine Reparaturbestätigung wurde seitens der Beklagten nicht gefordert, vielmehr wurde die in dem privaten Sachverständigengutachten angegebene Dauer von 3 Tagen durch die Beklagte akzeptiert und ausgeglichen.

In Bezug auf den Nutzungswillen und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit ist der Geschädigte grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet (Geigel, Haftpflichtprozess/Katzenstein Kap. 3 Rn.). Allerdings spricht die Lebenserfahrung für einen Nutzungswillen hinsichtlich des Fahrzeugs, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre ( OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 668 m.w.N. zitiert nach beck-online). Dementsprechend ist der hypothetische Nutzungswille des privaten Halters bzw. Eigentümers eines Fahrzeugs für die Dauer des Fahrzeugausfalls grundsätzlich zu vermuten, ohne dass es insoweit einer besonderen Darlegung bedarf (OLG Brandenburg a.a.O.).

So liegt es hier. Die Klägerin wurde mit ihrem privaten Pkw in einen Verkehrsunfall verwickelt. Das Fahrzeug war unfallbedingt zwar noch fahrbereit aber nur noch bedingt betriebs- und verkehrssicher. Die Klägerin konnte demnach nicht mehr sicher mit ihrem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen. Dies obwohl eine Nutzung von der Klägerin gewollt gewesen wäre. Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit sind anzunehmen.

Der Anspruch auf Nutzungsausfall besteht für die erforderliche Ausfallzeit eines Fahrzeugs. Diese Zeit setzt sich aus der notwendigen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und ggf. einer angemessenen Überlegungszeit zusammen (BGH NJW 2013, 1151; BGH NJW 2017, 1310; BGH NJW 2018, 1393; AE.Haftpflichtprozess/AF. Kap. 3 Rn. 193 m.w.N. zitiert nach beck-online). Die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls umfasst insbesondere regelmäßig die für die vorherige Einholung eines Schadensgutachtens bei einem außergerichtlichen Sachverständigen erforderliche Zeit (BGH NJW 2013, 1151 zitiert nach beck-online). Der Unfall ereignete sich am 15.05.2024. Das Sachverständigengutachten wurde noch am gleichen Tag in Auftrag gegeben und der private Sachverständige besichtigte das Fahrzeug ausweislich des Gutachtens auch noch am 15.05.2024. Das Gutachten datiert auf den 23.05.2025. Zwischen Unfall und Erhalt des Gutachtens liegen neun Tage. Auf die Dauer der Gutachtenserstattung hat die Klägerin keinen Einfluss. Zudem ist eine Dauer von 9 Tagen für ein Gutachten nicht zu beanstanden. Der Unfall ereignete sich an einem Mittwoch. Zwischen Unfalltag und Übersendung des Gutachtens lag zudem das Pfingstwochenende.

Es ist als Überlegungszeit eine solche von 3 Tagen angemessen. Die Reparaturdauer laut privatem Sachverständigengutachten beträgt 3 Tage und wurde überdies durch die Beklagte auch nicht beanstandet.

Es ergibt sich daher eine Dauer von 15 Tage für die Nutzungsausfallentschädigung.

[…]