Keine Verweisung auf 20,9 km entfernte Referenzwerkstatt und volle Erstattung von Sachverständigenkosten nach der BVSK-Honorarbefragung
Amtsgericht Bad Kissingen, Urteil vom 15.04.2025, Aktenzeichen 72 C 199/24
In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Bad Kissingen (Urteil vom 15.04.2025, Az. 72 C 199/24) konnten wir für unseren Mandanten einen wichtigen Erfolg im Bereich des Verkehrsunfallrechts erzielen. Das Urteil stärkt die Rechte von Unfallgeschädigten bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten und der Erstattung von Sachverständigenkosten.
Sachverhalt
Unser Mandant war unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die Haftung der Gegenseite war unstreitig. Im Streit standen jedoch die Höhe der zu erstattenden Reparaturkosten, die Wertminderung sowie die Sachverständigenkosten. Die Versicherung der Gegenseite verwies auf eine günstigere Referenzwerkstatt, die jedoch 20,9 km vom Wohnort unseres Mandanten entfernt lag, und kürzte die Sachverständigenkosten.
Kernaussagen des Urteils
- Keine Verweisung auf entfernte Referenzwerkstatt: Das Gericht stellte klar, dass eine Verweisung auf eine freie Werkstatt nur dann zumutbar ist, wenn diese „mühelos“ erreichbar ist. Nach Ansicht des Gerichts ist dies bei einer Entfernung von mehr als 20 km nicht mehr der Fall. Die Verweisung auf die 20,9 km entfernte Werkstatt wurde daher als unzumutbar angesehen. Maßgeblich sind somit die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt am Wohnort des Geschädigten.
- Sachverständigenkosten nach Mittelwert der BVSK-Honorarbefragung: Das Gericht hat die Sachverständigenkosten nach dem Mittelwert des HB V-Korridors der aktuellen BVSK-Honorarbefragung geschätzt. Auch Zusatzkosten wie das Auslesen des Fehlerspeichers wurden als erstattungsfähig anerkannt, sofern sie im Gutachten dokumentiert sind.
- Wertminderung und weitere Schadenspositionen: Die vom privaten Sachverständigen ermittelte Wertminderung wurde anerkannt, da die Einwendungen der Versicherung unsubstantiiert blieben.
Fazit für Geschädigte
Das Urteil zeigt, dass Versicherungen nicht beliebig auf weit entfernte Werkstätten verweisen dürfen und dass Sachverständigenkosten nach objektiven Maßstäben zu erstatten sind. Geschädigte sollten sich nicht vorschnell auf Kürzungen einlassen, sondern ihre Ansprüche fachkundig prüfen lassen.
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Volltext:
Amtsgericht Bad Kissingen Az. 72 C 199/24
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
[…] Kläger Prozessbevollmächtigte: […] gegen
- […] Beklagte
- […] Beklagte Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: […] wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Bad Kissingen durch die Richterin am Amtsgericht […] am 15.04.2025 aufgrund des Sachstands vom 28.03.2025 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes
Endurteil
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.065,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.06.2024 sowie weitere 86,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.08.2024 zu zahlen Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 14 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 86 % zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.237,26 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls im Amtsgerichtsbezirk Bad Kissingen.
Der Kläger ist Geschädigter aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 05.06.2024 in […] ereignete. Er hat im Rahmen des Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe an seinem Kfz in Auftrag gegeben. Durch den Sachverständigen wurde ein Schaden an dem Fahrzeug in Höhe von 2.950,85 € (ohne MwSt) ermittelt sowie eine Wertminderung in Höhe von 450,00 €. Der Sachverständige ermittelte die Reparaturkosten unter Beachtung der Stundenverrechnungssätze der Firma […]. Es wurde ein Betrag in Höhe von 925,82 € (inkl. MwSt) für das Gutachten in Rechnung gestellt.
Hierauf zahlten die Beklagten 1.998,65 € (Reparaturkosten), 300,00 € (Wertminderung) und 790,76 € (Sachverständigenkosten). Eine von der Beklagten benannte Referenzwerkstatt mit geringeren Stundenverrechnungssätzen befindet sich 20,9 km vom Wohnort des Klägers entfernt.
Der Kläger trägt vor, der Reparaturweg sei ordnungsgemäß in dem Gutachten dargestellt. Er meint, die Reparaturkosten wie auch die Sachverständigenkosten seien ortsüblich und angemessen. Eine Verweisung auf eine Referenzwerkstatt sei schon auf Grund der Entfernung nicht zumutbar. Die Wertminderung sei ordnungsgemäß ermittelt.
Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.237,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2024 zu zahlen.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung.
Die Beklagten tragen vor, der Fehlerspeicher sei durch den privaten Sachverständigen nicht ausgelesen worden. Die Reparaturkosten, die Wertminderung und Sachverständigenkosten seien überhöht. Es seien bei den Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze wie von der Beklagten benannt anzunehmen, zudem seien Kürzungen in Bezug auf den Reparaturweg vorzunehmen. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten seien Grundhonorar und Nebenkosten überhöht.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen […] vom 10.02.2025 auf Grund des Beweisbeschlusses des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 14.10.2024. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten.
Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das schriftliche Sachverständigengutachten sowie die sonstigen Aktenbestandteile.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Schadensersatz gegenüber den Beklagten in Höhe von 1.065,92 € nebst Zinsen sowie auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in titulierter Höhe. Ein darüber hinaus gehender Zahlungsanspruch besteht nicht.
I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Bad Kissingen ist gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 20 StVG, 32 ZPO örtlich zuständig.
II. Die Klage ist nur teilweise begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 1.065,92 € gegenüber den Beklagten aus §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 1 PflVG, § 115 VVG. Er kann zudem Zahlung von Zinsen auf diesen Betrag verlangen. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen.
- Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 05.06.2024 steht außer Streit.
- Der Kläger kann Ersatz weiterer Reparaturkosten in Höhe von 810,61 € verlangen.
Da das Fahrzeug des Klägers reparaturbedürftig beschädigt wurde, ist er so zu stellen, wie er ohne Schadenseintritt gestanden wäre. Gemäß § 249 BGB sind ersatzfähig die tatsächlichen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Grüneberg-Grüneberg, 84. Auflage 2025, § 249 BGB Rn. 12). Der Geschädigte kann den erforderlichen Aufwand auch fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen (Grüneberg, a.a.O. § 249 BGB, Rn. 14). Hierbei ist grundsätzlich auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abzustellen.
a) Anders als von den Beklagten vorgetragen, muss sich der Kläger hinsichtlich der Reparaturkosten nicht auf eine andere (freie) Werkstatt verweisen lassen.
Eine Verweisung auf eine freie Werkstatt kommt in Betracht, wenn die Referenzwerkstatt die Reparatur technisch gleichwertig ausführen kann und eine Verweisung auf eine solche freie Werkstatt dem Geschädigten zumutbar ist (Grüneberg-Grüneberg, 84. Auflage 2025, § 249 BGB, Rn. 24 m.w.N.). Der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, muss sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen (BGH NJW 2010, 606; BGH NJW 2014, 535 zitiert nach beck-online). Sofern der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in einer günstigeren und mühelos erreichbaren Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn der Schädiger gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen, muss sich der Geschädigte auf die günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen (BGH NJW 2019, 852 zitiert nach beck-online).
Wann eine Werkstatt mühelos in diesem Sinne zu erreichen ist, ist nach dem Einzelfall zu entscheiden. Hierbei kann entscheidend sein, wie weit die Entfernung zwischen Wohnort und markengebundener Fachwerkstatt ist; darüber hinaus können sich Anhaltspunkte aus dem zusätzlichen Zeitaufwand für den Transport und die Gefahr zusätzlicher Schäden bei längeren Transportstrecken ergeben (BGH Urteil NJW 2015, 2110 zitiert nach beck-online). Eine mühelose Erreichbarkeit liegt nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich nur dann vor, wenn die vom Schädiger benannte Referenzwerkstatt auf öffentlich zugänglichen Straßen nicht mehr als 20 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt ist. Dabei kommt es nicht auf die Luftlinie an; auch ist irrelevant, ob sich die benannte Werkstatt im Gemeindegebiet des Wohnorts des Geschädigten befindet (so auch OLG München Urteil vom 21.09.2022, Az. 10 U 5397/21e zitiert nach juris).
Selbst wenn man annehmen würde, dass die von den Beklagten benannte Referenzwerkstatt, die Firma […], die Reparatur gleichwertig durchführen kann, kommt eine Verweisung nicht in Betracht. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und der Werkstatt beträgt 20,9 km. Die Verweisung ist unzumutbar.
b) Maßgeblich sind daher die von dem privaten Sachverständigen ermittelten Werte der Reparaturkosten.
Auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen […], der dem Gericht bereits aus einer Mehrzahl von Verfahren als zuverlässig und fachkundig bekannt ist, in seinem Gutachten vom 10.02.2025 sind Reparaturkosten in Höhe von 2.809,26 € zur Wiederherstellung des Klägerfahrzeugs erforderlich. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass eine Kürzung für die Anfertigung eines Farbmusters in Höhe von 87,89 € sachgerecht sei, weil der Arbeitsumfang geringer anzusetzen sei. Außerdem sei es nicht erforderlich die Vorderräder abzubauen, sodass sich eine weitere Kürzung in Höhe von 53,70 € ergeben würde. Weitere Kürzungen seien aus Sachverständigersicht allerdings nicht vorzunehmen. Diese Ausführungen des Sachverständigen macht sich das Gericht nach kritischer Würdigung zu eigen. Sie sind schlüssig und nachvollziehbar.
Das Gericht hält überdies auch die sogenannten UPE-Aufschläge und die Verbindungskosten bei fiktiver Abrechnung für ersatzfähig. Diese Kosten fallen bei Reparaturen im Amtsgerichtsbezirk Bad Kissingen regelmäßig an und sind der Höhe nach ortsüblich und angemessen.
Es sind daher 2.809,26 € als Reparaturkosten in Ansatz zu bringen. Nachdem die Beklagten hierauf bereits einen Betrag in Höhe von 1.998,65 € gezahlt haben, ist der Schadensersatzanspruch in dieser Höhe erloschen, § 362 BGB. Der Kläger kann noch Ersatz von weiteren 810,61 € verlangen.
- Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 150,00 € Wertminderung.
Eine Wertminderung ist an dem Fahrzeug in Höhe von 450,00 € eingetreten. In dem privaten Sachverständigengutachten wurde dazu ausgeführt, dass bei der Ermittlung die Schadensintensität, das Alter, die Unfallfreiheit des Fahrzeugs und die verschiedenen Berechnungsmodelle berücksichtigt wurden. Es sei von einer geschätzten Wertminderung von 450,00 € auszugehen.
Die Beklagten führten aus, dass lediglich von einer Wertminderung von 300,00 € auszugehen sei. In dem dortigen Prüfgutachten, dessen Ersteller für das Gericht nicht ersichtlich ist und durch welchen das Fahrzeug nicht in Augenschein genommen wurde, heißt es, der Wertminderungsbetrag sei zu hoch bemessen. Konkrete Ausführungen, warum das Ergebnis des privaten Sachverständigengutachtens nicht korrekt sein sollte, fehlen.
In dem privaten Sachverständigengutachten der Klagepartei wurden die richtigen Fahrzeugwerte durch den Sachverständigen berücksichtigt. Fehler bei der Erhebung sind nicht ersichtlich. Zweifel an der Schätzung bestehen auf Grund des Vortrags der Beklagten nicht.
Auf diese Wertminderung wurden von den Beklagten bereits 300,00 € bezahlt, sodass der Anspruch in dieser Höhe erloschen ist und sich noch ein Restanspruch in Höhe von 150,00 € ergibt.
- Der Kläger kann Ersatz von weiteren Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 105,31 € verlangen.
a) Die Kosten für ein Sachverständigengutachten gehören zu den Schadenspositionen, die ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall ersetzt verlangen kann. Dies ist grundsätzlich unstreitig.
b) In seinem Urteil vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, NJW 2024, 2035 (zitiert nach beck-online) führte der Bundesgerichtshof aus, dass die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der Senat in seinem Urteil vom 16.01.2024 (NJW 2024, 2031) für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, auch auf überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen anwendbar seien, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat. Nach diesen Grundsätzen kommt der bezahlten Rechnung des Sachverständigen eine Indizwirkung zu. Nur wenn für den Geschädigten die Überhöhung der Rechnung erkennbar war, kann er lediglich Ersatz der tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe dann der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat.
Vortrag der Klagepartei dazu, ob die Rechnung des Sachverständigen beglichen wurde, fehlt.
c) Wenn die erforderlichen Kosten nach § 287 ZPO geschätzt werden, ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 896,07 €.
Zur Ermittlung der angemessenen Gutachterkosten, die das Gericht nach § 287 ZPO schätzt, zieht das Gericht in ständiger Rechtsprechung als Schätzgrundlage die sogenannte BVSK Honorarbefragung zu Rate. Maßgeblich ist die Befragung aus dem Jahr 2022, die am 02.02.2023, also vor dem Unfalltag erschienen ist. Hierbei legt das Gericht den HB V Korridor zugrunde. Aus diesem Korridor ergibt sich, wie zwischen 50 und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Dies erscheint am meisten repräsentativ. Durch das LG Schweinfurt als Berufungskammer ist bisher nicht festgestellt worden, dass es sich bei der BVSK-Honorarbefragung 2022 um eine ungeeignete Schätzgrundlage handelt. Es handelt sich nach Ansicht des Gerichts um eine repräsentative Umfrage, die unabhängig von der Mitgliedschaft des konkret abrechnenden Sachverständigen als Schätzgrundlage herangezogen werden kann.
d) Ausgehend von einer Schadenshöhe in dem Gutachten von 2.950,85 € (Reparaturkosten netto) und einer Wertminderung von 450,00 € ergibt sich vorliegend ein Grundhonorar zwischen 583,00 € und 640,00 €. Das Gericht zieht den Mittelwert heran, sodass sich bei der Schätzung wie von den Beklagten vorgetragen 615,00 € ergeben.
An Nebenkosten können ausweislich der BVSK Honorarbefragung für Porto und Telefon pauschal 15,00 € angesetzt werden. Das Gutachten enthält 10 Schreibseiten. Die BVSK Honorarbefragung gibt pro Seite 1,80 € an, sodass sich 18,00 € sowie 5,00 € hierfür ergeben. Die 16 Fotos können nach der BVSK Honorarbefragung mit je 2,00 € berechnet werden. Es ergeben sich 32,00 € und 8,00 € für Fotos. Grundsätzlich ist es dabei auch Sache des Sachverständigen, zu entscheiden, wie viele Fotos er zur ordnungsgemäßen Dokumentation des Schadens für erforderlich hält. Vorliegend sind zumindest keine offensichtlich nutzlosen Fotos im Gutachten enthalten. Es ergeben sich abrechenbare Nebenkosten in Höhe von 78,00 €.
Weiter hat der Sachverständige die Zusatzkosten „Fehlerspeicherauslesen“ in der Rechnung ausgewiesen. Nach den Ausführungen der BVSK Honorarbefragung sind solche Zusatzkosten gesondert abrechenbar und nicht in dem Grundhonorar enthalten. Der Höhe nach wurde dieser Betrag nicht beanstandet. Soweit die Beklagten das Auslesen des Fehlerspeichers bestritten haben, spricht das private Gutachten und dabei die nach den Lichtbildern angehängten 10 Seiten für ein Auslesen des Fehlerspeichers. Bei diesen Seiten handelt es sich um den Ausdruck der Analyse. Es besteht kein Zweifel, dass der Fehlerspeicher ausgelesen wurde. Insofern sind auch die weiteren Kosten von 60,00 € zurecht abgerechnet.
Für das Gutachten hätten somit nach der Schätzung des Gerichts 896,07 € (inkl. MwSt) berechnet werden dürfen. Der Sachverständige begehrte einen Betrag in Höhe von 925,82 €. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind damit überhöht. Abzüglich der durch die Beklagten bereits gezahlten 790,76 € verbleibt noch ein Anspruch des Klägers in Höhe von 105,31 €.
- Insgesamt ergibt sich somit ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.065,92 € (weitere Reparaturkosten 810,61 €, weitere Wertminderung 150,00 €, weitere Sachverständigenkosten 105,31 €).
- Der Zinsanspruch in Bezug auf die Hauptforderung folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog.
- Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als erforderliche Rechtsverfolgungskosten gemäß § 249 BGB erstattungsfähig und setzen sich zusammen aus einer 1,3 Gebühr aus einem berechtigten Gegenstandswert von 4.185,33 € (Reparaturkosten 2.809,26 €, Wertminderung 450,00 €, Sachverständigenkosten 896,07 €, Unkostenpauschale 30,00 €) zuzüglich einer Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer hieraus.
Nachdem die Beklagten auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bereits 453,87 € gezahlt haben, ist der Anspruch des Klägers in dieser Höhe erloschen, § 362 BGB und es besteht noch ein Restanspruch in Höhe von 86,63 €. Der Zinsanspruch insoweit ergibt sich aus §§ 288, 289 BGB, §§ 253, 261 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB analog.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.