Erfolgreiche Verfahrenseinstellung im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

Amtsgericht Bad Hersfeld, Beschluss vom 20.02.2025, Aktenzeichen 75 OWi 330 Js 17687/24 (948/24)


Verteidigung zahlt sich aus: Verfahren gegen unseren Mandanten eingestellt!

In einem aktuellen Fall vor dem Amtsgericht Bad Hersfeld konnten wir für unseren Mandanten einen bedeutenden Erfolg erzielen: Das gegen ihn geführte Bußgeldverfahren wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn A7 wurde eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Sachverhalt

Unser Mandant sah sich mit dem Vorwurf konfrontiert, am 31.05.2024 auf der A7 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten zu haben. Die zuständige Bußgeldbehörde setzte eine Geldbuße von 60,00 € fest und forderte zudem die Übernahme der Verfahrenskosten.

Unser Vorgehen

Nach eingehender Prüfung der Aktenlage und der Beweismittel haben wir für unseren Mandanten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt.

Das Ergebnis

Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Auch wenn der Beschluss keine Begründung enthält, so ist die Einstellung am Ende wohl darauf zurückzuführen, dass die Qualität des Messfotos äußerst schlecht war.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Zwar wurden die notwendigen Auslagen unseres Mandanten nicht der Staatskasse auferlegt, dennoch ist die Einstellung des Verfahrens ein voller Erfolg: Unser Mandant bleibt von einer Geldbuße und weiteren Konsequenzen verschont. Bei Bestehen einer Eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung werden natürlich auch die weiteren Verfahrenskosten von dieser übernommen.

Was bedeutet das für Sie?

Dieser Fall zeigt, dass sich eine engagierte Verteidigung im Bußgeldverfahren lohnt. Nicht jeder Bußgeldbescheid ist rechtmäßig oder beweissicher. Wir prüfen für Sie die Erfolgsaussichten und setzen uns konsequent für Ihre Rechte ein.

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Volltext

Amtsgericht Bad Hersfeld
20.02.2025
75 OWi 330 Js 17687/24 (948/24)

Beschluss

In der Bußgeldsache gegen
[…] geboren am […], wohnhaft […], Staatsangehörigkeit: nicht bekannt,
Verteidiger: Rechtsanwalt Günter Grüne

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

wird das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Es wird jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

M.
Richter