Abstandsverstoß – Einstellung wegen vorherigem Abbremsen

Unserem Mandanten wurde im Bußgeldbescheid vorgeworfen, den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Der Abstand habe weniger als 3/10 des halben Tachowertes betragen. Die Regelfolge ist ein Bußgeld in Höhe von 160,00 € sowie 1 Monat Fahrverbot.

Es wurde sodann ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Abstandsmessung in Auftrag gegeben.

Nachdem dies erfolgt war und der Sachverständige die Messdaten angefordert hatte, wurde die Messung nochmals durch die Messbeamten überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass unser Mandant zwar nicht im direkten Messbereich, aber jedoch im (auf der Videoaufzeichnung befindlichen) Sichtbereich von 300 Metern von einer Geschwindigkeit in Höhe von 140 km/h auf 124 km/h abgebremst hatte. Dies bedeutet, dass er unmittelbar vor der Messung auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgelaufen ist und infolgedessen seine Geschwindigkeit kurz vor dem Messbereich erheblich reduziert hat. Nach Auffassung des Gerichts war die Messung damit zu verwerfen und das Verfahren wurde mit Beschluss vom 23.03.2021 eingestellt.

Unser Mandant musste daher weder das Fahrverbot ableisten noch das Bußgeld zahlen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen unseres Mandanten (also Rechtsanwaltskosten und Gutachterkosten) wurden der Staatskasse auferlegt.

Es zeigt sich hier, dass auch die Verteidigung gegen Abstandsmessungen erfolgversprechend sein kann.




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Günter Grüne
Rechtsanwalt | Partner

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

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