Unfall im Kreisverkehr in England – eines der letzten deutschen Urteile zum englischen Recht (Brexit)

Unfall im Kreisverkehr in England, AG Schweinfurt, Urteil vom 07.06.2021

Mehrspurige Kreisverkehre in England werden für viele deutsche Autofahrer auch weiterhin ein Mysterium bleiben. Konkrete Verkehrsregeln wie im deutschen Recht gibt es nicht, vielmehr gibt es allgemeine Sorgfaltspflichten, die sich aus dem Road Traffic Act 1988 und dem Highway Code ergeben, die jedoch nicht zwingend sind.

Hinzu kommt, dass seit dem nunmehr vollzogenen Brexit und den abgelaufenen Übergangsfristen kein deutscher Gerichtsstand mehr für Unfälle in Großbritannien begründet ist – vorbehaltlich eines neu zu fassenden Übereinkommens.

Vorliegend befuhr ein LKW die äußere Fahrspur und wollte an der übernächsten Ausfahrt den Kreisverkehr verlassen. Er beabsichtigte also, eine Ausfahrt auf der äußersten Spur zu passieren und im Kreisverkehr zu verbleiben.

Auf der Fahrspur weiter innen im Kreisverkehr näherte sich von hinten ein Kleintransporter, der jedoch den Kreisverkehr schon an der nächsten Ausfahrt verlassen wollte. Die Ausfahrt war an dieser Stelle zweispurig gestaltet.

Als der Kleintransporter über die äußere Fahrspur auf die zweite Ausfahrtsfahrspur abbiegen wollte, kam es zur Kollision mit dem LKW.

Streitig war die Haftungsfrage sowie Einzelfragen zur Schadenshöhe.

Den Verhaltensmaßstab von Straßenverkehrsteilnehmern regeln Sorgfaltspflichten, nämlich der Road Traffic Act 1988 und der Highway Code. Der Verstoß gegen eine solche Regel hat indizielle Wirkung für die Begründung oder Verneinung der zivilrechtlichen Haftung des Verantwortlichen. Eine abschließende Beurteilung im konkreten Fall ist vom Richter vorzunehmen. Dabei ist insbesondere die im Highway Code vorgesehene Regel für die konkrete Verkehrssituation zu berücksichtigen, welche allerdings nicht zwingend ist.

Der Fahrer des Kleintransporters verstieß gegen Rule 133 („Spurwechsel“) und 187 des Highway Code. Er vergewisserte sich nicht, dass beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr und dem Wechsel von der rechten auf die linke Spur die linke Seite frei gewesen war, bevor er auf diese Seite wechselte. Zu diesem Zeitpunkt war der LKW der Klägerin auf dieser Spur. Zudem achtete er nicht auf den falsch fahrenden Verkehr und hielt nicht genügend Abstand. Zwar fuhr der klägerische LKW auf der falschen Spur, links und nicht auf der rechten Spur, gleichwohl hätte der Fahrer des Kleintransporters sein Wechselmanöver von der rechten auf die linke Spur so einrichten müssen, dass es nicht zu einer Kollision gekommen wäre. Er hätte in Betracht ziehen müssen, dass der klägerische LKW auf der falschen Spur unterwegs war. Er hätte sich hinter dem klägerischen LKW auf der linken Spur einordnen müssen. Er hielt nicht ausreichend Abstand zum klägerischen LKW.

Allerdings ist vorliegend ein Mitverschulden („contributory negligence“) des Fahrers des klägerischen LKW zu berücksichtigen, da dieser im Kreisverkehr auf der falschen Spur fuhr und insofern gegen Rule 186 des Highway Code verstieß (in Anlehnung an die Erwägungen des Court of Appeal im Fall Grace v. Tanner).

Nachdem der Fahrer des klägerischen LKW an der übernächsten Ausfahrt ausfahren wollte, hätte er sich bei der Zufahrt auf der mittleren Spur einordnen müssen, die auf die rechte Fahrspur des Kreisverkehrs führte. Erst nach Passieren der letzten Ausfahrt vor der Zielausfahrt hätte der Fahrer links blinken und sich links einordnen müssen, um den Kreisverkehr auf der linken Fahrspur zur verlassen. Die linke Fahrspur ist den Verkehrsteilnehmern vorbehalten, die den Kreisverkehr an der nächsten Ausfahrt verlassen wollen. Der Fahrer des klägerischen LKW hätte besondere Aufmerksamkeit auf den Verkehr legen müssen, der um ihn herum war. Möglicherweise hat er es unterlassen, in den Rückspiegel zu schauen, da der Zeuge S angegeben hatte, den Kleinlaster nicht gesehen zu haben. Insofern hätte er damit rechnen müssen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer die Fahrspur überquert, die er befuhr, um den Kreisverkehr zu verlassen.

Der Verstoß gegen den Highway Code spricht indiziell für das Vorliegen eines Mitverschuldens. Insofern ist der Schadensersatzanspruch des Geschädigten in angemessenem Umfang herabzusetzen. Das Mitverschulden wird nach den gleichen Maßstäben beurteilt wie das Verschulden des Schädigers. Dem Gericht steht dabei ein weites Ermessen zu. Das Gericht beurteilt den Mitverschuldensanteil mit 50 %.

Die Gutachterkosten sind bei einer Haftungsquote lediglich anteilig zu erstatten. Die Kostenregelung findet sich in Part 44 der CPR. Danach hat das Gericht ein weitreichendes Ermessen darüber, ob eine Partei Kosten an die andere Partei zu zahlen hat, in welcher Höhe Kosten zu zahlen sind und zu welchem Termin. Die allgemeine Regel des Kostenrechts lautet: Die unterlegene Partei hat die Kosten der obsiegenden Partei zu zahlen, es sei denn, das Gericht trifft eine anderslautende Entscheidung. Gem. Part 33 (6) (d) CPR zählen zu den Kosten auch Kosten der vorprozessualen Rechtsberatung sowie die Kosten eines Schadensgutachtens.

Auch Reparatur- und Vorhaltekosten sind erstattungsfähig; eine allgemeine Auslagenpauschale hingegen nicht.




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Günter Grüne
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