Unzulässige Kürzung von Kleinstbeträgen durch Versicherung

Haftpflichtversicherung neigen dazu, ohne Sinn und Verstand Schadenspositionen zu kürzen. Auf die Spitze trieb es hier eine Sachbearbeiterin, die tatsächlich einen Betrag von 3,09 € bei den Sachverständigenkosten (insgesamt über 800 €) kürzte.

Das Amtsgericht Schweinfurt hat diese Praxis für unzulässig erklärt. Nachdem die Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen vollständig ausgeglichen hatte, kam es auf die Einwendungen der Versicherung diesbezüglich gar nicht mehr an. Die Versicherung wurde daher zur Zahlung des Restbetrages verurteilt.

Sachverständigenkosten subj. Schadensbetr. nach Zahlung zu erstatten, AG Schweinfurt, Urteil vom 09.07.2021




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Günter Grüne
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