OLG Bamberg: Verstoß gegen halbe Vorfahrt bei „Rechts-vor-Links“ ergibt 25% Mithaftunsquote

In einem Gerichtsverfahren nach einem Verkehrsunfall war die Haftungsverteilung streitig. Die gegnerische Versicherung lehnte die Haftung ab – im Ergebnis wurde unserem Mandanten im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg (nur) noch eine Haftungsquote von 75% zuerkannt.

Unstreitig hat unser Mandant einen Vorfahrtsverstoß begangen, indem er ohne ausreichend Vorfahrt zu gewähren eine Rechts-Vor-Links-Kreuzung in einer 30er-Zone überfahren hat. Streitig war hingegen, welcher Verursachungsbeitrag der Unfallgegnerin anzulasten war. Hier stand zunächst im Raum, dass diese bereits mit überhöhter Geschwindigkeit an die Kreuzung herangefahren sei. Dies konnte im Laufe der Beweisaufnahme – sowohl in 1. und 2. Instanz – jedoch nicht bewiesen werden.

Es stellte sich jedoch heraus, dass die Unfallgegnerin selbst hätte ebenfalls ihre Geschwindigkeit bis fast zum Stillstand verringern müssen, um einem möglicherweise ihrerseits von rechts kommendem Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt gewähren zu können.

Durch die Unfallrekonstruktion des Sachverständigen ergab sich, dass die Kollisionsgeschwindigkeit – bei der das Fahrzeug unseres Mandanten um über 180° um die eigene Achse gedreht worden ist – zu hoch war, um diese Pflicht zu erfüllen.

Auch wenn tatsächlich von rechts kein Verkehrsteilnehmer herannahte, stellte des OLG Bamberg fest, dass dieser Verkehrsverstoß auch gegenüber dem ihre Vorfahrt verletzenden heranzuziehen ist, und dementsprechend einen Verursachungsbeitrag von 25% begründet.

Das Urteil ist rechtskräftig.




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Günter Grüne
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