OLG Karlsruhe: Tesla Touchscreen ist wie ein Mobiltelefon zu behandeln – und die Nutzung entsprechend zu bestrafen

Wie bereits kurz nach Einführung des neuen „Handyparagraphen“ befürchtet, zieht die Ausdehnung auf die Nutzung elektronischer Geräte jedweder Art ihre Kreise.

So wurde die Nutzung des fest eingebauten Touchscreens in einem Tesla für seinen Fahrer zum Verhängnis. Hierbei ist zu beachten, dass bei den Fahrzeugen der Fa. Tesla der Touchscreen das zentrale Steuerungselement für jegliche Fahrzeugfunktionen darstellt und man zwangsläufig zur Benutzung gezwungen wird.

Der hier vorgestellten Entscheidung lag zugrunde, dass der Fahrer die Intervallschaltung des Scheibenwischers – also eine sicherheitsrelevante Funktion bei Starkregen – hat einstellen wollen und dafür letztlich wie bei der Nutzung eines Mobiltelefons bestraft worden ist. In der Konsequenz bedeutet diese Ansicht, dass ein Tesla-Fahrer für die Einstellung des Scheibenwischerintervalles „rechts ranfahren“ und das Fahrzeug vollständig ausschalten müsste, was die Absurdität dieser Regelung verdeutlicht.

Den Vollständigen Entscheidungstext können Sie hier nachlesen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020, Az. 1 Rb 36 Ss 832/19.




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Günter Grüne
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