Qualifiziertes Durchfahrtsverbot – i.d.R. für LKW

In einem Bußgeldverfahren wurde einem Berufskraftfahrer folgender Tatvorwurf zur Last gelegt:

Sie beachteten nicht das durch Zeichen 251 mit Zusatzzeichen angeordnete Verkehrsverbot, obwohl die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen gekennzeichnet war.

§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 43 Abs. 3, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 250a BKat

Nähere Informationen dazu finden Sie hier in unserem vorherigen Beitrag.

Auch in einem weiteren Verfahren konnten wir unserem Mandanten helfen. Wir konnten erreichen, dass die Geldbuße von 500 € auf 200 € herabgesetzt und kein Fahrverbot verhängt wurde. Damit konnte letztlich der drohende Arbeitsplatzverlust abgewendet werden:

Beschluss



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Günter Grüne
Rechtsanwalt | Partner

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

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