Qualifiziertes Durchfahrtsverbot – i.d.R. für LKW
In einem Bußgeldverfahren wurde einem Berufskraftfahrer folgender Tatvorwurf zur Last gelegt:
Sie beachteten nicht das durch Zeichen 251 mit Zusatzzeichen angeordnete Verkehrsverbot, obwohl die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen gekennzeichnet war.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 43 Abs. 3, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 250a BKat
Nähere Informationen dazu finden Sie hier in unserem vorherigen Beitrag.
Auch in einem weiteren Verfahren konnten wir unserem Mandanten helfen. Wir konnten erreichen, dass die Geldbuße von 500 € auf 200 € herabgesetzt und kein Fahrverbot verhängt wurde. Damit konnte letztlich der drohende Arbeitsplatzverlust abgewendet werden:
Ihr Ansprechpartner
Günter Grüne
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV