Vorwurf: (Kleiner) Vorschaden verschwiegen – Gibt es jetzt gar keine Entschädigung?

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall im Frühjahr 2017 wandte sich unsere Mandantin zunächst an eine Reparaturwerkstatt und füllte mit dieser auf Anforderung der Versicherung einen (mehrseitigen) Fragebogen aus.

Was sie jedoch nicht wusste – und worauf sie natürlich auch von der Versicherung nicht hingewiesen wurde – es gilt bei Versicherungen grundsätzlich der aus amerikanischen Kriminalserien bekannte Hinweis:

„Alles was Sie jetzt sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden“

 Die Haftpflichtversicherungen von Unfallschädigern sind nämlich in der Regel nicht daran interessiert, dem Geschädigten eine möglichst hohe Entschädigung zukommen zu lassen, sondern gerade am Gegenteil: Kostenersparnis!

So kam es, dass die Antwort „keine“ auf die Frage, ob das Fahrzeug Vorschäden habe, dazu führte, dass die Versicherung außergerichtlich sämtliche Regulierung verweigerte und erst nach einem langwierigen Gerichtsverfahren und einem Urteil über 2 Jahre nach dem Verkehrsunfall zumindest den überwiegenden Schaden ausgleichen musste.

Der tatsächlich vorhandene Vorschaden – eine kleine Einkerbung am unteren Rand des Stoßfängers – führte zwar letztlich dazu, dass unsere Mandantin einen geringen Teil der Reparaturkosten selbst bezahlen musste. Den Ärger und das zeitraubende Gerichtsverfahren hätte man sich jedoch durch eine fundierte anwaltliche Beratung und ein vorher (auf Kosten der Versicherung) eingeholtes Sachverständigengutachten ersparen können. Es empfiehlt sich daher in jedem Falle von der von der Rechtsprechung zugestandenen Möglichkeit, sich für die Schadensabwicklung eines unverschuldeten Verkehrsunfalls immer anwaltlicher Hilfe zu bedienen, Gebrauch zu machen und keinesfalls erst selbst mit der Versicherung in Kontakt zu treten.

An dieser Stelle noch der Hinweis, dass sich grundsätzlich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, im Idealfall ohne Selbstbeteiligung, empfiehlt. Ohne eine solche Versicherung ist man als Privatperson regelmäßig dem entsprechenden Regulierungsverhalten der Versicherungen schutzlos ausgeliefert, da das Kostenrisiko äußerst hoch ist.

Zur Verdeutlichung der Relationen: Die vollständigen Reparaturkosten haben sich nichteinmal auf 2.000 € belaufen, wohingegen die Prozesskosten mit nahezu 3.000 € den eigentlichen Fahrzeugschaden sogar um 50 % überstiegen haben. Wenn keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist muss in Fällen wie diesem vom Geschädigten sogar noch ein Anteil von den Kosten getragen werden.




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Rechtsanwalt und Fachanwalt f?r Verkehrsrecht G?nter Gr?ne in Schweinfurt

Günter Grüne
Rechtsanwalt | Partner

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

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