Qualifiziertes Durchfahrtsverbot – i.d.R. für LKW

In einem Bußgeldverfahren wurde einem Berufskraftfahrer folgender Tatvorwurf zur Last gelegt:

Sie beachteten nicht das durch Zeichen 251 mit Zusatzzeichen angeordnete Verkehrsverbot, obwohl die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen gekennzeichnet war. 3,5 t

Konkret handelt es sich hier um ein Überfahrtverbot über die Rheinbrücke Leverkusen, die nunmehr mit einer Schrankenanlage versehen wurde, um Überfahrten mit LKW ausnahmslos zu verhindern. Dies gelingt, indem auf den Fahrstreifen eine Waage installiert ist, die das Gewicht des Fahrzeugs misst und bei Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts eine Schranke auslöst und das Fahrzeug zum Abfahren von der Autobahn zwingt.

Dies wird sodann mittels Kameras festgehalten und den Fahrer erwartet in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 500 € und ein zweimonatiges Fahrverbot.

Diese drakonische Strafe – gerade für Berufskraftfahrer entspricht dies einem mindestens zweimonatigen Berufsverbot samt regelmäßiger Kündigung – halten wir in Anbetracht der Tatsache, dass es gar nicht zu einer Überfahrt der zu schützenden Brücke kommt, für weit überzogen.

Abgesehen davon hat der Fall noch eine positive Wendung genommen. Wir konnten dem Gericht nämlich darlegen, dass die Zustellung des Bußgeldbescheids unwirksam war, da unser Mandant am Ort der Zustellung gar nicht wohnte.

Ergebnis war daher, dass unser Mandant letztlich weder das Fahrverbot antreten noch die Geldbuße zahlen musste.

Eine genaue Überprüfung lohnt sich also in vielen Fällen.




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Günter Grüne
Rechtsanwalt | Partner

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

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