Hätten Sie’s gewusst? Überholverbot und Motorräder
Die Problemstellung:
Letzte Woche habe ich einen langsamer fahrenden Motorradfahrer überholt. So weit so gut. 5 Minuten später holte er mich an einer Ampel wieder ein, fuhr links neben mein Fahrzeug und regte sich furchtbar darüber auf, da ich ihn ja im Überholverbot überholt hätte.
Was stimmt ist, dass tatsächlich vor dem Streckenabschnitt ein Überholverbotsschild angebracht war. Doch für wen gilt das mit Zeichen 276 angeordnete Überholverbot?
Der Gesetzestext:
StVO Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7)
Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen
Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
53 Zeichen 276
Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art
Zu 53 und 54: Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. […]
Die Lösung:
Wichtig ist in diesem Fall, dass (nur) das Überholen von „mehrspurigen“ Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen verboten ist – im Umkehrschluss also das Überholen von Krafträdern ohne Beiwagen erlaubt ist.
Andersherum – also beim Überholen eines mehrspurigen Fahrzeugs mit einem Motorrad – ist das Überholen im Geltungsbereich des Zeichens 276 jedoch verboten.
Ihr Ansprechpartner
Günter Grüne
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV