Was wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist?

In der Regel ist das Kündigungschutzgesetz auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar, wenn der Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt. Im Kündigungsschutzprozess ergeben sich für den Arbeitnehmer hieraus viele Vorteile. Arbeitnehmer, denen dieses Privileg nicht zuteilwird, sollten die Flinte jedoch nicht ohne weiteres ins Korn werfen.

Die Erklärung einer Kündigung ist an bestimmte Anforderungen geknüpft. Beispielsweise ist hierfür die Schriftform erforderlich und die Kündigung muss dem Arbeitnehmer (nachweislich) zugegangen sein. Auch wenn dies allgemein bekannt sein dürfte, passieren hier zuweilen Fehler. Aus unserer Praxis sind uns viele Fälle bekannt, in welchen es bereits an solch einfachen Dingen hapert, etwa weil schlicht die Unterschrift vergessen wurde oder die Kündigung nur mündlich erklärt wird. In der Hektik des Tagesgeschäfts ist eben schnell mal ein Fehler passiert, insbesondere in kleineren Betrieben.

Weitere Fehlerquellen stellen die Berechnung der Kündigungsfrist und die Formulierung der Kündigung dar. Bei Letzterem kann es besonders heikel werden, da sich hier zuweilen aus kleinen sprachlichen Abweichungen große Unterschiede ergeben können. Hierbei kommt es immer auf die Prüfung im Einzelfall an.

Wenn sich die Kündigung trotz einem Vorgehen gegen derartige Fehler oft nicht völlig vermeiden lässt, so kann die Kündigung zumindest um eine gewisse Zeit hinausgezögert werden oder eine Abfindung mit dem Arbeitgeber ausgehandelt werden.

Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung sollte in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt vorgenommen werden. Gerne stehen wir Ihnen hierfür mit unserer Erfahrung zur Seite.

Beachten Sie unbedingt, dass die Klage gegen eine Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung am Arbeitsgericht (z.B. Schweinfurt oder Würzburg) eingelegt werden muss!




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Rechtsanwalt S?ren St?ber aus Schweinfurt

Sören Stüber
Rechtsanwalt | Partner

Arbeitsrecht | Familienrecht | Kauf-, Werkvertragsrecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV

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