PoliscanSpeed: Messdaten, Lebensakte und verkehrsrechtliche Anordnung sind herauszugeben
In einem Bußgeldverfahren konnten wir zumindest einen Etappenerfolg erringen. So wird von der Ordnungswidrigkeitenbehörde, hier dem Regierungspräsidium Karlsruhe, standardmäßig unser Akteneinsichtsgesuch bezüglich folgender Beweismittel verweigert:
- Dem Bußgeldverfahren zugrunde liegende Messdatei im Originalformat
- Tokendatei und Passwort
- Statistikdatei
- Gesamter Datensatz der Messreihe
- Lebensakte des eingesetzten Messgeräts i. S. d. § 31 II Nr. 4 MessEG
- Verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung
Dieser Praxis ist das Amtsgericht Heidelberg nunmehr mit von uns prozessual herbeigeführtem Beschluss entgegengetreten:
[box]Aus den Gründen:
[…] gleichwohl muß der Betroffene in die Lage versetzt werden, die Zuverlässigkeit des eingesetzten Gerätes zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Insbesondere Reparaturen kurz nach der vorliegenden Messung können darauf hindeuten, dass ein Gerätedefekt bereits bei der Messung vorlag und dieser Einfluss auf das Messergebnis genommen haben kann.
[…] Entsprechendes gilt für eine Statistikdatei, aus der sich entnehmen lässt, wie zuverlässig das eingesetzte Messgerät arbeitet.
[…] Im Grundsatz ist auch der Hinwels der Verwaltungsbehörde zutreffend, dass Verkehrszeichen als Allgemeinverfügung unabhängig von der verkehrsrechtlichen Anordnung Außenwirkung haben und von Kraftfahrem zu beachten sind. Gleichwohl ist natürlich auch hier bei der Feststezung des Bußgeldes zu berücksichtigen, ob die aufgestellten Verkehrsschilder der verkehrsrechtllchen Anordnung entsprechen und damit die Verkehrsreglung den örtlichen Gegebenhelten im Sinne einer Gefahrenabwehr entsprechen. Um dem Verteidiger eine entsprechende Argumentation zu ermöglichen, ist er auf Einsicht in die verkehrsrechliche Anordnung angewiesen.
[…] Zuletzt ist dem Betroffenen bzw. dem Vertediger auch die Möglichkeit einzuräumen, die konkrete Messung zu überprüfen. Dies wiederum ist nur anhand der gesamten Messreihe möglich, um eventuelle Unregelmäßigkeiten feststellen zu können.
[…] Datenschutzrechtliche Bedenken greifen demgegenüber nicht durch. Als Erfüllungsgehilfe eines Verteidgers ist auch ein Sachverständiger zur Verschwiegenheit verpflichtet, worauf er bei Übersendung der Daten nochmals hinzuweisen wäre. Zudem ist auch nicht ersichtlich, inwieweit hier schutzwürdige Interessen Dritter in einem solchen Maße tangiert wären, dass Einsicht bzw. Versendung der Daten verweigert werden könnten. Zunächst habem sich die Dritten, deren Daten in die Messreihe gelangt sind, diesem Umstand selbst zuzuschreiben. Jeder Verkehrsteilnehmer weiß, dass im Falle eines Verkehrsverstoßes seine Daten festgehalten werden. Will er dies vermeiden, braucht er sich nur gesetzeskonform zu verhalten. Ferner ist nicht ersichtlich, wie hier in die Rechte Dritter eingegriffen werden könnte. Die Fahrzeugdaten, die in der Messreihe ersichtlich sind – also die Fahrzeugkennzeichen – sind nur für die Verwaltungsbehörde auswertbar, da nur sie Zugriff auf diese Daten hat. Weder der Betroffene, noch der Verteidiger, noch der Sachverständige haben die Möglichkeit, über das Kennzeichen die Halterdaten zu ermitteln. Noch viel weniger besteht dann die Möglichkeit, über das Fahrerbild die jeweiligen Betroffenen ausfindig zu machen. Daher ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass personenbezogene Daten Dritter dadurch geschützt werden könnten, dass die Übersendung der Messdaten an einen öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen verweigert würde.[/box]
Interessanterweise handelt es sich bei dem bei dieser Messung verwendeten Messgerät um das identische Gerät, das auch in einem Verfahren der Kollegin Zimmer-Gratz eingesetzt wurde. Dort ist eine Abweichung von 11 km/h festgestellt worden.
Wir werden nun auch die hiesige Messung nun von einem Sachverständigen überprüfen lassen.
Ihr Ansprechpartner
Günter Grüne
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV