Das Recht des Kindes auf Umgang
Gemeinhin bekannt sind die Fälle, in welchen der eine Elternteil von dem Elternteil, in dessen Haushalt das gemeinsame Kind lebt, den geregelten Umgang mit dem Kind einfordert. Seltener und weniger bekannt sind die Konstellationen, in welchen das Kind von einem Elternteil die Wahrnehmung des Umgangs einfordert.
Nach § 1684 BGB steht den Eltern – unabhängig von der elterlichen Sorge – Umgang mit ihrem Kind zu. Dieses Recht der Eltern beinhaltet jedoch ebenso eine Pflicht zur Wahrnehmung des Umgangs. Auch Kinder selbst haben umgekehrt Anspruch auf den Umgang mit jedem Elternteil.
Der regelmäßige Kontakt zu beiden Elternteilen ist für die Entwicklung des Kindes in der Regel förderlich und daher zu begrüßen. Solang es eine gemeinsame Basis für eine Kind-Elternteil-Beziehung gibt, besteht eine reelle Chance dafür, dass im Sinne des Kindes der nicht (ausreichend) umgangswillige Elternteil zur Wahrnehmung des Umgangs verpflichtet wird. Die Androhung eines Ordnungsgeldes könnte dann dafür sorgen, dass das Kind im erforderlichen Maß den förderlichen Umgang erhält und sich die Beziehung festigt.
Zum Thema Umgang beraten wir Sie gern in unserer Schweinfurter Kanzlei oder setzen uns vor dem Familiengericht (z.B. Schweinfurt, Haßfurt oder Bad Kissingen) für Ihre Interessen ein.
Ihre Ansprechpartnerin
Anita Strumpe-Novikov
Angestellte Rechtsanwältin
Familienrecht | Sozialrecht | Verkehrsrecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV